Gewalt bei vorgehaltenem Messer / Drohung

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T hält O ein Jagdmesser vor und zwingt ihn, sich in den Kofferraum seines KFZ zu legen. T beabsichtigt, O gefesselt in einem einsamen Waldstück auszusetzen.

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Einordnung des Falls

Gewalt bei vorgehaltenem Messer / Drohung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat sich des O "bemächtigt" (§ 234 Abs. 1 StGB).

Ja, in der Tat!

Der Täter bemächtigt sich einer anderen Person, wenn er die physische Herrschaft über diese gewonnen hat. T hat über den O die körperliche Herrschaft erlangt, da er infolge der Drohung Os Aufenthaltsort beliebig verändern konnte. Es ist nicht erforderlich, dass der Täter das Opfer fortschafft oder von seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort fernhält.
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2. Das Vorhalten des Jagdmessers stellt eine Gewaltanwendung im Sinne des § 234 Abs. 1 Var. 2 StGB dar.

Nein!

Der Begriff der Gewalt ist umstritten. Der klassische Gewaltbegriff ist die anerkannte Grundlage aller Definitionsversuche. Er setzt voraus, dass der Täter (1) durch körperliche Kraftentfaltung (2) Zwang ausübt, indem er auf den Körper eines anderen einwirkt, (3) um geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden. Rein seelische Zwangswirkungen reichen dabei grundsätzlich nicht, sofern sie nicht die Erheblichkeitsschwelle erreichen. Durch das Vorhalten des Messers hat O Angst und steigt in den Kofferraum. Allerdings wird ein Vorhalten mit einem Messer noch nicht als ausreichend für eine Gewaltanwendung angesehen. Hier wäre wohl auch eine andere Ansicht vertretbar, da die Kenntnis der Einzelrechtsprechung (Unterschied Messer und geladene Waffe) nicht jedem geläufig ist.

3. Das Vorhalten des Messers stellt eine Drohung (§ 234 Abs. 1 Var. 2 StGB) dar.

Genau, so ist das!

Als Drohung ist die Ankündigung einer aus Tätersicht abhängig dargestellten Übelszufügung zu verstehen. Diese kann ausdrücklich sowie stillschweigend durch entsprechendes Verhalten erfolgen. T stellt dem O (konkludent) in Aussicht, diesen mit dem Messer zu verletzen, sollte O sich nicht in den Kofferraum legen. Dies und die möglicherweise damit einhergehenden Folgen stellen aus Sicht des T ein Übel dar.
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