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Bekanntgabefiktion für schriftlichen Verwaltungsakt – Grundfall (§ 41 Abs. 2 VwVfG)
Sachverhalt
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Bekanntgabezeitpunkt eines Verwaltungsakts vor Ablauf der Vier-Tages-Fiktion (§ 41 Abs. 2 VwVfG)
Unternehmerin U beantragt für ihren Freizeitpark bei der zuständigen Behörde eine Baugenehmigung für den Bau einer weiteren Achterbahn. Behördenmitarbeiter B gibt die Genehmigung ebenfalls am 06.04. bei der Post auf. Die Genehmigung geht der U am nächsten Tag zu.
Bekanntgabezeitpunkt bei Postversand – Abweichung von der Vier-Tages-Fiktion (§ 41 Abs. 2 VwVfG)?
Unternehmerin U beantragt wiederum eine Baugenehmigung für den Bau noch einer dritten Achterbahn für ihren Freizeitpark bei der zuständigen Behörde. Behördenmitarbeiter B gibt auch diese Genehmigung am 06.04.2020 bei der Post auf. Die Genehmigung geht der U am 14.04.2020 zu.