Versuchte Anstiftung 4

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T wirkt auf D ein, dass D den O am nächsten Tag auf dessen täglichen Spaziergang töten soll. D lehnt zunächst ab. T denkt, dass er D aber übermorgen überreden könnte. Kurz darauf besinnt er sich eines Besseren und lässt davon ab.

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Einordnung des Falls

Versuchte Anstiftung 4

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat den Tatbestand einer versuchten Anstiftung zum Totschlag verwirklicht (§§ 212 Abs. 1, 30 Abs. 1 StGB).

Genau, so ist das!

Die versuchte Anstiftung (§ 30 Abs. 1 StGB) setzt voraus: (1) (zumindest gedankliche) Vorprüfung: (a) Nichtvollendung der Tat und (b) Strafbarkeit der versuchten Anstiftung (nur bei Verbrechen (§ 30 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 StGB)), (2) subjektiver Tatbestand (Vorsatz bezüglich (a) Verwirklichung einer objektiv und subjektiv tatbestandsmäßigen rechtswidrigen Haupttat und (b) des Hervorrufens des Tatentschlusses zur Begehung dieses Verbrechens), (3) objektiver Tatbestand (unmittelbares Ansetzen zum Bestimmen (§ 22 StGB)), (4) rechtswidriges Handeln, (5) schuldhaftes Handeln und (6) kein Rücktritt (§ 31 StGB). T hat versucht, D zu einem Totschlag anzustiften. Ein unmittelbares Ansetzen liegt spätestens in dem Moment vor, in dem D das Ersuchen wahrnimmt.
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2. Die versuchte Anstiftung ist nach herrschender Meinung fehlgeschlagen.

Nein, das trifft nicht zu!

Ein Fehlschlag liegt vor, wenn der Anstifter glaubt, dass er nicht mehr in der Lage ist, einen Dritten zu der ursprünglich geplanten Tat anzustiften. Dabei ist konkret zu bestimmen, was die ursprünglich geplante Tat ist. Die Tat ändert sich durch eine zeitliche Verzögerung nicht. Dies gilt nach herrschender Meinung auch dann, wenn der Anstifter bereits eine konkrete Idee für einen Zeitpunkt hat, wenn keine besonderen Umstände hinzutreten. T glaubt, dass er D trotz dessen Ablehnung ein paar Tage später zur Tat überreden kann. Dass sich der Tatzeitpunkt um einige Tage verschiebt, ändert die Tat nicht. T glaubt also, dass er D noch zur ursprünglich geplanten Tat anstiften kann. Es liegt kein Fehlschlag vor.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

I-m-possible

I-m-possible

14.7.2022, 20:05:10

Wieso liegt hier anders zum Fall bei dem er jeden Tag Jemanden bestimmt und am 20. Tag der Anzustiftende ablehnt ein Fehlschlag vor? Laut Sachverhalt denkt der Anstifter dort auch, dass er in den nächsten Tagen Jemanden finden wird - Dass dort laut herrschender Meinung ein Fehlschlag vorliegen soll , leuchtet mir nicht ein.

Nora Mommsen

Nora Mommsen

23.7.2022, 16:07:40

Hallo I-m-possible, der Unterschied liegt darin, dass es sich hier um ein und dieselbe Person handelt, die angestiftet werden soll. Es liegt daher keinerlei Änderung im Tatplan vor. Im Gegensatz dazu musste er in dem von dir angesprochenen Fall jeden Tag seine Vorstellung auf eine neue Person konkretisieren. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

nullumcrimen

nullumcrimen

10.5.2024, 22:12:20

Warum ist die zeitliche Zäsur hier irrelevant? Es benötige ja eine neue Kausalkette um D in zwei Tagen zu überreden


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