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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

V übergibt K das Gemälde „Sterbender Schwan“ und freut sich darüber, dass es nun dem ihm überaus sympathischen K gehört.

Einordnung des Falls

Verfügungsgeschäft (Übereignung einer Sache)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Übertragung des Eigentums nach § 929 S. 1 BGB (Übereignung) von V auf K ist ein Verfügungsgeschäft.

Genau, so ist das!

Das Verfügungsgeschäft ist ein dingliches Rechtsgeschäft, durch das ein Recht unmittelbar übertragen, belastet, inhaltlich geändert oder aufgehoben wird. Hier überträgt V sein Eigentum auf K. Ein wirksames Verfügungsgeschäft nach § 929 S. 1 BGB setzt voraus (1) einen Verfügungsvertrag (dingliche Einigung mit dem Inhalt, dass das Eigentum von V auf K übergehen soll), (2) die Übergabe der Sache vom Veräußerer an den Erwerber, (3) Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe und (4) Verfügungsmacht des Verfügenden (Berechtigung, z.B. des Eigentümers).

2. Die dingliche Einigung (Verfügungsvertrag) kommt als Vertrag durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen von V und K zustande.

Ja, in der Tat!

Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist nach § 929 S. 1 BGB erforderlich, dass Eigentümer und Erwerber „darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll.“ Bei sachenrechtlichen Verfügungen heißt die dazu erforderliche Willensübereinstimmung „Einigung“. Auf die Einigung sind die Vorschriften des Allgemeinen Teils über Rechtsgeschäfte (§§ 104-185 BGB) anwendbar. Sie besteht aus Angebot und Annahme, §§ 145, 147 BGB. Der Inhalt der Willenserklärungen kann etwa wie folgt lauten: Eigentümer: „Ich, V, übertrage dir, K, das Eigentum an diesem Gemälde.“ Erwerber: „Ich, K, stimme zu, dass du, V, mir das Eigentum an diesem Gemälde überträgst.“

3. Die Übergabe des Gemäldes ist ein Realakt.

Ja!

Zur Übertragung des Eigentums an einer Sache ist nach § 929 S. 1 BGB erforderlich, „dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt“. Übergabe meint die Übertragung des Besitzes (als tatsächliche Sachherrschaft) nach den §§ 854ff. BGB. Der Veräußerer muss seinen Besitz aufgeben (§ 856 Abs. 1 BGB) und der Erwerber die tatsächliche Gewalt (§ 854 Abs. 1 BGB) erlangen. Die Übergabe ist ein Realakt. Ein Realakt ist eine rein faktisch wirkende Rechtshandlung, die eine Rechtsfolge kraft Gesetzes unabhängig vom Willen des Handelnden hervorruft. Auf Realakte sind die Vorschriften des Allgemeinen Teils über Rechtsgeschäfte (§§ 104-185 BGB) nicht anwendbar.

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FIB

FIB

15.11.2019, 19:18:25

Ich habe in der zweiten Frage „Stimmt nicht“, da für die dingliche

Übereignung

gemäß 929 S. BGB gerade nicht nur die Einigung der beteiligten Parteien erforderlich ist, sondern auch eine Übergabe, bzw. ein Übergabesurrogat.

Christian Leupold-Wendling

Christian Leupold-Wendling

17.11.2019, 12:05:40

@FIB, die zweite Aussage ("Die dingliche Einigung (Verfügungsvertrag) kommt als Vertrag durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen von V und K zustande.") ist korrekt. Sie stellt nicht auf die

Übereignung

, sondern auf die dingliche Einigung (d.h. nur einen Teil des Erwerbstatbestands) ab.

LAW

Law_yal_life

18.9.2023, 10:45:31

Wir brauchen also neben dem Verpflichtungsgeschäft auch ein Verfügungsgeschäft? Beim Verpflichtungsgeschäft brauchen wir ein schuldvherältnis. Dadurch entstehen auch Ansprüche gegenseitig etwas zu tun oder zu unterlassen? ok, sofern das Stimmt habe ich das denke ich Verstanden. Dann kommt das Verfügungsgeschäft. Da wird nun das Eigentum tatsächlich Übertragen. Die Besonderheit ist da, dass wir auch einen

Realakt

brauchen - Hier Übergabe? Dort sind §§ 104 ff. BGB NICHT anwendbar! Wir brauchen Veranlassung des Besitzer, vollständiger Besitzverlest des Veranlassers und dann vollständiger Besitzerwerb des anderen? Was ist dann, wenn ein Minderjährigen dinglich Übereignen will? Für den

Realakt

ist das ja unbedeutend richtig? Also dahingehen geht das? Aber vorher bei der dinglichen Einigung wenden wir § 104 ff- DIREKT an oder? Denn das sind ja auch WE oder? Sofern es sich um die Sache des Minderjährigen handelt, ist es dann rechtlich nachteilhaft? Und wir fliegen raus? Außer wir haben rechtlich neutrales RG, dann geht dingliche Einigung und die restlichen VSS durch? Aber bei der Berechtigung fliegen wir raus? Und kommen dann zu Gutgläubigkeit oder? Und da sprechen wir dann das Problem an, ob wir gutgläubigen Erwerb restriktiv handhaben müssen richtig?

BL

Blotgrim

20.2.2024, 20:18:49

Also ich kann nicht die komplette Frage beantworten, aber warum genau willst du in deinem Beispiel bei der Berechtigung rausfliegen. Das bedeutet ja nur, dass ich dazu befugt bin das Eigentum zu übertragen entweder weil ich Eigentümer bin oder weil ich sonst irgendwie ermächtigt wurde. Ob ich minderjährig bin ist da ja egal, auch ein Minderjähriger kann Eigentum haben, das einzige was bei ihm halt problematisch werden kann ist die Geschäftsfähigkeit im Rahmen der Willenserklärung. Hier kommt es halt drauf an ob es rechtlich vorteilhaft ist (+) wahrscheinlich wenn er Eigentum bekommt (außer es ist irgendwie belastet) eher (-) wenn er Eigentum verliert

Sinemm

Sinemm

27.2.2024, 15:20:10

Das Bild ist zuckersüß mit den zwei Elfen oben :)

Vanessa

Vanessa

5.4.2024, 17:21:11

Ich verstehe leider nicht ganz genau was ich unter einem

Realakt

verstehen kann... Kann mir das jemand erklären? :)

XTR

xTriToXx

12.5.2024, 08:09:11

Bei einem

Realakt

kommt es nicht auf eine Willensäußerung oder überhaupt auf die Vorstellung an, dass und welche Rechtsfolge du herbeiführen möchtest; vielmehr handelt es sich um ein rein tatsächliches Tun, wie das Schnitzen einer Figur (s. Fall in Einheit vorher). Das Kind, welches die Figur schnitzt, macht sich überhaupt keine Vorstellung über Eigentumsübergänge oder dergleichen (also kein Wille), erlangt aber trz Eigentum (unter Vorauss. des 950). Es ist also zusammengefasst rein tatsächliches Tun, an das eine Rechtsfolge geknüpft ist, die unabhängig vom Willen des Handelnden eintritt. Ich hoffe das hilft dir, VG!


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