Strafrecht
BT 3: Straftaten gegen Freiheit u.a.
Menschenraub, § 234 StGB
Kein menschenraub ("Doppelter Zwang")
Kein menschenraub ("Doppelter Zwang")
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T betritt eine Bankfiliale und zwingt den Mitarbeiter O unter Vorhaltung einer Schusswaffe, ihn zum Safe zu begleiten und den Inhalt in Ts Tasche zu packen. O kommt dieser Forderung aus Angst nach.
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Einordnung des Falls
Kein menschenraub ("Doppelter Zwang")
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Vorhalten der Schusswaffe stellt nach der Rspr. eine Gewaltanwendung im Sinne des § 234 Abs. 1 Var. 1 StGB dar.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hat sich des O "bemächtigt" im Sinne des § 234 Abs. 1 StGB
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Natze
13.1.2024, 11:01:49
ist nicht die Gewalt(anwendung) die erste Variante? 🙈
Timurso
13.1.2024, 14:49:01
würde ich auch so sehen, ja. Hier müsste das Normzitat korrigiert werden.
Leo Lee
14.1.2024, 12:59:14
Hallo Natze, wie Timurso zutreffend anmerkt, gibt es bei § 241 keinen Erfolg wie bei § 240. D.h., dass es für die Vollendung ausreicht, wenn das Opfer die Drohung zur Kenntnis genommen und auch verstanden hat. Deshalb wird die Drohung auch als sog. abstraktes Gefährdungsdelikt beschriebe, wo eine Tätigkeit – ohne Erfolg – ausreicht (was ähnliches kennst du wahrscheinlich von
§ 316 StGB, wo auch das betrunkene Fahren an sich ausreicht, selbst wenn man nicht danach einen Unfall baut). Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre von MüKo-StGB 4. Auflage, Sinn § 241 Rn. 4 und 21 empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Leo Lee
14.1.2024, 12:59:43
Hallo Natze und Timurso, vielen Dank für den Hinweis! Wir haben den Fehler nun korrigiert :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Leo Lee
14.1.2024, 12:59:58
Der erste Kommentar ist fehl am Platz :)
in persona
10.8.2024, 10:36:31
Hallo:) Leider habe ich den Unterschied zwischen einem Messer und einer Waffe beim Gewaltbegriff noch nicht verstanden.Könnte jemand den Unterschied aufzeigen? In der vorherigen Aufgabe ist der Gewaltbegriff beim Vorhalten eines Messers abgelehnt worden
fabsko
12.8.2024, 22:50:37
Ich habe es wie folgt verstanden: Im 1. Beispiel mit dem Vorhalten eines Messers wird der Gewaltbegriff abgelehnt, weil keine körperliche Kraftentfaltung aufgebracht wird. Im 2. Beispiel wird mit dem Vorhalten der Waffe zwar ebenfalls keine körperliche Kraftentfaltung aufgebracht, der BGH argumentiert indes aber mit der Todesangst des Opfers, die eine besondere emotionale Reaktion hervorruft und stuft deswegen das Verhalten trotzdem als Gewalt ein. Wie aber schon bei der einen Aufgabe beschrieben, wäre eine andere Ansicht bezüglich des Messers denkbar, da nicht jeder die Einzelrechtsprechung kennt.
agi
19.10.2024, 00:33:02
Es fehlt beim Messer an der Erheblichkeitsschwelle die für den Zwang erforderlich ist! Zwar verursacht es eine gewisse Angst, wohl aber keine Todesangst, die aber bei einer gezogenen Waffe gegeben ist. Je nach Argumentation anders vertretbar