Abgrenzung beendeter/unbeendeter Korrektur Rücktrittshorizont 3


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Jurafuchs

T möchte O mit einem Bumerang töten. T wirft diesen auf O, verfehlt jedoch. In diesem Moment bereut T die Tat und freut sich, dass er den Versuch noch nicht beendet hat. Kurz darauf kommt der Bumerang jedoch zurück und trifft O lebensgefährlich. T flieht. Ein Dritter rettet O.

Einordnung des Falls

Abgrenzung beendeter/unbeendeter Korrektur Rücktrittshorizont 3

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Versuch ist nach h.M. fehlgeschlagen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Ein Versuch gilt dann als fehlgeschlagen, wenn der Täter glaubt, dass er den Erfolg nicht mehr herbeiführen kann, ohne eine völlig neue Kausalkette in Gang zu setzen. Zu dem Zeitpunkt, als T erkennt, dass er O (zunächst) verfehlt hat, liegt noch kein Fehlschlag vor. Denn es ist nicht ersichtlich, warum T bei Rückkehr des Bumerangs nicht einfach nochmals werfen könnte. In dubio pro reo ist daher nicht von einem Fehlschlag auszugehen.

2. Es liegt ein unbeendeter Versuch vor, bevor der Bumerang zurückkommt.

Ja, in der Tat!

Ein Versuch gilt dann als unbeendet, wenn der Täter sicher annimmt, dass es weiterer Handlungen bedarf, um den tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen. Dabei reicht es aus, dass er den Erfolgseintritt für möglich hält. Es ist auf die Vorstellung zum Zeitpunkt nach der letzten Ausführungshandlung abzustellen. Zum Zeitpunkt, als T erkennt, dass er O (zunächst) verfehlt hat, ging T davon aus, dass es noch weiterer Handlungen bedarf, um den Erfolg herbeizuführen. Der Rücktrittshorizont ist bereits beim Fehlschlag relevant, da der gleiche Zeitpunkt relevant ist. Allerdings sind weitere Mittel beim Fehlschlag relevant. Hier ergeben sich jedoch Wechselwirkungen.

3. Der Rücktrittshorizont des T hat sich korrigiert.

Ja!

Eine Korrektur des Rücktrittshorizontes ist dann möglich, wenn der Täter in nahem zeitlichen Zusammenhang erkennt, dass der Erfolg doch nicht ohne weitere Handlungen eintreten wird. In engstem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang ist auch eine umgekehrte Korrektur zum Nachteil des Täters möglich. T geht zunächst von einem unbeendeten Versuch aus, nachdem er den Bumerang geworfen hat. Kurz darauf sieht er jedoch, dass seine letzte Ausführungshandlung doch zum Erfolg führen kann. Dies steht auch in engstem zeitlichen Zusammenhang und bewirkt daher eine (umgekehrte) Korrektur des Rücktrittshorizontes (zu seinem Nachteil) dahingehend, dass ein beendeter Versuch vorliegt.

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