Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Grundbegriffe der Rechtsgeschäftslehre

Verfügungsgeschäft (Übereignung einer Sache)

Verfügungsgeschäft (Übereignung einer Sache)

5. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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V übergibt K das Gemälde „Sterbender Schwan“ und freut sich darüber, dass es nun dem ihm überaus sympathischen K gehört.

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Einordnung des Falls

Verfügungsgeschäft (Übereignung einer Sache)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Übertragung des Eigentums nach § 929 S. 1 BGB (Übereignung) von V auf K ist ein Verfügungsgeschäft.

Genau, so ist das!

Das Verfügungsgeschäft ist ein dingliches Rechtsgeschäft, durch das ein Recht unmittelbar übertragen, belastet, inhaltlich geändert oder aufgehoben wird. Hier überträgt V sein Eigentum auf K. Ein wirksames Verfügungsgeschäft nach § 929 S. 1 BGB setzt voraus (1) einen Verfügungsvertrag (dingliche Einigung mit dem Inhalt, dass das Eigentum von V auf K übergehen soll), (2) die Übergabe der Sache vom Veräußerer an den Erwerber, (3) Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe und (4) Verfügungsmacht des Verfügenden (Berechtigung, z.B. des Eigentümers).
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2. Die dingliche Einigung (Verfügungsvertrag) kommt als Vertrag durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen von V und K zustande.

Ja, in der Tat!

Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist nach § 929 S. 1 BGB erforderlich, dass Eigentümer und Erwerber „darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll.“ Bei sachenrechtlichen Verfügungen heißt die dazu erforderliche Willensübereinstimmung „Einigung“. Auf die Einigung sind die Vorschriften des Allgemeinen Teils über Rechtsgeschäfte (§§ 104-185 BGB) anwendbar. Sie besteht aus Angebot und Annahme, §§ 145, 147 BGB. Der Inhalt der Willenserklärungen kann etwa wie folgt lauten: Eigentümer: „Ich, V, übertrage dir, K, das Eigentum an diesem Gemälde.“ Erwerber: „Ich, K, stimme zu, dass du, V, mir das Eigentum an diesem Gemälde überträgst.“

3. Die Übergabe des Gemäldes ist ein Realakt.

Ja!

Zur Übertragung des Eigentums an einer Sache ist nach § 929 S. 1 BGB erforderlich, „dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt“. Übergabe meint die Übertragung des Besitzes (als tatsächliche Sachherrschaft) nach den §§ 854ff. BGB. Der Veräußerer muss seinen Besitz aufgeben (§ 856 Abs. 1 BGB) und der Erwerber die tatsächliche Gewalt (§ 854 Abs. 1 BGB) erlangen. Die Übergabe ist ein Realakt. Ein Realakt ist eine rein faktisch wirkende Rechtshandlung, die eine Rechtsfolge kraft Gesetzes unabhängig vom Willen des Handelnden hervorruft. Auf Realakte sind die Vorschriften des Allgemeinen Teils über Rechtsgeschäfte (§§ 104-185 BGB) nicht anwendbar.
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