Kölbel: Objektive Zurechnung beim unechten Unterlassen (JuS 2006, 309)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
M ist der Pflege seiner gelähmten Frau F überdrüssig und versorgt sie nicht länger mit Nahrung. Dank der aufmerksamen Nachbarin N kommt F ins Krankenhaus. Dort steckt sich F mit einem gefährlichen Virus an. Sie stirbt daran, weil sie aufgrund der Mangelernährung zu schwach ist, das Virus abzuwehren.
Einordnung des Falls
Kölbel: Objektive Zurechnung beim unechten Unterlassen (JuS 2006, 309)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem M es unterließ, die F mit Nahrung zu versorgen, hat er kausal ihren Tod verursacht.
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Ja!
2. M ist der Tod objektiv zurechenbar, weil er allein wegen der unterlassensbedingten Konstitutionsschwäche aufgrund der Unterernährung eingetreten ist.
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Genau, so ist das!
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Isabell
17.12.2020, 14:05:51
Gibt es Rspr. dazu? Würde gerne einmal nachlesen, wie man das im Tatbestand formuliert.

Eigentum verpflichtet 🏔️
18.12.2020, 01:07:33
Hallo Isabel, habe leider nichts passendes gefunden.
Entenpulli
11.8.2023, 19:26:54
Ist das noch vom Schutzzweck der Norm gedeckt bzw müsste man das nicht zumindest diskutieren?
Leo Lee
18.8.2023, 11:55:57
Hallo Entenpulli, in der Tat könnte man den Schutzzweck noch kurz diskutieren. Allerdings wäre er hier schnell zu bejahen, denn bei dem Schutzzweck stellen wir uns die Frage, ob die Norm dem Schutz des betreffenden Rechtsguts zu dienen bestimmt ist. Der Totschlag, § 212 I StGB, bspw. soll gerade das Leben schützen, egal durch welche Handlung. Hierzu kann ich dir einen Blick ins Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT, 49. Auflage, Rn. 264 empfehlen :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo