„Hühnerpest-Fall“

9. Mai 2023

9 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs Illustration zum Hühnerpest-Fall (BGH 26.11.1968 , VI ZR 212/66 , BGHZ, 51, 91):
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Klassisches Klausurproblem

Pharmaunternehmen P vertreibt unter anderem Impfstoff gegen Hühnerpest. Landwirtin L lässt ihre gesamte Hühnerfarm mit einer verseuchten Charge des Mittels impfen. Darauf erkranken alle Tiere an Hühnerpest und verenden. Ob P fahrlässig gehandelt hat, kann nicht festgestellt werden.

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Einordnung des Falls

„Hühnerpest-Fall“

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Hat L eine Eigentumsverletzung erlitten (§ 823 Abs. 1 BGB), indem die Hühner an der Hühnerpest erkrankten und starben?

Genau, so ist das!

Eine Eigentumsverletzung kann erfolgen durch (1) Sachentziehung, (2) wirksame Verfügung eines Nichtberechtigten, (3) Beeinträchtigung der Sachsubstanz oder (4) Beeinträchtigung des Sachgebrauchs. Zu (3): Eine Substanzverletzung liegt vor, wenn eine zunächst intakte Sache körperlich zerstört oder beschädigt wird. Auf Tiere sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anwendbar (§ 90a BGB). Indem P die Hühner der L infiziert und dadurch sogar getötet hat, hat er auf die Sachsubstanz des Eigentums der L eingewirkt.
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2. Kann ein Produzent grundsätzlich seine Waren ohne weitere Sicherungsmaßnahmen in Verkehr bringen?

Nein, das trifft nicht zu!

Den Hersteller von Produkten (Produzenten) treffen spezielle Verkehrssicherungspflichten (sog. Produzentenpflichten). Wer ein Produkt herstellt oder importiert und es anderen überlässt (sog. Inverkehrbringen), muss die aus dem Produkt für andere drohende Gefahr nach Möglichkeit gering halten. Diese Produzentenpflichten teilen sich auf in (1) die Konstruktionspflicht, (2) die Produktionspflicht, (3) die Instruktionspflicht und (4) die Produktbeobachtungspflicht.

3. Hat P eine kausale Verletzungshandlung begangen, indem es den verseuchten Impfstoff in Verkehr gebracht hat?

Ja!

Bei mittelbar schädigenden Handlungen muss – wie beim Unterlassen – die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht vorliegen. Beim Inverkehrbringen von Produkten kommt die Verletzung der Produzentenpflichten in Betracht. Ein Konstruktionsfehler liegt vor, wenn das Produkt bereits seiner Konstruktion nach gefährlich ist. Ein Produktionsfehler tritt dagegen erst während des Produktionsprozesses auf. Der Impfstoff selbst ist nicht seiner Konstruktion nach gefährlich. Es ist nur eine Charge versucht, sodass ein Produktionsfehler vorliegt. Das Inverkehrbringen eines Produkts mit einem Produktionsfehler stellt eine Produzentenpflichtverletzung dar.

4. Hat P das Inverkehrbringen des verseuchten Impfstoffs zu verschulden?

Genau, so ist das!

Grundsätzlich muss jede Partei all jene Voraussetzungen beweisen, die für sie eine positive Rechtsfolge haben (Beibringungsgrundsatz), also auch das Verschulden! Hiervon wird jedoch bei der Produzentenhaftung eine Ausnahme gemacht. Grund: Es ist dem Geschädigten eines Produkts in der Regel nur schwer möglich, dem Hersteller eines Produkts das Verschulden bezüglich der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht innerhalb des Unternehmens nachzuweisen. Bei Verletzung der (1) Konstruktionspflicht, (2) der Produktionspflicht oder (3) der Instruktionspflicht muss der Hersteller den Beweis führen, dass er ohne Verschulden gehandelt hat. Nur bei (4) den Produktbeobachtungspflichten muss der Geschädigte den Verschuldensnachweis führen. L kann zwar nicht beweisen, dass P fahrlässig gehandelt hat, da dies unklar ist. Da ein Produktionsfehler vorliegt, greift eine Beweislastumkehr. Da auch P den Entlastungsbeweis nicht führen kann, ist von einem Verschulden auszugehen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

G0d0fMischief

G0d0fMischief

21.1.2025, 10:13:34

Müsste die Beweislastumkehr nicht auch für die Verletzung von Produktbeobachtungspflichten gelten? Es ist dem Geschädigten ja auch hier schwer nachweisbar, ob ein Produzent ein Produkt ordnungsgem. Beobachtet hat oder nicht? Ich würde eher sagen, dass für die Verletzung von Instruktionspflichten KEINE Beweislastumkehr gilt, da diese ja wirklich nachgewiesen werden können. Instruktionspflichten findet man ja beispielsweise in der jeweiligen Bedienungsanleitung liegen also dem Geschädigten bei.

BEN

benjaminmeister

29.1.2025, 16:38:35

Soweit ich das gerade gesehen habe, greift die Beweislastumkehr bei den drei genannten Pflichten dann, wenn der Geschädigte wenigstens nachweisen kann, dass ein kausaler Fehler des Produkts beim Inverkehrbringen vorgelegen hat (Rückausnahme: Produzent hat auch die Befundsicherungspflicht verletzt). Da die Produktbeobachtungspflichten nur auf die Zeit nach Inverkehrbringen abstellen können, könnte man diese

Pflichtverletzung

en also grundsätzlich auch anders behandeln. Der Nachweis von Fahrlässigkeit dürfte bei den Produktbeobachtungspflichten aber deutlich einfacher sein, weil jeder die Geschehnisse auf dem Markt/mit dem Produkt verfolgen kann und es nicht auf interne, der Öffentlichkeit verborgene Konstruktions- und Produktionsverfahren ankommt.

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

3.2.2025, 18:01:09

Hallo @[G0d0fMischief](217996), tatsächlich ist das ständige Rechtsprechung des BGH, dass die Beweislastumkehr nur in diesen ersten drei Kategorien gilt. @[benjaminmeister](216712) trifft den Grund hierfür in meinen Augen ganz gut: Nicht die Verletzung der

Verkehrssicherungspflicht

wird vermutet, sondern lediglich das Verschulden. In den ersten drei Kategorien sind dafür jedoch keinerlei Informationen öffentlich, aus denen man herleiten könnte, dass der Hersteller fahrlässig gehandelt hätte. Für die Produktbeobachtungspflichten kommt es dagegen maßgeblich auf öffentliche Informationen über die Produkte an, sodass das Problem dort nicht im gleichen Maße besteht und eine Beweislastumkehr nicht erforderlich ist. Viele Grüße, Tim - für das Jurafuchs-Team @[Wendelin Neubert](409)

MR

Mr_Tin

29.1.2025, 11:08:07

"P hat das Inverkehrbringen des verseuchten Impfstoffs zu verschulden." Im SV steht, dass nicht feststellbar ist, ob P fahrlässig gehandelt hat. Damit steht doch gerade kein Verschulden fest, oder? Er handelt sich aufgrund der Beweislast zwar um Vertreten müssen, aber doch nicht um Verschulden.

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

3.2.2025, 17:56:15

Hallo @[Mr_Tin](252550), da nicht feststellbar ist, ob P fahrlässig gehandelt hat und P die Beweislast dafür trägt, nicht fahrlässig gehandelt zu haben, wird P so behandelt, als hätte er fahrlässig gehandelt. Insofern halte ich die Formulierung grundsätzlich für richtig, es liegt ein Verschulden vor. Viele Grüße, Tim - für das Jurafuchs-Team @[Wendelin Neubert](409)


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