Käfighaltung (Systemkritik)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Verein V veröffentlicht einen Zeitungsartikel, nach dem in Hühnerfarmen mit Käfighaltung immer vorsorglich Antibiotika verabreicht würden. H betreibt eine solche Hühnerfarm und kann nachweisen, dass dies nicht der Fall ist. Trotzdem gehen seine Einnahmen zurück.
Einordnung des Falls
Käfighaltung (Systemkritik)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Bei der Aussage des V handelt es sich um eine unwahre Tatsache (§ 824 Abs. 1 BGB).
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Ja, in der Tat!
2. V hat diese unwahren Tatsachen auch behauptet oder verbreitet (§ 824 Abs. 1 BGB).
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Ja!
3. Die unwahren Tatsachen sind zur Kreditgefährdung geeignet (§ 824 Abs. 1 BGB).
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Nein, das ist nicht der Fall!
4. Der Schutzbereich des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs ist eröffnet, wenn unwahre Tatsachenbehauptungen vorliegen.
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Nein, das trifft nicht zu!
Fundstellen
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Doli
6.7.2023, 17:53:32
Die Anteile auf die letzte Frage erweckt den Eindruck, es sei das Eigentum des H in Form von Betriebsmitteln beeinträchtigt worden. Aber hier liegt doch nur eine Vermögensbeeinträchtigung vor… vielleicht könnte man den Teil der Antwort streichen
Doli
6.7.2023, 17:53:48
*Antwort, nicht Anteile…
evanici
11.9.2023, 17:41:03
Andererseits ähneln sich aber die Voraussetzungen der Betriebsbezogenheit des Eingriffs und der Eignung zur Kreditgefährdung, kann das sein? Verstehe ich das im Übrigen richtig, dass der Schutzbereich des ReaG (coole Abkürzung :D) NUR dann eröffnet ist, wenn zwar keine Tatsachenbehauptung, aber eine Meinungsäußerung vorliegt, die betriebsbezogen ist und somit ähnliche Eigenschaften haben muss wie die Eignung zur Kreditgefährdung (also insbesondere die spezifische Ausrichtung der Äußerung auf den Geschädigten)?
Dogu
7.10.2023, 22:07:01
Schutzrechtswarnungen sind doch Tatsachenbehauptungen?