Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Objektive Zurechnung

Kölbel: Objektive Zurechnung beim unechten Unterlassen (JuS 2006, 309)

Kölbel: Objektive Zurechnung beim unechten Unterlassen (JuS 2006, 309)

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

M ist der Pflege seiner gelähmten Frau F überdrüssig und versorgt sie nicht länger mit Nahrung. Dank der aufmerksamen Nachbarin N kommt F ins Krankenhaus. Dort steckt sich F mit einem gefährlichen Virus an. Sie stirbt daran, weil sie aufgrund der Mangelernährung zu schwach ist, das Virus abzuwehren.

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Einordnung des Falls

Kölbel: Objektive Zurechnung beim unechten Unterlassen (JuS 2006, 309)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem M es unterließ, die F mit Nahrung zu versorgen, hat er kausal ihren Tod verursacht.

Ja!

Hier liegt der Schwerpunkt des strafrechtlichen Verhaltens unter Berücksichtigung des sozialen Handlungsbegriffs nicht auf einem aktiven Tun, sondern in dem Unterlassen der erforderlichen Rettungshandlung. Für Unterlassungsdelikte wird die conditio-sine-qua-non-Formel modifiziert: Hypothetische Kausalität liegt vor, wenn die unterlassene rettende Handlung nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der konkrete Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert worden wäre.Eine ordnungsgemäße Ernährung kann nicht hinzugedacht werden, ohne dass die Infektion der F im Krankenhaus mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele.Im Rahmen der Unterlassungsdelikte werden die Begriffe Quasi-Kausalität und hypothetische Kausalität synonym verwendet.
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2. M ist der Tod objektiv zurechenbar, weil er allein wegen der unterlassensbedingten Konstitutionsschwäche aufgrund der Unterernährung eingetreten ist.

Genau, so ist das!

Der tatbestandliche Erfolg ist dem Unterlassen dann objektiv zurechenbar, wenn sich im Erfolg die Gefahr realisiert, die der Täter durch die Unterlassung der gebotenen Rettungshandlung aufrechterhalten hat und sich gemäß ihrer Eigenart bis zur Güterschädigung weiterentwickelt.Weil M der F ihre Nahrung vorenthalten hat, wurde das Risiko aufrechterhalten, dass sie aufgrund einer Konstitutionsschwäche keine gefährlicheren Krankheiten mehr abwehren kann. Ihr Tod wäre nicht eingetreten, wenn F diese Schwäche nicht aufgewiesen hätte. Damit hat sich im Tod der F das von A gesteuerte Risiko verwirklicht, das eine Unterernährung mit sich bringt.
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