Abgrenzung Drohung – Warnung

3. April 2025

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T beobachtet, wie sein Kumpel O auf einem Parkplatz ein anderes Auto beim Ausparken schrammt und wegfährt. T sagt O, dass O mit „strafrechtlichen Konsequenzen“ rechnen müsse, wenn er sich nicht umgehend bei der Polizei melde. O ist so eingeschüchtert, dass er zur Polizei geht.

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Einordnung des Falls

Abgrenzung Drohung – Warnung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T könnte eine Drohung gegenüber O ausgesprochen haben (§ 240 Abs. 1 StGB).

Ja!

Eine Drohung ist das In-Aussicht-stellen eines empfindlichen Übels, auf welches der Täter Einfluss zu haben vorgibt. Unter Übel fällt jeder Nachteil. Empfindlich ist das Übel, wenn es bei objektiver Beurteilung und der Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Betroffenen geeignet ist, einen besonnenen Menschen zu dem mit der Drohung erstrebten Verhalten zu bestimmen.
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2. T hat gegenüber O lediglich geäußert, dass die Unfallflucht strafbar ist. Hat er ihm damit ein Übel angekündigt, auf das er Einfluss hat oder Einfluss zu haben vorgibt?

Nein, das trifft nicht zu!

Im Gegensatz zur Drohung liegt lediglich eine nicht strafbare Warnung vor, wenn der Täter lediglich auf einen Nachteil hinweist, der unabhängig von seinem Einfluss eintreten soll. Dann gibt er gerade nicht vor, auf das Geschehen Einfluss zu haben.T hat O lediglich darauf hingewiesen, dass bei einem unerlaubten Entfernen vom Unfallort grundsätzlich strafrechtliche Konsequenzen (§ 142 Abs. 1 StGB) drohen. Er hat dadurch nicht zum Ausdruck gebracht, er selbst habe darauf Einfluss. T hat O nicht gedroht.Grundsätzlich ausführlicher müsstest Du es in der Klausur diskutieren, wenn T dem O in Aussicht stellt, er (T) werde ihn anzeigen. Darauf hat T Einfluss. Zu diesen Fällen später mehr. Für das In-Aussicht-Stellen einer Anzeige bietet der Sachverhalt hier aber zu wenig Anhaltspunkte.
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