Strafrecht
BT 3: Straftaten gegen Freiheit u.a.
Menschenraub, § 234 StGB
Gewalt bei vorgehaltenem Messer / Drohung
Gewalt bei vorgehaltenem Messer / Drohung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T hält O ein Jagdmesser vor und zwingt ihn, sich in den Kofferraum seines KFZ zu legen. T beabsichtigt, O gefesselt in einem einsamen Waldstück auszusetzen.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Gewalt bei vorgehaltenem Messer / Drohung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat sich des O "bemächtigt" (§ 234 Abs. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Vorhalten des Jagdmessers stellt eine Gewaltanwendung im Sinne des § 234 Abs. 1 Var. 2 StGB dar.
Nein!
3. Das Vorhalten des Messers stellt eine Drohung (§ 234 Abs. 1 Var. 2 StGB) dar.
Genau, so ist das!
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