Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Versuch und Rücktritt

Abgrenzung beendeter/unbeendeter Korrektur Rücktrittshorizont 3

Abgrenzung beendeter/unbeendeter Korrektur Rücktrittshorizont 3

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T möchte O mit einem Bumerang töten. T wirft diesen auf O, verfehlt jedoch. In diesem Moment bereut T die Tat und freut sich, dass er den Versuch noch nicht beendet hat. Kurz darauf kommt der Bumerang jedoch zurück und trifft O lebensgefährlich. T flieht. Ein Dritter rettet O.

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Einordnung des Falls

Abgrenzung beendeter/unbeendeter Korrektur Rücktrittshorizont 3

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Versuch ist nach h.M. fehlgeschlagen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Ein Versuch gilt dann als fehlgeschlagen, wenn der Täter glaubt, dass er den Erfolg nicht mehr herbeiführen kann, ohne eine völlig neue Kausalkette in Gang zu setzen. Zu dem Zeitpunkt, als T erkennt, dass er O (zunächst) verfehlt hat, liegt noch kein Fehlschlag vor. Denn es ist nicht ersichtlich, warum T bei Rückkehr des Bumerangs nicht einfach nochmals werfen könnte. In dubio pro reo ist daher nicht von einem Fehlschlag auszugehen.
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2. Es liegt ein unbeendeter Versuch vor, bevor der Bumerang zurückkommt.

Ja, in der Tat!

Ein Versuch gilt dann als unbeendet, wenn der Täter sicher annimmt, dass es weiterer Handlungen bedarf, um den tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen. Dabei reicht es aus, dass er den Erfolgseintritt für möglich hält. Es ist auf die Vorstellung zum Zeitpunkt nach der letzten Ausführungshandlung abzustellen. Zum Zeitpunkt, als T erkennt, dass er O (zunächst) verfehlt hat, ging T davon aus, dass es noch weiterer Handlungen bedarf, um den Erfolg herbeizuführen. Der Rücktrittshorizont ist bereits beim Fehlschlag relevant, da der gleiche Zeitpunkt relevant ist. Allerdings sind weitere Mittel beim Fehlschlag relevant. Hier ergeben sich jedoch Wechselwirkungen.

3. Der Rücktrittshorizont des T hat sich korrigiert.

Ja!

Eine Korrektur des Rücktrittshorizontes ist dann möglich, wenn der Täter in nahem zeitlichen Zusammenhang erkennt, dass der Erfolg doch nicht ohne weitere Handlungen eintreten wird. In engstem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang ist auch eine umgekehrte Korrektur zum Nachteil des Täters möglich. T geht zunächst von einem unbeendeten Versuch aus, nachdem er den Bumerang geworfen hat. Kurz darauf sieht er jedoch, dass seine letzte Ausführungshandlung doch zum Erfolg führen kann. Dies steht auch in engstem zeitlichen Zusammenhang und bewirkt daher eine (umgekehrte) Korrektur des Rücktrittshorizontes (zu seinem Nachteil) dahingehend, dass ein beendeter Versuch vorliegt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

APhM

APhM

20.2.2022, 22:46:29

Hi! Von welcher Waffe ist in der, ich glaube es war die zweite Frage dieses Falles, die Rede? Bzw. an welche Waffe denkt T mit der er die Tat auch hätte ausführen können? Ich verstehe den SV bisher so, dass er den Boomerang geworfen hat und glaubt den O verfehlt zu haben. Dann kommt der Bommerang zurück und trifft den O widererwartend nun doch lebensgefährlich. Dadurch ändert sich dann T's

Rücktrittshorizont

. Wo kommt da eine Waffe ins Spiel die er zusätzlich zum Boomerang nutzen kann, sodass T den Erfolg nach dem vemeintlich verpassten Wurf nach seiner Vorstellung noch ohne rechtlich relevante Zäsur herbeiführen kann? Oder hat er gar einen zweiten Boomerang dabei? LG

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

22.2.2022, 10:07:15

Hallo APhM, du hast den Sachverhalt völlig richtig verstanden. Die Waffe, mit der T den O weiterhin hätte töten können, nachdem er das erste Mal verfehlt hat, ist der Bumerang selbst, der nach der Vorstellung des T wieder zu ihm zurückkehrt. Diesen könnte er dann einfach ein zweites Mal werfen und ohne zeitliche Zäsur den Erfolg doch noch herbeiführen. Wir haben das jetzt im Hinweistext noch einmal etwas deutlicher herausgearbeitet. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-team

