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Jurafuchs

Patient P ist Covid-19 erkrankt und benötigt Behandlung. Ärztin A verweigert ihm allerdings die Behandlung. A will die freien Intensivbetten für zukünftige schlimmere Fälle sichern. P verstirbt.

Einordnung des Falls

Präventive Triage

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Es handelt sich vorliegend um einen Fall der präventiven Triage.

Ja!

Die Konstellation der präventiven Triage betrifft Fälle, in denen zwar noch Behandlungskapazitäten frei sind, ein Patient aber gleichwohl unter Triage-Gesichtspunkten abgewiesen wird, um den Platz für prioritär zu behandelnde Patienten aufzusparen.

2. Ärztin A trifft grundsätzlich die Pflicht, P zu behandeln.

Genau, so ist das!

Angehörige von Heilberufen trifft in ihrem Verantwortungsbereich als Garanten eine Pflicht im Sinne von § 13 Abs. 1 StGB, nach der sie rechtlich dafür einzustehen haben, dass Schäden an Leib und Leben der sie aufsuchenden Verletzten und Kranken abgewendet werden müssen, soweit eine Therapie nicht aussichtslos ist und die Behandlung dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht. Nehmen Ärzte in einer solchen Situation eine medizinisch indizierte Behandlung nicht vor, können sie sich gegebenenfalls wegen eines Körperverletzungs- oder Tötungsdelikts durch (unechtes) Unterlassen strafbar machen. Hier käme also eine Strafbarkeit der A gemäß §§ 212, 13 Abs. 1 StGB in Betracht.

3. A hat sich auch gemäß §§ 212, 13 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, indem sie dem P die lebensnotwendige Behandlung verweigerte.

Ja, in der Tat!

Im Falle der präventiven Triage liegt keine rechtfertigende Pflichtenkollision als Rechtfertigungsgrund zugunsten der A vor. Die kollidierende Pflicht existiert nämlich so noch gar nicht: Wird jemandem auf Grund einer solchen präventiven Triage die Behandlung verweigert, obwohl noch keine Konkurrenz mit einem konkreten anderen Patienten besteht, begeht der verantwortliche Entscheidungsträger dadurch Totschlag oder zumindest Körperverletzung durch Unterlassen. Da P hier verstirbt, begeht A einen Totschlag durch Unterlassen.

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BBE

bibu knows best

22.6.2022, 15:20:58

Ich hab eine Verständnisfrage. Würde es nicht gegen das Verbot der

Ex ante triage

verstoßen, wenn zB ein sehr alter Mensch nicht mehr auf eine Organ Spende Liste kommt?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

23.6.2022, 14:26:48

Hallo bibu knows best, hier musst Du mit den Begrifflichkeiten etwas aufpassen. Im vorliegenden Fall geht es um die präventive Triage, in der zwar noch keine Triage-Situation vorliegt, aber man schon im Hinblick auf eine solche Situation entsprechende Maßnahmen trifft (zB wurden ja auch viele nicht notwendige OPs erst einmal verschoben). Im Gegensatz zur "präventiven" Triage, liegt bei der "

ex ante Triage

" eine Situation vor, in der die Zahl der Patienten die Behandlungskapazitäten bereits überschreitet. Eine Kollision besteht hier bereits. So verhält es sich auch bei Organspenden. Die Wartelisten existieren ja einzig aus dem Grund, weil die Zahl der Patienten die Zahl der verfügbaren Organe bei weitem übersteigt. Hier ist dann auszuwählen, wer eine Chance auf ein Organ bekommt. Dies ist grundsätzlich indes aber im Hinblick auf die bestehende rechtfertigende Pflichtenkollision gerechtfertigt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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