Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Versuch und Rücktritt
Abgrenzung beendeter/unbeendeter Versuch Korrektur Rücktrittshorizont
Abgrenzung beendeter/unbeendeter Versuch Korrektur Rücktrittshorizont
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T möchte O töten. Dazu schlägt er erst mit einem Hammer auf Os Kopf. Dann sticht er mit einem Messer (knapp 20cm lang) in Os Hals. Da T denkt, dass O jetzt sicher sterben würde, geht er in die Küche und raucht. Als er ein Röcheln des O hört, drückt er O ein Kissen ins Gesicht, damit ihn niemand hört. Nachdem er dies ein paar Mal getan hat, merkt er, dass O doch nicht lebensgefährlich verletzt ist. Aus Mitleid bringt er den Versuch jedoch nicht zu Ende.
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Einordnung des Falls
Abgrenzung beendeter/unbeendeter Versuch Korrektur Rücktrittshorizont
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Versuch ist nach h.M. fehlgeschlagen.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Zum Zeitpunkt, als T zu rauchen beginnt, liegt ein unbeendeter Versuch vor.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Der Rücktrittshorizont des T hat sich korrigiert.
Ja!
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