Zivilrecht
Bereicherungsrecht
Umfang des Bereicherungsanspruchs
Saldotheorie - Schutz des nicht voll Geschäftschäftsfähigen
Saldotheorie - Schutz des nicht voll Geschäftschäftsfähigen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die 10-jährige K kauft von V ohne Einwilligung ihrer Eltern für €50 ein Skateboard (Wert: €50). Als sie es vor der Bücherei abstellt, um einige Bücher zurückzugeben, wird es von einem Unbekannten entwendet. Ks Eltern verweigern die Genehmigung des Kaufs und verlangen im Namen der K die Rückzahlung der €50.
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Einordnung des Falls
Saldotheorie - Schutz des nicht voll Geschäftschäftsfähigen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K steht bezüglich des gezahlten Kaufpreises dem Grunde nach ein Anspruch aus Leistungskondiktion zu (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Könnte K bei Anwendung der Saldotheorie den Kaufpreis herausverlangen?
Nein, das trifft nicht zu!
3. Findet die Saldotheorie zulasten von K Anwendung?
Nein!
4. Kann sich K auch nach der eingeschränkten Zweikondiktionentheorie auf die Entreicherung berufen (§ 818 Abs. 3 BGB)?
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
ehemalige:r Nutzer:in
28.6.2022, 14:10:29
Im Maßstab steht: "K hat V bewusst und zweckgerichtet Eigentum und Besitz an den 50 Euro verschafft." Wegen §§ 107,
108 BGBkonnte K ohne die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter dem V doch aber gar kein Eigentum, sondern nur den Besitz am Geld verschaffen - oder habe ich etwas nicht bedacht? Unterstellt was ich geschrieben habe stimmt, dann finde ich es seltsam dass die Rspr. bei Anwendung der
Saldotheoriezu dem Ergebnis kommen würde (sie wendet sie ja gerade nicht an), dass sich beide Ansprüche auf 0 saldieren. Schließlich wäre der Anspruch der K nur auf Herausgabe des Besitzes am Geld gerichtet (das Eigentum hätte V ja nicht erlangt), während der Wertersatzanspruch des V auf
Übereignungund Besitzverschaffung gerichtet wäre - insofern also ziemlich ungleiche Ansprüche. Vielleicht könnt ihr mich ja erhellen, damit ich das in der Klausur genauso schön darstellen kann wie ihr hier und dazu auch noch verstanden habe :-)
Lukas_Mengestu
28.6.2022, 14:35:08
Hallo Ole, vielen Dank für Deinen guten Hinweis. Wir haben die Aufgabe an dieser Stelle etwas präzisiert. In der Tat hat K dem V lediglich Besitz an dem Geld verschafft. Da im Hinblick auf den Wert des Anspruchs der bloße Besitz natürlich deutlich weniger wert ist, als das Eigentum an dem Geld, käme man hier in der Tat nicht zu einer Saldierung auf Null, sondern sogar zu einem negativen Saldo zulasten der K. Für die Frage, Im Hinblick auf die
Saldotheoriemacht es indes keinen Unterschied, ob ein negatives Saldo bzw. eine Saldierung auf 0 vorliegt. Maßgeblich ist allein, ob für denjenigen, der seinerseits seine empfangene Leistung nicht mehr herausgeben kann, ein positives Saldo vorliegt. Ist dies der Fall, so steht ihm ein Bereicherungsanspruch zu. Ist das Saldo 0 oder gar negativ, so kann er keinen Anspruch geltend machen. Anders ist dies nur in Ausnahmefällen wie hier, wo die
Saldotheorieinsgesamt nicht angewendet wird. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Blackpanther
21.9.2023, 15:47:30
Habe ich es richtig verstanden, dass der einzige Grund für die Nichtanwendung der
Saldotheorieder ist, dass der Minderjährige nur Besitz leistet und daher ein negativer Saldo zu seinen Lasten entstehen würde? Folglich würde in einem Fall, in dem kein Saldo zu Lasen des Minderjährigen entsteht, auch die
Saldotheoriezu einem Tragbaren ergebnis führen? (sofern ein solcher Fall denkbar ist)
Blackpanther
21.9.2023, 15:48:39
Oder könnte sich ein Minderjähriger, auch wenn der Saldo 0 ist oder sogar für ihn positiv, immer noch auf
Entreicherungberufen?
TubaTheo
19.9.2023, 00:29:34
Wie sähe es denn im umgekehrten Fall aus, wenn der Minderjährige das Skateboard verkauft und der (volljährige) Vertragspartner das Skateboard verliert? Hätte der Minderjährige dann auch nach beiden Theorien einen Anspruch auf Wertersatz?
Lukas_Mengestu
21.9.2023, 12:58:14
Hi TubaTheo, im umgekehrten Fall hätte zwar K einen Wertersatzanspruch, V könnte seinerseits aber die €50 herausverlangen. Sofern K diese noch hat, wäre er verpflichtet, diese wieder herauszugeben. Ansonsten greift auch hier der
Entreicherungseinwand. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
David
13.3.2024, 10:15:24
Hallo Jurafuchs-Team, ich habe genau in diesem Fall irgendwie Schwierigkeiten mit der Darstellung. Denn genau genommen handelt es sich hier ja um einen Anspruch des K selbst, weshalb es nicht um dessen
Entreicherunggeht, sondern um die des Bereicherungsschuldners. Die Frage ist also nicht, ob K sich auf
Entreicherungberufen kann, sondern ob der Anspruch vielleicht durch Saldierung mit dem anderen Bereicherungsanspruch ausgeschlossen sein könnte. Bei Anwendung der
Saldotheoriewäre dies der Fall, wozu es jedoch wegen des Minderjährigenschutzes nicht kommt. Auch bei der modifizierten ZKL geht es ja nicht darum, ob sich K selbst auf
Entreicherungberufen kann. Zwar kennt die modifizierte ZKL dieselben Ausnahmen, jedoch ist dies hier doch gar nicht problematisch, weil für die
Entreicherungdes anderen kein Anhaltspunkt besteht. Ist es nicht so? Wie könnte man dies besser darstellen?
Johannes Nebe
21.3.2024, 17:34:11
Die Vertiefung zu Frage 2 kann ich wieder und wieder lesen und verstehe sie leider nicht, obwohl mir die Rechtslage an sich klar ist. Vielleicht müsste man die Themen Saldierung, Minderjährigkeit und Besitz klarer trennen. -- Darüber hinaus wäre ich Euch sehr verbunden, wenn Ihr den Saldo maskulin sein lassen könntet.