+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

T möchte O erschießen. Als T gerade die Tür eintritt und die Schwelle zum „Jetzt-geht-es-los“ überschreitet, sieht er ein Kind neben O im Raum. T flieht, weil er Angst hat, dass das Kind ihn verrät und eine Haft für ihn nicht in Betracht kommt.

Einordnung des Falls

Normative Bestimmung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat die Tatausführung nach der herrschenden Ansicht innerhalb der normativen Theorien freiwillig aufgegeben.

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Nein!

Nach der herrschenden Ansicht innerhalb der normativen Theorien handelt der Täter freiwillig beziehungsweise unterlässt er die weitere Tatausführung freiwillig, wenn er in die Bahnen des Rechts zurückkehrt und sein Verhalten Ausdruck einer rechtstreuen Gesinnung ist. Es stellt sich die Frage, ob der Rücktritt wegen der Angst vor einer strafrechtlichen Sanktion eine Rückkehr in das Recht ist. Da das Recht diese Strafe gerade zur Prävention androht, liegt der Gedanke nicht fern. Dagegen spricht jedoch, dass sich die Gefahr erhöht und nur deshalb ein Rücktritt erfolgt. Die abstrakte Drohung hat daher gerade nicht ausgereicht. T wollte nicht in die Legalität zurückkehren, sondern nur eine Bestrafung verhindern. Auch hier kommt es auf die Argumentation an, wobei Freiwilligkeit nur schwer vertretbar ist. Auch nach diesen Theorien ist unklar, inwiefern eine mögliche Tötung des Kindes zu beachten ist.

2. Für die Theorie wird der Normzweck des Rücktritts angeführt.

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Genau, so ist das!

Von dem Normzweck des Rücktrittes auszugehen im Sinne einer fehlenden general- oder spezialpräventiven Wirkung, ist ein teleologisches Argument und daher durchaus vertretbar. Kritisiert wird dabei auch die Willkürlichkeit einer psychologischen Betrachtung. Die Gegenmeinungen kritisieren jedoch einen Widerspruch zum Begriff Freiwilligkeit, der vom Wortlaut alleine an eine Vorstellung anknüpfen soll. Der Wortlaut ist dabei äußerste Auslegungsgrenze. Wenn die Theorien nicht zum gleichen Ergebnis führen, solltest Du auf den Wortlaut in jedem Fall eingehen. Die Willkürlichkeit und Unbestimmtheit wird auch den normativen Theorien vorgeworfen. Bei dem Meinungsstreit kannst Du an dieser Stelle auf den Normzweck des Rücktritts eingehen. Aufgrund des großen Umfangs solltest Du das nur machen, wenn dies einer von wenigen Schwerpunkten ist.

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