Strafrecht
BT 8: Ausssagedelikte
Verleitung zur Falschaussage, § 160 StGB
Verleiten eines vermeintlich Gutgläubigen
Verleiten eines vermeintlich Gutgläubigen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T ist angeklagt. Er wendet sich an seinen Freund F und "ruft diesem in Erinnerung", dass die beiden doch zur Tatzeit zusammen gewesen wären. T meint, F werde unvorsätzlich diese Angaben machen. Tatsächlich hat F den T durchschaut und sagt vorsätzlich zu seinen Gunsten falsch aus.
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Einordnung des Falls
Verleiten eines vermeintlich Gutgläubigen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Sinn und Zweck der Verleitung zur Falschaussage (§ 160 Abs. 1 StGB) ist es, die Strafbarkeitslücken zu schließen, die sich durch die Eigenhändigkeit der Aussagedelikte ergeben.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Objektive Voraussetzung der Verleitung zur Falschaussage (§ 160 Abs. 1 StGB) ist es, dass die Beweisperson §§ 153, 154 oder 156 StGB objektiv verwirklicht und der Täter dies verursacht hat.
Genau, so ist das!
3. Obwohl F vorsätzlich handelt, hat T den F nach der Mindermeinung zur Falschaussage "verleitet" (§ 160 Abs. 1 StGB).
Nein, das trifft nicht zu!
4. F handelt hier vorsätzlich. Folgt man der Rechtsprechung ist ein "Verleiten" durch T dennoch zu bejahen.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Petrus
21.8.2024, 10:31:56
Die Frage, ob § 160 StGB nur einen Spezialfall der mittelbaren Täterschaft erfasst stellt sich bei § 270 StGB im gleichen Rahmen oder? Vertritt die Rechtsprechung dort die gleiche Aufassung? Und irgendwie erscheint mir die Ansicht der Rechtsprechung mit dem - auch in der Aufgabe ausgewiesenen - Normzweck des § 160 StGB zu kollidieren. Dessen Zweck ist ausdrücklich Strafbarkeitslücken, die sich aufgrund der Eigenhändigkeit der §§ 153 ff. StGB ergeben, zu schließen. Wenn aber der Aussagende bösgläubig ist, dann liegt in dem „bewirken“ iSd § 160 StGB ja eine Anstiftung und das selbst dann wenn der Anstifter denkt, der Vordermann sei gutgläubig, da nach h.M. in jedem Täter
vorsatz(hier zur mittelbaren Täterschaft welche aber nicht möglich ist) automatisch ein Teilnehmer
vorsatzsteckt. Zudem wäre aufgrund des höheren Strafrahmens von §§ 153, 26 StGB dieser „schwerer“ als der bloße § 160 StGB. Daher sehe ich irgendwie (bis auf das Wortlautargument) den Sinn hinter der Ansicht der Rechtsprechung nicht. Würde die Rechtsprechung dann dennoch auch eine Anstiftung annehmen? Oder würde diese den
Vorsatzdes „Hintermannes“ als Täter iSd § 160 StGB für eine zusätzliche Anstiftung als verbraucht ansehen? Das waren jetzt viele Fragen… Aber ich hoffe ihr könnt mir helfen :)
Nils
12.11.2024, 08:50:54
Würde mich auch interessieren wie die Konkurrenz dann zur Anstiftung ist.