Gewaltanwendung

3. Dezember 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T schlägt den O bewusstlos, um diesen sodann angekettet in einem verlassenen Waldstück sich selbst zu überlassen.

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Einordnung des Falls

Gewaltanwendung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem T den O bewusstlos schlägt, hat er Gewalt (§ 234 Abs. 1 Var. 1 StGB) ausgeübt.

Ja!

Der Begriff der Gewalt ist umstritten. Der klassische Gewaltbegriff ist die anerkannte Grundlage aller Definitionsversuche. Er setzt voraus, dass der Täter (1) durch körperliche Kraftentfaltung (2) Zwang ausübt, indem er auf den Körper eines anderen einwirkt, (3) um geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden. Durch den Schlag übt T körperlich wirkenden Zwang gegenüber O aus, der dadurch bewusstlos wird.
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2. T hat sich des O "bemächtigt" (§ 234 Abs. 1 StGB).

Genau, so ist das!

Der Täter bemächtigt sich einer anderen Person, wenn er die physische Herrschaft über diese gewonnen hat. Hier hat der T über den O die körperliche Herrschaft erlangt, da er infolge dessen Bewusstlosigkeit dessen Aufenthaltsort beliebig verändern konnte. Es ist nicht erforderlich, dass der Täter das Opfer fortschafft oder von seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort fernhält.

3. O befindet sich in einer "hilflosen Lage" (§ 234 Abs. 1 StGB).

Ja, in der Tat!

Infolge der Tathandlung muss das Opfer aus einer bisher relativ sicheren in eine hilflose Lage gelangt sein. Dabei kommt es nicht auf die Hilflosigkeit der Lage, sondern darauf an, dass der Betroffene in einen derartigen Zustand versetzt worden ist, in dem er der Lage hilflos gegenübersteht und sich folglich auch nicht mehr aus eigenen Kräften gegen mögliche Gefahren für Leib oder Leben wehren kann. Hier ist der O angekettet und somit den Gefahren wie der Witterung schutzlos ausgeliefert.

4. In diese "hilflosen Lage" hat T den O auch versetzt (§ 234 Abs. 1 StGB).

Ja, in der Tat!

Erforderlich ist bei diesem Tatbestandsmerkmal immer, dass eine Zustandsveränderung beim Betroffenen eingetreten ist und die hilflose Lage auf das Verhalten des Täters zurückzuführen ist. Hier hat der T gerade durch seine Handlung die hilflose Lage des O hervorgerufen. Es ist beim "Versetzen" nicht erforderlich, dass der Betroffene fortgeschafft oder von seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort ferngehalten wird.
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