Zivilrecht

Kaufrecht

Verjährung & Verfristung

§ 218 I 2 / Verfristung bei Unmöglichkeit der NE

§ 218 I 2 / Verfristung bei Unmöglichkeit der NE

24. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Sammler S kauft bei Galerist G ein Gemälde von Dalí für €100.000. Drei Jahre nach der Übergabe stellt sich heraus, dass das Bild gefälscht ist. S erklärt den Rücktritt, G beruft sich auf Verjährung.

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Einordnung des Falls

§ 218 I 2 / Verfristung bei Unmöglichkeit der NE

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Verfristung des Rücktritts hängt vom Nacherfüllungsanspruch ab.

Ja!

Rücktritt und Minderung sind unwirksam, wenn der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Verkäufer sich beruft (§ 218 BGB). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Verjährung des Nacherfüllungsanspruchs ist die Erklärung des Rücktritts bzw. der Minderung. Zu welchem Zeitpunkt der Käufer die daraus folgenden Ansprüche geltend macht, ist hingegen unerheblich. Sie verjähren eigenständig nach den §§ 195, 199 BGB (Regelverjährung).
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2. Der Rücktritt kann hier nicht wegen Verfristung unwirksam sein, denn der Nacherfüllungsanspruch ist nicht verjährt, sondern unmöglich.

Nein, das ist nicht der Fall!

Ist der Nacherfüllungsanspruch gem. § 275 BGB oder § 439 Abs. 4 BGB ausgeschlossen, so kann er auch nicht verjähren. Dann ist entscheidend, ob der Anspruch – wenn er denn bestünde – verjährt wäre (§ 218 Abs. 1 S. 2 BGB). Es kommt also auf die Verjährung des fiktiven Nacherfüllungsanspruchs an.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Tigerwitsch

Tigerwitsch

25.2.2021, 09:02:27

Das bedeutet im Ergebnis vorliegend, dass der fiktive

Nacherfüllungsanspruch

verjährt wäre. Somit ist der Rücktritt des S verfristet. Richtig?

Speetzchen

Speetzchen

25.2.2021, 20:52:43

Yes !

QUIG

QuiGonTim

6.3.2024, 21:50:36

Warum geht es hinsichtlich der Verjährung immer nur dem (ggf. sogar bloß fiktiven)

Nacherfüllungsanspruch

? In § 218 Abs. 1 S. 1 BGB heißt es doch „der Anspruch auf Leistung oder der

Nacherfüllungsanspruch

“.

Nora Mommsen

Nora Mommsen

8.3.2024, 12:33:19

Hallo QuiGonTim, wenn ich es richtig verstehe beziehst du dich auf die von uns (und anderen) gebildeten Fälle? Dann liegt dem natürlich zugrunde, dass es wohl lebensfern ist bei einem verjährten Leistungsanspruch ein Rücktritt erfolgen soll. Es ist einfach leichter Fälle zu bilden, in denen spät ein Rücktrittsgrund bekannt wird bei denen aber die Leistung schon erfolgt ist. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

MAX

Max-i

11.4.2024, 19:28:16

Wieso wäre die Leistung hier unmöglich? Der Verkäufer könnte doch ein echtes Dali Bild liefern

Falsus Prokuristor

Falsus Prokuristor

3.5.2024, 12:44:56

Es wurde sich auf dieses konkrete Bild geeinigt, es liegt also eine

Stückschuld

vor, damit Unmöglichkeit. Für eine mögliche Beschaffung des Originals (falls es eines gibt, das nachgemacht wurde) gibt der SV zu wenig her.


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