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Klassisches Klausurproblem

T will seinen Freund F dazu bewegen, zu seinen Gunsten vorsätzlich falsch auszusagen. F ist sich aber der Unwahrheit seiner Bekundungen nicht bewusst und sagt gutgläubig falsch aus.

Einordnung des Falls

Verleiten eines vermeintlich Bösgläubigen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Sinn und Zweck der Verleitung zur Falschaussage (§ 160 Abs. 1 StGB) ist es, die Strafbarkeitslücken zu schließen, die sich durch die Eigenhändigkeit der Aussagedelikte ergeben.

Genau, so ist das!

Die Tatbestände der §§ 153ff. StGB sind eigenhändige Delikte, die nur der persönlich Aussagende täterschaftlich verwirklichen kann. Außenstehende können also weder Mittäter noch mittelbare Täter, sondern nur Anstifter oder Gehilfen sein. In die Lücke, die dadurch namentlich im Bereich der mittelbaren Täterschaft entsteht, stößt die Verleitung zur Falschaussage (§ 160 Abs. 1 StGB). Dabei geht es in erster Linie um die Aussageperson als gutgläubig (vorsatzlos) handelndes Werkzeug. Die Bestimmung enthält insofern eine Ergänzung des § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB. Ob noch weitere Fälle erfasst sind, ist umstritten.

2. T hat sich wegen Versuchs der Anstiftung zur Falschaussage (§ 159 StGB) strafbar gemacht.

Ja, in der Tat!

Im Falle des Verleitens eines vermeintlich Bösgläubigen besteht Einvernehmen, dass hier eine Strafbarkeit wegen Versuchs der Anstiftung zu Falschaussage (§ 159 StGB) eintritt. F handelt hier bezüglich der falschen uneidlichen Aussage (§ 153 StGB) nicht vorsätzlich; die potentielle fahrlässige Begehung des § 153 StGB ist nicht strafbar (§ 161 StGB). Bei T fehlt hinsichtlich der §§ 153, 26 StGB die vorsätzliche Haupttat. Allerdings liegen die §§ 153, 159, 30 Abs. 1 StGB vor. Es bedarf also der Ergänzungsfunktion des § 160 StGB nicht mehr.

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INDUB

InDubioProsecco

13.6.2023, 17:47:45

Dazu müsste doch eigentlich noch der Versuch einer Anstiftung zur Strafvereitelung kommen.

Cosmonaut

Cosmonaut

30.1.2024, 19:28:07

Im Grunde wissen wir nicht genau worum es geht, kann ja auch ein Zivilprozess sein, da schweigt der SV. Aber für Strafprozess-Aussagen vor entsprechend zuständiger Instanz hast du mit § 258 vollkommen recht. Gehen häufig Hand in Hand in der Klausur.


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