„Hühnerpest-Fall“
9. Mai 2023
9 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Pharmaunternehmen P vertreibt unter anderem Impfstoff gegen Hühnerpest. Landwirtin L lässt ihre gesamte Hühnerfarm mit einer verseuchten Charge des Mittels impfen. Darauf erkranken alle Tiere an Hühnerpest und verenden. Ob P fahrlässig gehandelt hat, kann nicht festgestellt werden.
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Einordnung des Falls
„Hühnerpest-Fall“
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Hat L eine Eigentumsverletzung erlitten (§ 823 Abs. 1 BGB), indem die Hühner an der Hühnerpest erkrankten und starben?
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Kann ein Produzent grundsätzlich seine Waren ohne weitere Sicherungsmaßnahmen in Verkehr bringen?
Nein, das trifft nicht zu!
3. Hat P eine kausale Verletzungshandlung begangen, indem es den verseuchten Impfstoff in Verkehr gebracht hat?
Ja!
4. Hat P das Inverkehrbringen des verseuchten Impfstoffs zu verschulden?
Genau, so ist das!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

G0d0fMischief
21.1.2025, 10:13:34
Müsste die Beweislastumkehr nicht auch für die Verletzung von Produktbeobachtungspflichten gelten? Es ist dem Geschädigten ja auch hier schwer nachweisbar, ob ein Produzent ein Produkt ordnungsgem. Beobachtet hat oder nicht? Ich würde eher sagen, dass für die Verletzung von Instruktionspflichten KEINE Beweislastumkehr gilt, da diese ja wirklich nachgewiesen werden können. Instruktionspflichten findet man ja beispielsweise in der jeweiligen Bedienungsanleitung liegen also dem Geschädigten bei.
benjaminmeister
29.1.2025, 16:38:35
Soweit ich das gerade gesehen habe, greift die Beweislastumkehr bei den drei genannten Pflichten dann, wenn der Geschädigte wenigstens nachweisen kann, dass ein kausaler Fehler des Produkts beim Inverkehrbringen vorgelegen hat (Rückausnahme: Produzent hat auch die Befundsicherungspflicht verletzt). Da die Produktbeobachtungspflichten nur auf die Zeit nach Inverkehrbringen abstellen können, könnte man diese
Pflichtverletzungen also grundsätzlich auch anders behandeln. Der Nachweis von Fahrlässigkeit dürfte bei den Produktbeobachtungspflichten aber deutlich einfacher sein, weil jeder die Geschehnisse auf dem Markt/mit dem Produkt verfolgen kann und es nicht auf interne, der Öffentlichkeit verborgene Konstruktions- und Produktionsverfahren ankommt.

Tim Gottschalk
3.2.2025, 18:01:09
Hallo @[G0d0fMischief](217996), tatsächlich ist das ständige Rechtsprechung des BGH, dass die Beweislastumkehr nur in diesen ersten drei Kategorien gilt. @[benjaminmeister](216712) trifft den Grund hierfür in meinen Augen ganz gut: Nicht die Verletzung der
Verkehrssicherungspflichtwird vermutet, sondern lediglich das Verschulden. In den ersten drei Kategorien sind dafür jedoch keinerlei Informationen öffentlich, aus denen man herleiten könnte, dass der Hersteller fahrlässig gehandelt hätte. Für die Produktbeobachtungspflichten kommt es dagegen maßgeblich auf öffentliche Informationen über die Produkte an, sodass das Problem dort nicht im gleichen Maße besteht und eine Beweislastumkehr nicht erforderlich ist. Viele Grüße, Tim - für das Jurafuchs-Team @[Wendelin Neubert](409)
Mr_Tin
29.1.2025, 11:08:07
"P hat das Inverkehrbringen des verseuchten Impfstoffs zu verschulden." Im SV steht, dass nicht feststellbar ist, ob P fahrlässig gehandelt hat. Damit steht doch gerade kein Verschulden fest, oder? Er handelt sich aufgrund der Beweislast zwar um Vertreten müssen, aber doch nicht um Verschulden.

Tim Gottschalk
3.2.2025, 17:56:15
Hallo @[Mr_Tin](252550), da nicht feststellbar ist, ob P fahrlässig gehandelt hat und P die Beweislast dafür trägt, nicht fahrlässig gehandelt zu haben, wird P so behandelt, als hätte er fahrlässig gehandelt. Insofern halte ich die Formulierung grundsätzlich für richtig, es liegt ein Verschulden vor. Viele Grüße, Tim - für das Jurafuchs-Team @[Wendelin Neubert](409)