Strafrecht
BT 8: Ausssagedelikte
Verleitung zur Falschaussage, § 160 StGB
Verleiten eines vermeintlich Bösgläubigen
Verleiten eines vermeintlich Bösgläubigen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T will seinen Freund F dazu bewegen, zu seinen Gunsten vorsätzlich falsch auszusagen. F ist sich aber der Unwahrheit seiner Bekundungen nicht bewusst und sagt gutgläubig falsch aus.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Verleiten eines vermeintlich Bösgläubigen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Sinn und Zweck der Verleitung zur Falschaussage (§ 160 Abs. 1 StGB) ist es, die Strafbarkeitslücken zu schließen, die sich durch die Eigenhändigkeit der Aussagedelikte ergeben.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hat sich wegen Versuchs der Anstiftung zur Falschaussage (§ 159 StGB) strafbar gemacht.
Ja, in der Tat!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
InDubioProsecco
13.6.2023, 17:47:45
Dazu müsste doch eigentlich noch der Versuch einer Anstiftung zur Strafvereitelung kommen.
Cosmonaut
30.1.2024, 19:28:07
Im Grunde wissen wir nicht genau worum es geht, kann ja auch ein Zivilprozess sein, da schweigt der SV. Aber für Strafprozess-Aussagen vor entsprechend zuständiger Instanz hast du mit § 258 vollkommen recht. Gehen häufig Hand in Hand in der Klausur.