Strafrecht
BT 8: Ausssagedelikte
Verleitung zur Falschaussage, § 160 StGB
Verleiten eines vermeintlich Bösgläubigen
Verleiten eines vermeintlich Bösgläubigen
16. April 2025
9 Kommentare
4,8 ★ (5.161 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T will seinen Freund F dazu bewegen, zu seinen Gunsten vorsätzlich falsch auszusagen. F ist sich aber der Unwahrheit seiner Bekundungen nicht bewusst und sagt gutgläubig falsch aus.
Diesen Fall lösen 84,1 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Verleiten eines vermeintlich Bösgläubigen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Sinn und Zweck der Verleitung zur Falschaussage (§ 160 Abs. 1 StGB) ist es, die Strafbarkeitslücken zu schließen, die sich durch die Eigenhändigkeit der Aussagedelikte ergeben.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hat sich wegen Versuchs der Anstiftung zur Falschaussage (§ 159 StGB) strafbar gemacht.
Ja, in der Tat!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
InDubioProsecco
13.6.2023, 17:47:45

Cosmonaut
30.1.2024, 19:28:07
Im Grunde wissen wir nicht genau worum es geht, kann ja auch ein Zivilprozess sein, da schweigt der SV. Aber für Strafprozess-Aussagen vor entsprechend zuständiger Instanz hast du mit § 258 vollkommen recht. Gehen häufig Hand in Hand in der Klausur.
Fuchsfrauchen
8.2.2025, 16:07:58
Der Versuch einer Anstiftung (§ 30) geht doch nur bei Verbrechen und § 258 scheint mir ein Vergehen zu sein. 🤔 Übersehe ich hier was?

Ruhe im Sturm
15.2.2025, 23:59:09
Ich habe Probleme damit die Anstiftung von der verwirklichten Verleitung abzugrenzen. Im Einführungsfall war der Zeuge ja auch gutgläubig. Wo liegt dort der Unterschied zu hi
esiger Konstellation? Nur in der Zeitachse? Im Einführungsfall gab es noch keinen Termin zur Zeugenvernehmung, hier aber schon? Das war aber doch im Einführungsfall eigtl. auch abzusehen, anderenfalls hätte er doch nicht auf seinen Freund eingewirkt?
Fuchsfrauchen
11.3.2025, 21:43:08
Bei dem ersten Fall sagt der Täter "hey das war doch so, oder?" Der "Verleitete" glaubt dem Täter und sagt gutgläubig aus. Hier ist unproblematisch § 160 erfüllt. Bei dem Fall hier will der Täter den Aussagenden aber zu einer vorsätzlichen,
rechtswidrigen Tat (§ 153) anstiften. Der Aussagende soll wissentlich falsch aussagen. Der Anstifter
vorsatzbezieht sich darauf, dass der Aussagende vorsätzlich aussagt und eben nicht gutgläubig. Wäre ihm das gelungen, würde §§ 153, 26 vorliegen. Der sagt aber gutgläubig aus und damit haben wir keine vorsätzlich,
rechtswidrige Tat mehr, zu der der Täter Anstifter sein könnte. Eine vollendete Anstiftung iSd §§ 153, 26 liegt nicht vor. Allerdings hat der Täter versucht zu einer vorsätzlichen,
rechtswidrigen Tat anzustiften, sodass §§ 159, 30 I vorliegt. § 160 kommt nur infrage, wenn entweder der Hintermann will, dass der Vordermann gutgläubig aussagt ODER (aber strg) wenn der Hintermann will, dass der Vordermann gutgläubig aussagt, dieser aber vorsätzlich aussagt. Vielleicht hilft es ja. :)
Taunus84
29.3.2025, 22:47:41
@[Fuchsfrauchen](89264) sehr gute Erklärung, vielen Dank!
Rechtsanwalt B. Trüger
20.3.2025, 11:42:39
Nur eine kleine Verständnisfrage, weil es in dem Kapitel nicht aufgegriffen wurde (außer ich habe es übersehen). Ein „Verleiten“ dürfte demnach nicht vorliegen, wenn der Zeuge ohnehin falsch aussagen wollte, ohne vorherige Absprache, oder? Heißt, wenn A den B bittet ihm zu seinen Gunsten ein Alibi zu geben, der B dieses ohnehin vor hatte, hat A den B im Ergebnis nicht verleitet?! Wie sieht es dann mit einem Versuch aus? Ggf.
untauglicher Versuch, weil B ohnehin so aussagen wollte?
Taunus84
29.3.2025, 22:46:35

Esther
27.3.2025, 11:51:51
Vielleicht wäre es hier gut, wenn im Sachverhalt nochmal explizit geschrieben wird, dass der T von einer
Bösgläubigkeitdes F ausgeht - und generell finde ich die Abgrenzung von §§ 159, 160 StGB irgendwie schwierig, vielleicht könnten da die Erklärungen etwas ausführlicher und die Fragen kleinschrittiger sein? 🦊