Strafrecht
BT 3: Straftaten gegen Freiheit u.a.
Menschenraub, § 234 StGB
Kein menschenraub ("Doppelter Zwang")
Kein menschenraub ("Doppelter Zwang")
4. Juli 2025
12 Kommentare
4,7 ★ (2.622 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

T betritt eine Bankfiliale und zwingt den Mitarbeiter O unter Vorhaltung einer Schusswaffe, ihn zum Safe zu begleiten und den Inhalt in Ts Tasche zu packen. O kommt dieser Forderung aus Angst nach.
Diesen Fall lösen 0,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Kein menschenraub ("Doppelter Zwang")
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Vorhalten der Schusswaffe stellt nach der Rspr. eine Gewaltanwendung im Sinne des § 234 Abs. 1 Var. 1 StGB dar.
Genau, so ist das!
2. T hat sich des O "bemächtigt" im Sinne des § 234 Abs. 1 StGB
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Natze
13.1.2024, 11:01:49
ist nicht die Gewalt(anwendung) die erste Variante? 🙈
Timurso
13.1.2024, 14:49:01
würde ich auch so sehen, ja. Hier müsste das Normzitat korrigiert werden.
Leo Lee
14.1.2024, 12:59:14
Hallo Natze, wie Timurso zutreffend anmerkt, gibt es bei § 241 keinen Erfolg wie bei § 240. D.h., dass es für die Vollendung ausreicht, wenn das Opfer die
Drohungzur Kenntnis genommen und auch verstanden hat. Deshalb wird die
Drohungauch als sog.
abstraktes Gefährdungsdeliktbeschriebe, wo eine Tätigkeit – ohne Erfolg – ausreicht (was ähnliches kennst du wahrscheinlich von
§ 316 StGB, wo auch das betrunkene Fahren an sich ausreicht, selbst wenn man nicht danach einen Unfall baut). Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre von MüKo-StGB 4. Auflage, Sinn § 241 Rn. 4 und 21 empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Leo Lee
14.1.2024, 12:59:43
Hallo Natze und Timurso, vielen Dank für den Hinweis! Wir haben den Fehler nun korrigiert :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Leo Lee
14.1.2024, 12:59:58
Der erste Kommentar ist fehl am Platz :)
in persona
10.8.2024, 10:36:31
Hallo:) Leider habe ich den Unterschied zwischen einem Messer und einer Waffe beim Gewaltbegriff noch nicht verstanden.Könnte jemand den Unterschied aufzeigen? In der vorherigen Aufgabe ist der Gewaltbegriff beim
Vorhalten eines Messers abgelehnt worden
fabsko
12.8.2024, 22:50:37
Ich habe es wie folgt verstanden: Im 1. Beispiel mit dem
Vorhalten eines Messers wird der Gewaltbegriff abgelehnt, weil keine körperliche Kraftentfaltung aufgebracht wird. Im 2. Beispiel wird mit dem
Vorhalten der Waffe zwar ebenfalls keine körperliche Kraftentfaltung aufgebracht, der BGH argumentiert indes aber mit der Todesangst des Opfers, die eine besondere emotionale Reaktion hervorruft und stuft deswegen das Verhalten trotzdem als Gewalt ein. Wie aber schon bei der einen Aufgabe beschrieben, wäre eine andere Ansicht bezüglich des Messers denkbar, da nicht jeder die Einzelrechtsprechung kennt.
agi
19.10.2024, 00:33:02
Es fehlt beim Messer an der
Erheblichkeitsschwelledie für den Zwang erforderlich ist! Zwar verursacht es eine gewisse Angst, wohl aber keine Todesangst, die aber bei einer gezogenen Waffe gegeben ist. Je nach Argumentation anders vertretbar

Juraganter
24.12.2024, 07:17:38
Körperliche Kraftentfaltung ist aber seitens des Täters; die ist sowohl beim Halten der Waffe als auch des Messers gegeben. Was hier wohl gemeint ist, ist die „Einwirkung auf einen anderen Körper“. In dem Fall sieht der BGH bei der Waffe wohl eine erhebliche Wirkung auf den Körper (bedingt durch die Psyche), während das beim Messer verneint wird.
Flow
7.6.2025, 12:18:30
Ehrlich gesagt würde ich bei der Waffe auch Gewalt ablehnen und eine
Drohungmit Gewalt (
empfindliches Übel) annehmen, weil: Es kann zwar argumentiert werden, dass die geladene Waffe Todesangst, Erregung hervorruft und somit eine verkörperlichte Reaktion des rein psychisch wirkenden Zwangs - die Angst erschossen zu werden, wenn man nicht folgeleistet - aber: Denkt auch an den inzwischen als verfassungswidrig eingestuften rein vergeistigten Gewaltbegriff. Meines Erachtens wirkt sich eine Waffe, egal ob Messer oder Pistole o.ä. rein psychisch aus, wenn sie nicht aktiv körperlich gegen den Betroffenen geführt wird. Es stellt sich eher als eine Art drohen und nicht als unmittelbare Gewaltanwendung dar.