Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Grundbegriffe der Rechtsgeschäftslehre
Verfügungsgeschäft (Übereignung einer Sache)
Verfügungsgeschäft (Übereignung einer Sache)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V übergibt K das Gemälde „Sterbender Schwan“ und freut sich darüber, dass es nun dem ihm überaus sympathischen K gehört.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Verfügungsgeschäft (Übereignung einer Sache)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Übertragung des Eigentums nach § 929 S. 1 BGB (Übereignung) von V auf K ist ein Verfügungsgeschäft.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die dingliche Einigung (Verfügungsvertrag) kommt als Vertrag durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen von V und K zustande.
Ja, in der Tat!
3. Die Übergabe des Gemäldes ist ein Realakt.
Ja!
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