Versuchte Anstiftung 3

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T benötigt für die Tötung der F einen Auftragskiller. Dazu geht er täglich ins Lokal und spricht eine neue Person an. Am 20. Tag ist das D, der ablehnt. T denkt, in den nächsten Tagen jemanden zu finden. In der Nacht bekommt er Alpträume und denkt sich, dass er die ganze Geschichte am besten lässt.

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Einordnung des Falls

Versuchte Anstiftung 3

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat den Tatbestand einer versuchten Anstiftung zum Totschlag (§§ 212 Abs. 1, 30 Abs. 1 StGB) erfüllt.

Ja, in der Tat!

Die versuchte Anstiftung (§ 30 Abs. 1 StGB) setzt voraus: (1) (zumindest gedankliche) Vorprüfung: (a) Nichtvollendung der Tat und (b) Strafbarkeit der versuchten Anstiftung (nur bei Verbrechen (§ 30 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 StGB)), (2) subjektiver Tatbestand (Vorsatz bezüglich (a) Verwirklichung einer objektiv und subjektiv tatbestandsmäßigen rechtswidrigen Haupttat und (b) des Hervorrufens des Tatentschlusses zur Begehung dieses Verbrechens), (3) objektiver Tatbestand (unmittelbares Ansetzen zum Bestimmen (§ 22 StGB)), (4) rechtswidriges Handeln, (5) schuldhaftes Handeln und (6) kein Rücktritt (§ 31 StGB). T hat versucht, D zu einem Totschlag anzustiften. Ein unmittelbares Ansetzen liegt spätestens in dem Moment vor, in dem D das Ersuchen wahrnimmt.
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2. Die versuchte Anstiftung ist nach herrschender Meinung fehlgeschlagen.

Ja!

Ein Fehlschlag liegt vor, wenn der Anstifter glaubt, dass er nicht mehr in der Lage ist, einen Dritten zu der ursprünglich geplanten Tat anzustiften. Dabei ist konkret zu bestimmen, was die ursprünglich geplante Tat ist. Hier kommt es darauf an, ob man die Person des Haupttäters als maßgeblich für die Bestimmung der Tat erachtet. Die herrschende Meinung sieht die Bestimmung eines konkreten Haupttäters als notwendig an, wenn der Täter nicht eine Gruppe allgemein anspricht. In jeder Ansprache eines möglichen Täters bildet der Täter demnach einen neuen Tatentschluss. Dafür spricht zumindest der Wortlaut von § 30 Abs. 1 StGB, der an die Einwirkung auf „einen anderen“ anknüpft und somit auf eine andere bestimmte Person abstellt. T sprach D an. Indem D ablehnte, glaubte T auch, dass er nicht mehr in der Lage war, D zu der ursprünglich geplanten Tat anzustiften. Ein Fehlschlag liegt vor. Auch die vorherigen 19 Versuche der Anstiftung sind fehlgeschlagen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Helena

Helena

27.2.2022, 15:50:42

Bedeutet das, dass Sich der Täter hier 20 mal strafbar gemacht hat wegen Versuchs der Anstiftung?

VIC

Victor

28.2.2022, 14:41:54

Ja genau. Jedes Mal aufs neue wird ein Tatentschluss begründet. Und dann liegt ein Fehlschlag vor.

Hannah B.

Hannah B.

15.7.2022, 14:29:57

Hallo! Danke für eure Anmerkungen. Wir haben sie als Vertiefungshinweis aufgenommen. Liebe Grüße Hannah - für das Jurafuchsteam

I-m-possible

I-m-possible

22.7.2022, 00:54:11

D glaubte doch in den Nächsten Tagen noch jemanden (also einen Dritten) anstiften zu können, so dass laut Definition ein Fehlschlag nicht vorliegen dürfte. Ein Fehlschlag liegt nur vor, wenn man hier die Frage auf den D bezieht und in der Ansprache des D durch T eine Konkretisierung des Anzustiftendem sieht.

Nora Mommsen

Nora Mommsen

11.8.2022, 10:59:14

Hallo I-m-possible, jedes konkrete Ansprechen stellt einen neuen Versuch dar. Und genauso wie T nicht mehr glaubt D überreden zu können, und der Versuch daher fehlgeschlagen war, waren die vorangegangenen 19 Versuche ebenfalls fehlgeschlagen. Nach der h.M. ist die Konkretisierung auf einen möglichen Angestifteten ausschlaggebend. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team


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