Konstruktionspflichtverletzung
20. Mai 2025
10 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Studentin S kauft bei Händler D einen Unterarmtrainer des Herstellers H, der laut Herstellerangabe mit bis zu 50 kg Last verwendet werden kann. Als S eine 10 kg Hantelscheibe daran befestigt und trainiert, reißt das Seil ab und die Scheibe kracht ihr auf den Fuß. Ursache ist die Verwendung falschen Materials, wobei nicht mehr festgestellt werden kann, wie es bei H zu diesem Fehler kam.
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Einordnung des Falls
Konstruktionspflichtverletzung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Haftung nach dem ProdHaftG ist verschuldensabhängig.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. S hat einen Personenschaden im Sinne von § 1 Abs. 1 ProdHaftG erlitten.
Genau, so ist das!
3. Die Körperverletzung der S wurde zurechenbar durch einen Produktfehler verursacht.
Ja, in der Tat!
4. H ist Hersteller im Sinne des § 4 ProdHaftG.
Ja!
5. H muss der S nur den Minderwert des mangelhaften Produkts ersetzen.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Jael
17.1.2022, 11:14:57
Ich habe eine Frage zur ersten Aufgabe. Dort heißt es, "Haftung aus ProdHaftG ist ver
schuldensunabhängig". Wenn man auswählt, dass dies stimmt, bekommt man eine falsche Antwort angezeigt. Ist das ein Fehler bei euch oder könntet ihr das nochmal erklären? 😊
Jael
17.1.2022, 11:17:33

Lukas_Mengestu
17.1.2022, 11:32:41
Hi Jael, aus eigenen Fehlern lernt man bekanntlich am meisten :D. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
okalinkk
5.5.2025, 08:44:48
inwiefern liest man aus 3 ProdhaftG diese drei Fallgruppen heraus? das sind doch ganz andere Definitonen?
okalinkk
5.5.2025, 09:11:16
wieso sind keine Produktbeobachtungsfehler von 3 ProdhaftG erfasst?
P K
7.5.2025, 00:14:41
Weil die Produktbeobachtungspflicht eine Pflicht zur Informationsbeschaffung/Auswertung nach dem Inverkehrbringen des Produkts ist und damit nicht auf einen Fehler des Produkts selbst abstellt und § 1 Abs. 2 Nr. 2 ProdHaftG auf den Zeitpunkt der Inverkehrgabe abstellt. Wenn der Hersteller aber eine Produktbeobachtung durchführt, sind die daraus gewonnenen Erkenntnisse aber bei der Beurteilung der Fehlerhaftigkeit der nachfolgenden Produkte zu berücksichtigen. Im Kern geht es darum, dass nachträglich Informationen über Sicherheitsrisiken bekannt werden, die vorher nicht bekannt
waren und auch nicht sein mussten, weil der Fehlerbegriff nicht grenzenlos ist, sondern nur auf die berechtigte Verkehrserwartung abstellt.