Zivilrecht

Deliktsrecht

§ 824 BGB

Gastronomiekritik (Schmähkritik)

Gastronomiekritik (Schmähkritik)

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Gastronomie-Kritikerin K veröffentlicht nach einem Besuch des Lokals von L einen kritischen Zeitungsartikel. In diesem tituliert sie das Essen des L als eine „Portion Pinscherkot“, welches “wie hineingeschissen” und “zum Kotzen” sei.

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Einordnung des Falls

Gastronomiekritik (Schmähkritik)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Bei der Aussage der K handelt es sich um eine unwahre Tatsache (§ 824 Abs. 1 BGB).

Nein!

Tatsachen sind alle konkreten Geschehnisse oder konkreten Zustände der Gegenwart oder Vergangenheit, die sinnlich wahrnehmbar in Erscheinung getreten und daher dem Beweis zugänglich sind. Abzugrenzen dazu sind Werturteile und Meinungsäußerungen, da sie nicht objektiv nachprüfbar sind. Die Meinung ist jedes Werturteil, also jede Äußerung, die durch das Element der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung geprägt ist. Die überspitzte Darstellung ist Ausfluss des negativen Geschmackserlebnisses von K. Dieses ist Ausdruck einer Empfindung und damit ein Werturteil und gerade keine Tatsache.
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2. Indem K den Artikel veröffentlicht hat, hat sie in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des L eingegriffen (§ 823 Abs. 1 BGB).

Genau, so ist das!

Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (ReaG) umfasst alles, was in seiner Gesamtheit den wirtschaftlichen Wert eines Betriebes ausmacht. Hierzu gehört ebenfalls der Ruf des Betriebs. Eine negative Kritik kann den Ruf beschädigen. Allerdings ist das ReaG subsidiär zu spezielleren Rechtsgütern wie das Eigentum (§ 823 Abs. 1 BGB) oder die Kreditwürdigkeit (§ 824 Abs. 1 BGB). Im Falle von unwahren Tatsachenbehauptungen ist daher § 824 Abs. 1 BGB als spezielle Schutznorm vorrangig. Allerdings handelt es sich bei Kritik um eine Meinungsäußerung und gerade keine Tatsache. Damit ist das ReaG auch anwendbar.

3. Der Eingriff durch K in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des L war auch rechtswidrig.

Ja, in der Tat!

Die Rechtswidrigkeit muss bei Rahmenrechten positiv festgestellt werden. Da deren Grenzen nicht genau festgelegt sind, erfolgt die Rechtswidrigkeitsprüfung anhand einer Interessenabwägung. Im Falle eines Werturteils kann sich der Eingreifende auf die Meinungsfreiheit berufen (Art. 5 Abs. 1 GG). Die Meinungsvielfalt beim Geschmack ist besonders groß, weshalb negativen Werturteilen bei der Gastronomiekritik ein großer Freiraum zugebilligt wird. Die Aussagen der K gehen jedoch über ein bloßes Werturteil hinaus und zielen auf die Diffamierung des L ab. Damit handelt es sich um Schmähkritik, die nicht mehr von der Meinungsfreiheit gedeckt ist.
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