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Einsatz eines Fahrzeugs als Gewaltmittel (§ 240 StGB)
Sachverhalt
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Begriff der Drohung – Ernsthaftigkeit der Ankündigung eines Übels
O schuldet T €200. T sagt O, dass ihn die stadtbekannte Schlägertruppe besuchen werde, sollte O seine Schulden nicht bald begleichen. In Wahrheit weiß T nicht, wie er an die Schlägertruppe herankommt. O nimmt die Aussage des T ernst und zahlt am nächsten Tag.
Abgrenzung Drohung – Warnung
T beobachtet, wie sein Kumpel O auf einem Parkplatz ein anderes Auto beim Ausparken schrammt und wegfährt. T sagt O, dass O mit „strafrechtlichen Konsequenzen“ rechnen müsse, wenn er sich nicht umgehend bei der Polizei melde. O ist so eingeschüchtert, dass er zur Polizei geht.