Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Schuld

Vorhandensein der Schuldfähigkeit wird beim erwachsenen Täter grds. vermutet.

Vorhandensein der Schuldfähigkeit wird beim erwachsenen Täter grds. vermutet.

24. November 2024

4,6(4.828 mal geöffnet in Jurafuchs)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die 19-jährige T steckt im Alsterhaus einen ungesicherten XXL-Schal von Balenciaga in ihre Sporttasche und nimmt ihn mit nach Hause. Um auf ihrem Instagram-Account endlich die magische Zahl von 10.000 Abonnenten zu erreichen, sieht sie sich gezwungen, ihr „Outfit of the Day“ aufzuwerten.

Diesen Fall lösen 98,4 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Einordnung des Falls

Vorhandensein der Schuldfähigkeit wird beim erwachsenen Täter grds. vermutet.

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat schuldhaft gehandelt.

Ja, in der Tat!

Schuldhaftes Handeln setzt Schuldfähigkeit voraus. Beim erwachsenen Täter wird das Vorhandensein der Schuldfähigkeit vermutet, solange nicht Anhaltspunkte für das Gegenteil vorliegen. Dies ergibt sich im Umkehrschluss aus §§ 19, 20, 21 StGB, die positiv-rechtlich die Schuldunfähigkeit bzw. verminderte Schuldfähigkeit regeln.T verwirklicht den objektiven Tatbestand des Diebstahls (§ 242 Abs. 1 StGB). Sie handelt auch vorsätzlich und rechtswidrig. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte handelte sie auch schuldhaft.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Pandemiesepeter

Pandemiesepeter

14.10.2022, 02:43:19

Wir wissen nicht genug über die genauen Umstände und die Person der/s Täters um pauschal zu sagen: schuldig. Hatte der/ die Täter/in vielleicht eine Kleptomanie oder wurde er/sie erpresst. Wollte er/sie den Schal für Drogen verkaufen ?

AN

anni0910

4.11.2022, 16:48:33

Man darf aber solche Infos auch nicht in den SV hineininterpretieren, wenn diese fehlen. Also kann von all dem nicht ausgegangen werden und es ist von Schuldfähigkeit auszugehen. Sollten andere Umstände vorliegen, wären diese genannt.

EB

Elias Von der Brelie

18.5.2023, 18:33:58

Das ist das erste was man in Jura lernt. Niemals etwas in den Sachverhalt hineininterpretieren!! Die Aufgabe die du erstmal als Jurist hast ist es nicht die Umstände aufzudecken. Deine Aufgabe ist es zu sagen wie mit den bereits bekannten Umständen vorgegangen wird. Wenn es also in dem Sachverhalt der Aufgabe nicht drin steht existiert es nicht.

OBJE

objektivezurechnung

23.9.2023, 13:50:58

T ist mit 19 Jahren doch nicht erwachsen, sonder heranwachsend, oder? § 1 II 1 Hs 2 JGG

LELEE

Leo Lee

24.9.2023, 10:51:20

Hallo objektivezurechnung, so ist das! Wer über 18 aber unter 21 ist, ist ein Heranwachsender nach der von dir zitierten Norm :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

Dr. Festd

Dr. Festd

31.7.2024, 11:59:23

Ist korrekt. Ändert allerdings nichts an der Schuldfähigkeit, sondern wird bei der Strafzumessung relevant. Im 1. Staatsexamen wird es allerdings nicht von den Studierenden erwartet den genauen Strafrahmen zu bestimmen.


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen