Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Objektive Zurechnung
Kölbel: Objektive Zurechnung beim unechten Unterlassen (JuS 2006, 309)
Kölbel: Objektive Zurechnung beim unechten Unterlassen (JuS 2006, 309)
3. April 2025
10 Kommentare
4,7 ★ (21.817 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
M ist der Pflege seiner gelähmten Frau F überdrüssig und versorgt sie nicht länger mit Nahrung. Dank der aufmerksamen Nachbarin N kommt F ins Krankenhaus. Dort steckt sich F mit einem gefährlichen Virus an. Sie stirbt daran, weil sie aufgrund der Mangelernährung zu schwach ist, das Virus abzuwehren.
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Einordnung des Falls
Kölbel: Objektive Zurechnung beim unechten Unterlassen (JuS 2006, 309)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem M es unterließ, die F mit Nahrung zu versorgen, hat er kausal ihren Tod verursacht.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. M ist der Tod objektiv zurechenbar, weil er allein wegen der unterlassensbedingten Konstitutionsschwäche aufgrund der Unterernährung eingetreten ist.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Isabell
17.12.2020, 14:05:51
Gibt es Rspr. dazu? Würde gerne einmal nachlesen, wie man das im Tatbestand formuliert.

Eigentum verpflichtet 🏔️
18.12.2020, 01:07:33
Hallo Isabel, habe leider nichts passendes gefunden.
Entenpulli
11.8.2023, 19:26:54
Leo Lee
18.8.2023, 11:55:57
Hallo Entenpulli, in der Tat könnte man den
Schutzzwecknoch kurz diskutieren. Allerdings wäre er hier schnell zu bejahen, denn bei dem
Schutzzweckstellen wir uns die Frage, ob die Norm dem Schutz des betreffenden Rechtsguts zu dienen bestimmt ist. Der Totschlag, § 212 I StGB, bspw. soll gerade das Leben schützen, egal durch welche Handlung. Hierzu kann ich dir einen Blick ins Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT, 49. Auflage, Rn. 264 empfehlen :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo
freya01
26.1.2025, 14:10:11
Liebes Jura-Fuchs Team, ich bin zwar auch auf das Ergebnis
objektive Zurechnung(+) gekommen, hatte allerdings einen anderen Gedankengang: Ich habe überlegt, dass der
objektive Zurechnungszusammenhang zunächst durch das Handeln der N (ins Krankenhaus bringen) unterbrochen wird. Das Risiko, dass F ins Krankenhaus gebracht wird und sich dort einen zum Tod führenden Virus einfängt, wird allerdings bereits im Vorverhalten des M gesetzt (Unterlassen der Nahrungsversorgung). So kenne ich es zumindest von den "normalen" Erfolgsdelikte, wo ein Zwischenhandeln Dritter und das rechtlich missbilligte Vorverhalten des Täters relevant sind. Wäre dieser Lösungsweg auch bei Unterlassensdelikten möglich oder geht das nur für die Erfolgsdelikte?