Pflichtwidrigkeitszusammenhang bei Beachtung der Regeln der ärztlichen Heilkunst


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Zahnarzt Z operiert die schwer herzkranke 17-jährige P unter Vollnarkose am Backenzahn, ohne einen Anästhesisten zurate zu ziehen. P stirbt nach der OP an Herzstillstand. Sie wäre allerdings auch bei Hinzuziehung des Anästhesisten gestorben.

Einordnung des Falls

Zahnarztfall (BGHSt 21, 59)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Z ist der Tod der P objektiv zuzurechnen.

Nein, das trifft nicht zu!

Bei Fahrlässigkeitsdelikten muss im Rahmen der objektiven Zurechnung auch ein Pflichtwidrigkeitszusammenhang bestehen. Dieser ist nach der Vermeidbarkeitstheorie gegeben, wenn der konkrete Erfolg bei pflichtgemäßen Alternativverhalten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermeidbar gewesen wäre.Indem Z die P ohne einen Anästhesisten narkotisiert hat, hat er gegen die Regeln der ärztlichen Heilkunst verstoßen und eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen. Da P allerdings auch bei sorgfältigem Alternativverhalten des Z gestorben wäre, ist der Zusammenhang zwischen pflichtwidrigem Verhalten und konkretem Erfolg (Pflichtwidrigkeitszusammenhang) entfallen.

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