Versuchte Anstiftung 4

4. April 2025

4 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T wirkt auf D ein, dass D den O am nächsten Tag auf dessen täglichem Spaziergang töten soll. D lehnt zunächst ab. T denkt, dass er D aber übermorgen überreden könnte. Kurz darauf besinnt er sich eines Besseren und lässt davon ab.

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Einordnung des Falls

Versuchte Anstiftung 4

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat den Tatbestand einer versuchten Anstiftung zum Totschlag verwirklicht (§§ 212 Abs. 1, 30 Abs. 1 StGB).

Genau, so ist das!

Die versuchte Anstiftung (§ 30 Abs. 1 StGB) setzt voraus: (1) (zumindest gedankliche) Vorprüfung: (a) Nichtvollendung der Tat und (b) Strafbarkeit der versuchten Anstiftung (nur bei Verbrechen (§ 30 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 StGB)), (2) subjektiver Tatbestand (Vorsatz bezüglich (a) Verwirklichung einer objektiv und subjektiv tatbestandsmäßigen rechtswidrigen Haupttat und (b) des Hervorrufens des Tatentschlusses zur Begehung dieses Verbrechens), (3) objektiver Tatbestand (unmittelbares Ansetzen zum Bestimmen (§ 22 StGB)), (4) rechtswidriges Handeln, (5) schuldhaftes Handeln und (6) kein Rücktritt (§ 31 StGB). T hat versucht, D zu einem Totschlag anzustiften. Ein unmittelbares Ansetzen liegt spätestens in dem Moment vor, in dem D das Ersuchen wahrnimmt.
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2. Die versuchte Anstiftung ist nach h.M. fehlgeschlagen.

Ja, in der Tat!

Ein Fehlschlag liegt vor, wenn der Anstifter glaubt, dass er nicht mehr in der Lage ist, einen Dritten zu der ursprünglich geplanten Tat anzustiften. Dabei ist auf zwei Ebenen vorzugehen.Zum einen muss die anvisierte Haupttat betrachtet werden. Diese Tat ändert sich durch eine zeitliche Verzögerung nicht. Dies gilt nach h.M. auch dann, wenn der Anstifter bereits eine konkrete Idee für einen Zeitpunkt hat, wenn keine besonderen Umstände hinzutreten.Zum anderen ist die Anstiftung selbst zu betrachten. Hierfür gelten die normalen Regeln. Der Versuch der Anstiftung ist fehlgeschlagen, wenn beim geplanten Haupttäter kein Tatentschluss hervorgerufen werden kann und der Anstifter dies auch nicht mehr ohne Zäsur erreichen kann. T glaubt, dass er D trotz dessen Ablehnung ein paar Tage später zur Tat überreden kann. Dass sich der Tatzeitpunkt um einige Tage verschiebt, ändert die Tat nicht. Allerdings konnte er auch keinen Tatentschluss hervorrufen. Das Hervorrufen des Tatentschlusses kann er erst nach zwei Tagen, also einer zeitlichen Zäsur erreichen, aber nicht mehr unmittelbar. Daher ist der Versuch der Anstiftung fehlgeschlagen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

I-m-possible

I-m-possible

14.7.2022, 20:05:10

Wieso liegt hier anders zum Fall bei dem er jeden Tag Jemanden bestimmt und am 20. Tag der Anzustiftende ablehnt ein Fehlschlag vor? Laut Sachverhalt denkt der Anstifter dort auch, dass er in den nächsten Tagen Jemanden finden wird - Dass dort laut herrschender Meinung ein Fehlschlag vorliegen soll , leuchtet mir nicht ein.

Nora Mommsen

Nora Mommsen

23.7.2022, 16:07:40

Hallo I-m-possible, der Unterschied liegt darin, dass es sich hier um ein und dieselbe Person handelt, die angestiftet werden soll. Es liegt daher keinerlei Änderung im Tatplan vor. Im Gegensatz dazu musste er in dem von dir angesprochenen Fall jeden Tag seine Vorstellung auf eine neue Person konkretisieren. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

nullumcrimen

nullumcrimen

10.5.2024, 22:12:20

Warum ist die zeitliche Zäsur hier irrelevant? Es benötige ja eine neue Kausalkette um D in zwei Tagen zu überreden

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

4.3.2025, 12:08:24

Hallo @[nullumcrimen](224363), der Fall war vorliegend nicht richtig gelöst. Richtigerweise ist die zeitliche Zäsur beachtlich. Wir haben den Fall nun angepasst. Vielen Dank für deine Nachfrage, die dazu geführt hat, dass uns der Fehler aufgefallen ist. Vertiefend empfehle ich die angegebene Fundstelle im Kindhäuser/Neumann/Paeffgen. Liebe Grüße, Tim - für das Jurafuchs-Team


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