+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Raserin R überholt auf der Autobahn an einer unübersichtlichen Stelle bei unklarer Verkehrslage ein Auto (§ 5 Abs. 2, 3 Nr. 1 StVO) und verursacht dadurch einen Unfall mit 10 km Rückstau. Der hinter R fahrende Großkanzleipartner P steht 2 Stunden in diesem Stau und verpasst dadurch ein Mandantengespräch, wodurch ihm ein Verdienstausfall von €10.000 entsteht.

Einordnung des Falls

Schaden und Schutzgesetz

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Für den Schadensersatz nach § 823 Abs. 2 BGB ist auch die haftungsausfüllende Zurechnung erforderlich.

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Genau, so ist das!

Die haftungsausfüllende Zurechnung setzt bei § 823 Abs. 2 BGB voraus, (1) dass es sich um einen Schaden handelt, dessen Eintritt das Schutzgesetz verhindern will und (2) dass die Art und Weise der Schadensverwirklichung vom Schutzzweck des verletzten Schutzgesetzes erfasst ist.

2. Der Verdienstausfallschaden des P fällt in den Schutzbereich des § 5 StVO.

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Nein, das trifft nicht zu!

Individualschützende Normen der StVO, insbesondere zum Überholen (§ 5 StVO), sollen durch ihre Verhaltensmaßstäbe andere Verkehrsteilnehmer nur vor unfallbedingten Körper- und Eigentumsverletzungen schützen. Nicht vom Schutzzweck umfasst sind jedoch reine Vermögensschäden, die als ganz entferntere Folge des unvorsichtigen Überholens entstehen können. Der Verdienstausfall des P fällt daher nicht unter den Schutzzweck des § 5 StVO.

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EV

evanici

11.9.2023, 16:53:01

Ausgehend von eurem Schema zur Einführung in § 823 II gehe ich davon aus, dass auch die Kausalität bei der Haftungsausfüllung anzusprechen ist...

PR

PrädikatKandidat

28.11.2023, 09:28:17

Liebes Jura-Fuchs-Team, könnt ihr eine Art Liste der Schutzgsetze mir nennen? Was sind so die typischen? Man kennt immer die § 303 StGB und die StVO? Aber gibt es da nicht noch mehr?

LL

Leo Lee

3.12.2023, 09:41:43

Hallo Prädikatkandidat, wir können natürlich jetzt nicht alle hier erwähnen, da es sehr viele gibt! Beispiele sind jedoch: I. Europraecht = Art. 108 III 3 AEUV II. BGB = §§ 226, 394, 486, 551 III 1, 611a III. StGB = 123, 142, 153, 154 und noch sehr viele mehr! Hierzu kann ich die Lektüre von MüKo-BGB 8. Auflage, Wagner § 823 Rn. 593 ff. (hier gibt es eine sechsseitige Liste!) :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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