Versuch und Rücktritt: Freiwilligkeit bei Eingreifen Dritter


+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T erwischt seinen Ex-Freund O im Kino mit D. T wird sauer und möchte mit O alleine reden. Daher geht er zu den beiden und bedroht D mit einer Waffe, damit dieser geht. Als O beruhigend auf T einredet, steckt T die Waffe wieder ein und unterhält sich weiter mit O.

Einordnung des Falls

Versuch und Rücktritt: Freiwilligkeit bei Eingreifen Dritter

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat die Tatausführung nach der Rechtsprechung freiwillig aufgegeben.

Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.

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Genau, so ist das!

Der Täter handelt freiwillig beziehungsweise unterlässt die weitere Tatausführung freiwillig, wenn er Herr seiner Entschlüsse geblieben ist und die Ausführung der Tat noch für möglich hielt, wobei die Freiwilligkeit entfällt, wenn der Täter die Tat nur mit erheblich größerem Risiko zu Ende führen kann. Auch hierbei kommt es immer alleine auf die Vorstellung des Täters an. O hat die Ursache für die Motivation gesetzt, indem er beruhigend auf T einwirkte. Dies führt jedoch nicht zwingend zu einer Fremdbestimmung. Eine Zwangssituation liegt nicht vor und T entscheidet am Ende autonom, von der Nötigung abzusehen. Entscheidend ist dabei nicht, wer den Anstoß gibt, sondern ob die finale Entscheidung selbstbestimmt erfolgt. Der Täter darf sich die vorgeschlagenen Motive zu eigen machen.

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