§ 218 I 2 / Verfristung bei Unmöglichkeit der NE
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Sammler S kauft bei Galerist G ein Gemälde von Dalí für €100.000. Drei Jahre nach der Übergabe stellt sich heraus, dass das Bild gefälscht ist. S erklärt den Rücktritt, G beruft sich auf Verjährung.
Einordnung des Falls
§ 218 I 2 / Verfristung bei Unmöglichkeit der NE
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Verfristung des Rücktritts hängt vom Nacherfüllungsanspruch ab.
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Ja!
2. Der Rücktritt kann hier nicht wegen Verfristung unwirksam sein, denn der Nacherfüllungsanspruch ist nicht verjährt, sondern unmöglich.
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Nein, das ist nicht der Fall!
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Tigerwitsch
25.2.2021, 09:02:27
Das bedeutet im Ergebnis vorliegend, dass der fiktive Nacherfüllungsanspruch verjährt wäre. Somit ist der Rücktritt des S verfristet. Richtig?

Speetzchen
25.2.2021, 20:52:43
Yes !