Bestimmen als Anstifterhandlung
4. Juli 2025
5 Kommentare
4,8 ★ (39.732 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Museumsangestellter A will seinen Chef schädigen. Er hängt ein bedeutendes Ölbild in einen unbewachten Flur und hofft, es werde gestohlen. Als Besucher T die günstige Gelegenheit bemerkt, entwendet er das Bild später in einer Nacht-und-Nebelaktion. Er hängt es zuhause auf.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Bestimmen als Anstifterhandlung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem T das Bild entwendet hat, hat er sich wegen Diebstahls strafbar gemacht (§ 242 Abs. 1 StGB).
Ja!
2. A könnte sich wegen Anstiftung zum Diebstahl (§§ 242 Abs. 1, 26 StGB) strafbar gemacht haben. Eine vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat liegt vor.
Genau, so ist das!
3. A müsste T zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat „bestimmt“ haben (§ 26 StGB).
Ja, in der Tat!
4. Teilweise wird vertreten, es reiche bloße Verursachung des fremden Tatentschlusses (sog. „Verursachungstheorie“) für das Bestimmen aus. Dafür genüge das Schaffen objektiver Tatanreize.
Ja!
5. Nach der Kommunikationstheorie (h.L.) muss zur objektiven Verursachung ein zumindest konkludenter Akt der Kommunikation zwischen Täter und Anstifter stattgefunden haben.
Genau, so ist das!
6. Die Unrechtspakttheorie verlangt einschränkend, dass zwischen den Beteiligten ein Unrechtspakt im Sinne eines kollusiven Zusammenwirkens existiert.
Ja, in der Tat!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!