Gewaltanwendung
17. Februar 2025
1 Kommentar
4,8 ★ (3.267 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T schlägt den O bewusstlos, um diesen sodann angekettet in einem verlassenen Waldstück sich selbst zu überlassen.
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Einordnung des Falls
Gewaltanwendung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem T den O bewusstlos schlägt, hat er Gewalt (§ 234 Abs. 1 Var. 1 StGB) ausgeübt.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hat sich des O "bemächtigt" (§ 234 Abs. 1 StGB).
Genau, so ist das!
3. O befindet sich in einer "hilflosen Lage" (§ 234 Abs. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
4. In diese "hilflosen Lage" hat T den O auch versetzt (§ 234 Abs. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Kai
31.1.2025, 22:19:07
Hey, im Gesetzestext heißt es doch "...um sie in hilfloser Lage auszusetzen...". Das ist doch dann eigentlich kein objektives, sondern ein subjektives TBM. Eine bestimmte Handlung wird mit dem Ziel begangen, diese Folge hervorzurufen, aber es gibt mE keinen Anknüpfungspunkt im Wortlaut dafür, die hilflose Lage auch objektiv zu fordern. So erscheinen mir allerdings die Antworten in dieser Aufgabe (zB: "Infolge der Tathandlung muss das Opfer aus einer bisher relativ sicheren in eine hilflose Lage gelangt sein"). Woran wird diese objektive Anforderung geknüpft? Vielen Dank und Liebe Grüße!