TO

Toralf

24.2.2022, 06:41:51

Ich finde, aus dem Fall wird nicht hinreichend deutlich, dass der T den Bumerang nochmal werfen kann, schließlich können sich die beiden auch weiter voneinander entfernt sein. Wenn O außerdem lebensgefährlich verletzt ist, müsste er wohl auf dem Boden liegen. Mir erscheint es dann nicht plausibel, wie T den O nochmals mit dem Bumerang so einfach treffen soll.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

24.2.2022, 08:27:29

Lieben Dank für Deinen Hinweis, Toralf. Beim Fehlschlag musst Du wie bei dem Rücktritt die verschiedenen Zeitpunkte auseinanderhalten. In der Aufgabe geht es zunächst nur um den Fehlschlag unmittelbar nach Verfehlen des O. Zu diesem Zeitpunkt war O nicht lebensgefährlich verletzt (sonst wäre schon deshalb kein Fehlschlag vorgelegen), aber es war naheliegend, dass der Bumerang wieder zu T zurückfliegt, wenn er unterwegs nicht auf ein Hindernis trifft. In dem Moment in dem O getroffen wird, kommt es auch im Hinblick auf den Fehlschlag zu einer Korrektur des

Rücktrittshorizont

es. Da nun das Ziel getroffen wurde, liegt zu diesem Zeitpunkt unzweifelhaft kein Fehlschlag mehr vor. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

DO

Doli

15.2.2023, 16:15:41

Aber nach der

Gesamtbetrachtungslehre

wäre doch das Vorliegen eines Fehlschlags erst nach der letzten Ausführungshandlung, also nachdem O schon getroffen wurde, zu bestimmen?

Falsus Prokuristor

Falsus Prokuristor

28.3.2024, 22:37:21

Hallo, bei der letzten Frage geht der Maßstab von einer

Korrektur des Rücktrittshorizonts

von einem beendeten zu einem unbeendeten Versuch aus. Der vorliegende Fall beschreibt aber gerade die andere Situation, in der der Täter erkennt, dass der Versuch tatsächlich doch beendet ist. Es wäre super, wenn ihr das anpasst. :)

LELEE

Leo Lee

29.3.2024, 06:10:57

Hallo Falsus Prokuristor, vielen Dank für die gute Frage! In der Tat könnte man meinen, der Text verwechsele die Maßstäbe. Dieser Ansatz ist auch völlig nachvollziehbar. Beachte allerdings, dass der Begriff „Korrektur“ des

Rücktrittshorizont

s nach dem BGH für denjenigen Fall entwickelt wurde, in dem zunächst der Täter denkt, der Versuch sei beendet, aber im Anschluss das Gegenteil erkennt (also vom beendeten Versuch zum unbeendeten Versuch); die „Korrektur“ ist also grds. was „positives“. Deshalb haben wir dann im zweiten Satz den Begriff „umgekehrt“ eingefügt haben. Da jedoch der allerletzte Satz immer noch Raum für Missverständnisse birgt, haben wir entsprechende Klammerzusätze hinzugefügt, damit keine Missverständnisse passieren! Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-StGB 4. Auflage, Hoffmann-Holland § 24 Rn. 75 ff. sehr empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

Gruttmann

Gruttmann

20.6.2024, 15:24:41

Könnte man bitte in die letzte Fallfrage hinzufügen, ob und das der Horizont sich zuungunsten verändert hat:) Das verwirrt sonst, wenn man sich den Text darunter nicht durchließt.

TI

Tinki

11.9.2024, 17:18:07

Ich habe das Werfen als letzte Ausführungshandlung verstanden. Ich frage mich, warum hier auf das Erkennen des Verfehlens abgestellt wird. Könnte mir das nochmal jemand erläutern? Meine Lösung hätte nämlich dann so ausgesehen, dass ich den Fehlschlag bejaht hätte. Denn davon auszugehen, dass T hier nochmal werfen würde iSv in dubio pro reo ginge etwas weit, oder? Hierfür haben wir ja gar keine Anhaltspunkte. Dass er sich freute, spricht ja eher auch dagegen würde ich sagen... Vielen Dank vorab!

TI

Tinki

11.9.2024, 17:24:07

Habe mir gerade nochmal den Fall angesehen. Sollte man hier wg. des Satzteils "freut sich, dass er den Versuch noch nicht beendet hatte" einfach voraussetzen, dass kein Fehlschlag und unbeendet (+)?


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