Strafrecht
BT 8: Ausssagedelikte
Verleitung zur Falschaussage, § 160 StGB
Verleiten eines vermeintlich Gutgläubigen
Verleiten eines vermeintlich Gutgläubigen
12. Februar 2025
2 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T ist angeklagt. Er wendet sich an seinen Freund F und "ruft diesem in Erinnerung", dass die beiden doch zur Tatzeit zusammen gewesen wären. T meint, F werde unvorsätzlich diese Angaben machen. Tatsächlich hat F den T durchschaut und sagt vorsätzlich zu seinen Gunsten falsch aus.
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Einordnung des Falls
Verleiten eines vermeintlich Gutgläubigen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Sinn und Zweck der Verleitung zur Falschaussage (§ 160 Abs. 1 StGB) ist es, die Strafbarkeitslücken zu schließen, die sich durch die Eigenhändigkeit der Aussagedelikte ergeben.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Objektive Voraussetzung der Verleitung zur Falschaussage (§ 160 Abs. 1 StGB) ist es, dass die Beweisperson §§ 153, 154 oder 156 StGB objektiv verwirklicht und der Täter dies verursacht hat.
Genau, so ist das!
3. Obwohl F vorsätzlich handelt, hat T den F nach der Mindermeinung zur Falschaussage "verleitet" (§ 160 Abs. 1 StGB).
Nein, das trifft nicht zu!
4. F handelt hier vorsätzlich. Folgt man der Rechtsprechung ist ein "Verleiten" durch T dennoch zu bejahen.
Ja!
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