+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A verprügelt Professor P, weil der As Strafrechtsklausur nur mit 8 Punkten bewertet hat. Als er fertig ist, fragt er seinen Kommilitonen K, der bisher nicht zur Tat entschlossen war: „Willst du auch noch?” Wie von A erwartet, schlägt K nun doch auf P ein.
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Einordnung des Falls
Bestimmen als Anstifterhandlung 2
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A könnte sich wegen Anstiftung zur Körperverletzung strafbar gemacht haben, indem er K fragte „Willst du auch noch?”, §§ 223 Abs. 1, 26 StGB.
Ja, in der Tat!
Die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen der Anstiftung sind:
(1) Vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat
(2) Anstiftungshandlung: Bestimmen
Ferner muss der Anstifter mit doppeltem Anstiftervorsatz, rechtswidrig und schuldhaft gehandelt haben.
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2. A hat K nach der Verursachungstheorie zur Körperverletzung bestimmt, als er ihn fragte, ob er auch noch wolle.
Ja!
Bestimmen meint das Hervorrufen des Tatentschlusses. Es ist strittig, welche Anforderungen genau an dieses Hervorrufen gestellt werden. Nach der Verursachungstheorie genügt bereits die Verursachung des Tatentschlusses durch beliebige Mittel.K hatte zunächst nicht vor, P zu schlagen. Als A ihn fragte, ob er, K, auch noch wolle, entschloss er sich jedoch zur Körperverletzung. As Frage hat Ks Tatentschluss damit kausal hervorgerufen. Nach der Verursachungstheorie hat A den K zu dessen Tat bestimmt.
3. Hat A den K auch nach der Kommunikationstheorie zu dessen Tat bestimmt?
Genau, so ist das!
Die (herrschende) Kommunikationstheorie verlangt, dass es zu einer Willensbeeinflussung im Wege eines offenen geistigen Kontakts zwischen Anstifter und Täter kommen muss.A hat K gefragt, ob er auch noch wolle. Dies bezog sich im Kontext der vorangegangenen Körperverletzung auf weitere Körperverletzungen gegen P. A hat K durch einen Kommunikationsakt (die Frage) zu einer Körperverletzung angeregt. Er hat K nach dieser Ansicht zur Tat bestimmt.
4. Auch nach der Unrechtspakttheorie hat A den K zu dessen Tat bestimmt.
Nein, das trifft nicht zu!
Nach der Unrechtspakttheorie bedarf es eines gemeinsamen Tatplans im Sinne eines Unrechtspakts. Der Täter verpflichtet sich dann im Rahmen dieses Unrechtspakts faktisch zur Tatbegehung.K hat nach As Frage ebenfalls auf P eingeschlagen. Über As Frage hinaus gab es keinerlei weitere Bestimmungen, Absprachen oder Übereinkünfte zwischen K und A. K hat sich A gegenüber damit nicht in einem Unrechtspakt derart zur Tat verpflichtet, dass von einer faktischen Bindung an einen gemeinsamen Tatplan oder einer Verpflichtung gegenüber A die Rede sein kann. Nach dieser Ansicht ist eine Anstiftung zur Körperverletzung zu verneinen.
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