Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Versuch und Rücktritt

Abgrenzung beendeter/unbeendeter Versuch Korrektur Rücktrittshorizont 1

Abgrenzung beendeter/unbeendeter Versuch Korrektur Rücktrittshorizont 1

22. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T möchte O töten. Dazu sticht er auf O ein und denkt nach dem letzten Stich, dass O an den Verletzungen stirbt. O steht jedoch auf und sagt, dass er jetzt ins Krankenhaus gehen werde. T bekommt Mitleid mit O und möchte diesen nicht mehr töten.

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Einordnung des Falls

Abgrenzung beendeter/unbeendeter Versuch Korrektur Rücktrittshorizont 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Versuch ist nach h.M. fehlgeschlagen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Ein Versuch gilt dann als fehlgeschlagen, wenn der Täter glaubt, dass er den Erfolg nicht mehr herbeiführen kann, ohne eine völlig neue Kausalkette in Gang zu setzen. T denkt, dass er den Erfolg weiterhin herbeiführen kann.
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2. Zum Zeitpunkt nach dem letzten Stich liegt ein unbeendeter Versuch vor.

Nein, das trifft nicht zu!

Ein Versuch gilt dann als unbeendet, wenn der Täter sicher annimmt, dass es weiterer Handlungen bedarf, um den tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen. Dabei reicht es aus, dass er den Erfolgseintritt für möglich hält. Es kommt dabei auf den Zeitpunkt der letzten Ausführungshandlung an. T geht zum Zeitpunkt nach dem letzten Stich davon aus, dass er alles Erforderliche getan hat, damit O stirbt. Eine weitere Tötungshandlung ist nach seiner Vorstellung nicht erforderlich.

3. Der Rücktrittshorizont des T hat sich korrigiert.

Ja!

Eine Korrektur des Rücktrittshorizontes ist dann möglich, wenn der Täter in nahem zeitlichen Zusammenhang erkennt, dass der Erfolg doch nicht ohne weitere Handlungen eintreten wird. In diesem Fall wird von einem unbeendeten Versuch ausgegangen, sodass es für den Rücktritt ausreichend ist, dass der Täter die weitere Tatausführung unterlässt, also keine weiteren Handlungen vornimmt. Nachdem O aufsteht, erkennt T, dass dieser doch nicht lebensgefährlich verletzt ist und dass seine bisherigen Handlungen nicht alleine zur Erfolgsverwirklichung führen werden. Natürlich darf zu diesem Zeitpunkt kein fehlgeschlagener Versuch vorliegen. Zudem musst Du beachten, dass die Frage nach dem nahen zeitlichen Zusammenhang eine Einzelfallwertung ist.
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