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Klassisches Klausurproblem

T ist HIV positiv. Obwohl er dies weiß, hat er ungeschützten Geschlechtsverkehr mit seiner Freundin O, die nichts von seiner Erkrankung weiß. Nach fünf Wochen wird O bei einer Routine-Untersuchung HIV positiv getestet.

Einordnung des Falls

Geschlechtsverkehr einer HIV-infizierten Person mit unwissendem Partner

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem T mit O Geschlechtsverkehr hatte und sie mit dem HI-Virus infizierte, hat er sie "an der Gesundheit geschädigt" (§ 223 Abs. 1 Var. 2 StGB).

Ja!

Eine Gesundheitsschädigung ist das Hervorrufen oder Steigern eines nicht nur unerheblichen krankhaften (= pathologischen) Zustandes. Krankhaft ist der vom Normalzustand der körperlichen Funktionen nachteilig abweichende Zustand. Gegen die Annahme einer Gesundheitsschädigung könnte sprechen, dass AIDS ohne Einnahme von Medikamenten erst nach bis zu sechs Jahren voll zum Ausbruch kommt. Allerdings stellt schon die Infektion mit dem HI-Virus einen vom Normalzustand der körperlichen Funktionen des Opfers nachteilig abweichenden Zustand dar. F ist mit dem HI-Virus infiziert. Auf den Ausbruch von AIDS kommt es nicht an.

2. T hat die Körperverletzung an O nach h.M. auch "mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung" begangen (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB).

Genau, so ist das!

Rspr. und h.L. verlangen eine Begehungsweise, die nach den Umständen des konkreten Falles, wie der Art, Dauer und Stärke der Einwirkung objektiv generell geeignet ist, das Opfer in Lebensgefahr zu bringen. Eine konkrete Lebensgefahr sei nicht erforderlich. Angesichts der hohen Wahrscheinlichkeit eines letalen Ausgangs der Infektion (1988) ist – jedenfalls solange keine gesicherte Heilungsmöglichkeit besteht – das Verhalten eines HIV-Infizierten, der ohne Schutz durch ein Kondom und damit in einer generell zur Ansteckung geeigneten Weise geschlechtlichen Verkehr ausübt, objektiv generell geeignet, das Leben des Partners allgemein in Gefahr zu bringen. T hat mit O ungeschützten Geschlechtsverkehr und steckt sie mit dem HI-Virus an. Im Übrigen ist auch der § 224 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 StGB erfüllt.

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