+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die 13-jährige T steckt im KaDeWe eine ungesicherte Gesichtsmaske von Burberry in ihre Tasche. Damit möchte sie nach den Herbstferien in der Schule alle Blicke auf sich ziehen.
Einordnung des Falls
Unter 14 Jahren
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat schuldhaft gehandelt.
Nein, das trifft nicht zu!
Schuldhaftes Handeln setzt Schuldfähigkeit voraus. Nach der unwiderleglichen Vermutung des § 19 StGB sind alle Kinder, die bei Begehung der Tat noch nicht 14 Jahre alt sind (Berechnung nach § 187 Abs. 2 S. 2 BGB, beginnend mit dem Tag der Geburt), schuldunfähig. Auf den möglicherweise späteren Eintritt des Taterfolgs kommt es nicht an. Die absolute Schuldunfähigkeit wirkt sich als Prozesshindernis aus. Gegen Strafunmündige dürfen auch keine Maßregeln verhängt werden. In Betracht kommen lediglich Maßnahmen nach §§ 1631 Abs. 3, 1666 BGB oder dem SGB VIII.T verwirklicht den objektiven Tatbestand des Diebstahls (§ 242 Abs. 1 StGB). Sie handelt auch vorsätzlich und rechtswidrig. Da sie aber das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, handelte sie schuldlos und bleibt straffrei.