§ 218 I 2 / Verfristung bei Unmöglichkeit der NE
4. Juli 2025
9 Kommentare
4,8 ★ (13.318 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Sammler S kauft bei Galerist G ein Gemälde von Dalí für €100.000. Drei Jahre nach der Übergabe stellt sich heraus, dass das Bild gefälscht ist. S erklärt den Rücktritt, G beruft sich auf Verjährung.
Diesen Fall lösen 0,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
§ 218 I 2 / Verfristung bei Unmöglichkeit der NE
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Verfristung des Rücktritts hängt vom Nacherfüllungsanspruch ab.
Ja!
2. Der Rücktritt kann hier nicht wegen Verfristung unwirksam sein, denn der Nacherfüllungsanspruch ist nicht verjährt, sondern unmöglich.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Tigerwitsch
25.2.2021, 09:02:27
Das bedeutet im Ergebnis vorliegend, dass der fiktive
Nacherfüllungsanspruch verjährt wäre. Somit ist der Rücktritt des S
verfristet. Richtig?

Speetzchen
25.2.2021, 20:52:43
Yes !

MenschlicherBriefkasten
26.3.2025, 17:34:37
Und Anfechtung wegen Irrtums geht auch nicht, weil die durch die §§ 434 ff. verdrängt wird, richtig? Anders wäre es nur, wenn der Mangel arglistig verschwiegen worden wäre.
Florian
4.4.2025, 21:09:50
So würde ich es auch sehen:) @[MenschlicherBriefkasten](151200)
QuiGonTim
6.3.2024, 21:50:36
Warum geht es hinsichtlich der Verjährung immer nur dem (ggf. sogar bloß fiktiven)
Nacherfüllungsanspruch? In § 218 Abs. 1 S. 1 BGB heißt es doch „der Anspruch auf Leistung oder der
Nacherfüllungsanspruch“.

Nora Mommsen
8.3.2024, 12:33:19
Hallo QuiGonTim, wenn ich es richtig verstehe beziehst du dich auf die von uns (und anderen) gebildeten Fälle? Dann liegt dem natürlich zugrunde, dass es wohl lebensfern ist bei einem verjährten Leistungsanspruch ein Rücktritt erfolgen soll. Es ist einfach leichter Fälle zu bilden, in denen spät ein Rücktrittsgrund bekannt wird bei denen aber die Leistung schon erfolgt ist. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Max-i
11.4.2024, 19:28:16
Wieso wäre die Leistung hier unmöglich? Der Verkäufer könnte doch ein echtes Dali Bild liefern

Falsus Prokuristor
3.5.2024, 12:44:56
Es wurde sich auf dieses konkrete Bild geeinigt, es liegt also eine
Stückschuldvor, damit
Unmöglichkeit. Für eine mögliche Beschaffung des Originals (falls es eines gibt, das nachgemacht wurde) gibt der SV zu wenig her.
Florian
4.4.2025, 21:09:00
An sich richtig, aber auch bei einer
Stückschuldliegt m.E. nicht automatisch
Unmöglichkeitvor, sondern man muss dann prüfen, ob die Parteien die
Nacherfüllungauch mit einer anderen Sache akzeptiert hätten. Das wäre hier dann zu verneinen und das Ergebnis wäre wie von dir dargestellt:)