Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Grundbegriffe der Rechtsgeschäftslehre
Verfügungsgeschäft (Übereignung einer Sache)
Verfügungsgeschäft (Übereignung einer Sache)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V übergibt K das Gemälde „Sterbender Schwan“ und freut sich darüber, dass es nun dem ihm überaus sympathischen K gehört.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Verfügungsgeschäft (Übereignung einer Sache)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Übertragung des Eigentums nach § 929 S. 1 BGB (Übereignung) von V auf K ist ein Verfügungsgeschäft.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die dingliche Einigung (Verfügungsvertrag) kommt als Vertrag durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen von V und K zustande.
Ja, in der Tat!
3. Die Übergabe des Gemäldes ist ein Realakt.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
FIB
15.11.2019, 19:18:25
Ich habe in der zweiten Frage „Stimmt nicht“, da für die dingliche
Übereignunggemäß 929 S. BGB gerade nicht nur die Einigung der beteiligten Parteien erforderlich ist, sondern auch eine Übergabe, bzw. ein Übergabesurrogat.
Christian Leupold-Wendling
17.11.2019, 12:05:40
@FIB, die zweite Aussage ("Die
dingliche Einigung(
Verfügungsvertrag) kommt als Vertrag durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen von V und K zustande.") ist korrekt. Sie stellt nicht auf die
Übereignung, sondern auf die
dingliche Einigung(d.h. nur einen Teil des Erwerbstatbestands) ab.
Law_yal_life
18.9.2023, 10:45:31
Wir brauchen also neben dem Verpflichtungsgeschäft auch ein
Verfügungsgeschäft? Beim Verpflichtungsgeschäft brauchen wir ein schuldvherältnis. Dadurch entstehen auch Ansprüche gegenseitig etwas zu tun oder zu unterlassen? ok, sofern das Stimmt habe ich das denke ich Verstanden. Dann kommt das
Verfügungsgeschäft. Da wird nun das Eigentum tatsächlich Übertragen. Die Besonderheit ist da, dass wir auch einen
Realaktbrauchen - Hier Übergabe? Dort sind §§ 104 ff. BGB NICHT anwendbar! Wir brauchen Veranlassung des Besitzer, vollständiger Besitzverlest des Veranlassers und dann vollständiger Besitzerwerb des anderen? Was ist dann, wenn ein Minderjährigen dinglich Übereignen will? Für den
Realaktist das ja unbedeutend richtig? Also dahingehen geht das? Aber vorher bei der dinglichen Einigung wenden wir § 104 ff- DIREKT an oder? Denn das sind ja auch WE oder? Sofern es sich um die Sache des Minderjährigen handelt, ist es dann rechtlich nachteilhaft? Und wir fliegen raus? Außer wir haben rechtlich neutrales RG, dann geht
dingliche Einigungund die restlichen VSS durch? Aber bei der Berechtigung fliegen wir raus? Und kommen dann zu Gutgläubigkeit oder? Und da sprechen wir dann das Problem an, ob wir gutgläubigen Erwerb restriktiv handhaben müssen richtig?
Blotgrim
20.2.2024, 20:18:49
Also ich kann nicht die komplette Frage beantworten, aber warum genau willst du in deinem Beispiel bei der Berechtigung rausfliegen. Das bedeutet ja nur, dass ich dazu befugt bin das Eigentum zu übertragen entweder weil ich Eigentümer bin oder weil ich sonst irgendwie ermächtigt wurde. Ob ich minderjährig bin ist da ja egal, auch ein Minderjähriger kann Eigentum haben, das einzige was bei ihm halt problematisch werden kann ist die Geschäftsfähigkeit im Rahmen der Willenserklärung. Hier kommt es halt drauf an ob es
rechtlich vorteilhaftist (+) wahrscheinlich wenn er Eigentum bekommt (außer es ist irgendwie belastet) eher (-) wenn er Eigentum verliert
Sinemm
27.2.2024, 15:20:10
Das Bild ist zuckersüß mit den zwei Elfen oben :)
Vanessa
5.4.2024, 17:21:11
Ich verstehe leider nicht ganz genau was ich unter einem
Realaktverstehen kann... Kann mir das jemand erklären? :)
xTriToXx
12.5.2024, 08:09:11
Bei einem
Realaktkommt es nicht auf eine
Willensäußerungoder überhaupt auf die Vorstellung an, dass und welche Rechtsfolge du herbeiführen möchtest; vielmehr handelt es sich um ein rein tatsächliches Tun, wie das Schnitzen einer Figur (s. Fall in Einheit vorher). Das Kind, welches die Figur schnitzt, macht sich überhaupt keine Vorstellung über Eigentumsübergänge oder dergleichen (also kein Wille), erlangt aber trz Eigentum (unter Vorauss. des 950). Es ist also zusammengefasst rein tatsächliches Tun, an das eine Rechtsfolge geknüpft ist, die unabhängig vom Willen des Handelnden eintritt. Ich hoffe das hilft dir, VG!