§ 218 I 2 / Verfristung bei Unmöglichkeit der NE


+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Sammler S kauft bei Galerist G ein Gemälde von Dalí für €100.000. Drei Jahre nach der Übergabe stellt sich heraus, dass das Bild gefälscht ist. S erklärt den Rücktritt, G beruft sich auf Verjährung.

Einordnung des Falls

§ 218 I 2 / Verfristung bei Unmöglichkeit der NE

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Verfristung des Rücktritts hängt vom Nacherfüllungsanspruch ab.

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Ja!

Rücktritt und Minderung sind unwirksam, wenn der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Verkäufer sich beruft (§ 218 BGB). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Verjährung des Nacherfüllungsanspruchs ist die Erklärung des Rücktritts bzw. der Minderung. Zu welchem Zeitpunkt der Käufer die daraus folgenden Ansprüche geltend macht, ist hingegen unerheblich. Sie verjähren eigenständig nach den §§ 195, 199 BGB (Regelverjährung).

2. Der Rücktritt kann hier nicht wegen Verfristung unwirksam sein, denn der Nacherfüllungsanspruch ist nicht verjährt, sondern unmöglich.

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Nein, das ist nicht der Fall!

Ist der Nacherfüllungsanspruch gem. § 275 BGB oder § 439 Abs. 4 BGB ausgeschlossen, so kann er auch nicht verjähren. Dann ist entscheidend, ob der Anspruch – wenn er denn bestünde – verjährt wäre (§ 218 Abs. 1 S. 2 BGB). Es kommt also auf die Verjährung des fiktiven Nacherfüllungsanspruchs an.

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Tigerwitsch

Tigerwitsch

25.2.2021, 09:02:27

Das bedeutet im Ergebnis vorliegend, dass der fiktive Nacherfüllungsanspruch verjährt wäre. Somit ist der Rücktritt des S verfristet. Richtig?

Speetzchen

Speetzchen

25.2.2021, 20:52:43

Yes !


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