+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Zeugin Z ist aufgrund des hübschen Staatsanwalts S bei ihrer Aussage sehr nervös und konzentriert sich primär darauf, attraktiv und intelligent zu wirken. Infolgedessen verwechselt sie die Wochentage und gibt so ein falsches Alibi. Ihr Aussage wird vereidigt.
Einordnung des Falls
§ 161 StGB: Sorgfaltspflichten im gerichtlichen Verfahren
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. § 161 Abs. 1 StGB bestraft die fahrlässige Begehung der §§ 153 bis 156 StGB.
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Nein!
§ 161 Abs. 1 StGB bestraft die fahrlässige Begehung von Taten nach den §§ 154 bis 156 StGB, nicht aber die fahrlässige uneidliche Falschaussage (§153 StGB).
Die Fahrlässigkeit kann sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen und kommt daher insbesondere bei Irrtümern über die Zuständigkeit und die Reichweite der Wahrheitspflicht sowie Unkenntnis der Unwahrheit der Aussage in Betracht.
2. Da Z sich in ihrer Vernehmung nicht ausreichend auf ihre Aussage konzentriert, handelt sie fahrlässig.
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Genau, so ist das!
Wann Fahrlässigkeit anzunehmen ist, hängt davon ab, welcher Sorgfaltspflicht der Zeuge unterliegt: Im Strafprozess ist der Zeuge grundsätzlich nur zur Konzentration in der Vernehmungssituation, nicht aber zur Vorbereitung auf die Vernehmung verpflichtet. Ein Fahrlässigkeitsvorwurf kann sich namentlich dadurch ergeben, "dass der Zeuge aus Nachlässigkeit sein Erinnerungsbild nicht so wiedergibt, wie es noch in seinem Gedächtnis besteht oder dass er etwas Unwahres als sicheres Erinnerungsbild hinstellt, obwohl er es wegen mangelnder Gedächtnisanspannung nicht als sicheres Wissen ausgeben darf (...)".
Z verwechselt in der Vernehmungssituation die Wochentage, weil sie sich nicht ausreichend auf ihre Aussage konzentriert.