Zivilrecht

Deliktsrecht

§ 824 BGB

Käfighaltung (Systemkritik)

Käfighaltung (Systemkritik)

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Verein V veröffentlicht einen Zeitungsartikel, nach dem in Hühnerfarmen mit Käfighaltung immer vorsorglich Antibiotika verabreicht würden. H betreibt eine solche Hühnerfarm und kann nachweisen, dass dies nicht der Fall ist. Trotzdem gehen seine Einnahmen zurück.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Käfighaltung (Systemkritik)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Bei der Aussage des V handelt es sich um eine unwahre Tatsache (§ 824 Abs. 1 BGB).

Ja, in der Tat!

Tatsachen sind alle konkreten Geschehnisse oder konkreten Zustände der Gegenwart oder Vergangenheit, die sinnlich wahrnehmbar in Erscheinung getreten und daher dem Beweis zugänglich sind. Abzugrenzen dazu sind Werturteile und Meinungsäußerungen, da sie nicht objektiv nachprüfbar sind. Ob bei der Käfighaltung Antibiotika verabreicht werden, sind Umstände der Gegenwart, die dem Beweis zugänglich sind. H kann beweisen, dass dies nicht der Fall ist. Damit handelt es sich um unwahre Tatsachen.
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2. V hat diese unwahren Tatsachen auch behauptet oder verbreitet (§ 824 Abs. 1 BGB).

Ja!

Behaupten ist die Mitteilung einer Tatsache als Gegenstand eigenen Wissens oder eigener Überzeugung. Verbreiten einer Tatsache ist die Weitergabe der Behauptung eines Dritten, ohne dass sich der Weitergebende mit dieser Äußerung identifiziert. V hat den Zeitungsartikel selbst verfasst. Damit hat sie eigenes (angebliches) Wissen mitgeteilt. Die Zeitung, in der der Artikel erschienen ist, ohne sich deren Inhalt zu eigen zu machen, hat die unwahren Tatsachen verbreitet.

3. Die unwahren Tatsachen sind zur Kreditgefährdung eines anderen geeignet (§ 824 Abs. 1 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Inhalt der Tatsache muss dazu geeignet sein, dass andere aufgrund der Kenntnis dieser Tatsache die Kreditwürdigkeit des Betroffenen schlechter einstufen oder sonst negative Verhaltensweisen mit Auswirkungen beruflicher oder geschäftlicher Art für den Betroffenen zeigen. Vorliegend handelt es sich gerade nicht um Kritik am Betrieb des H, sondern vielmehr um "Systemkritik" an der Käfighaltung von Legehennen generell. Ein einzelner Halter wird nicht angegriffen. Daher ist der Artikel nicht geeignet, unmittelbar zurechenbare negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche Wertschätzung für H zu erzeugen.

4. Der Schutzbereich des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs ist eröffnet, wenn unwahre Tatsachenbehauptungen vorliegen.

Nein, das trifft nicht zu!

Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (ReaG) stellt ein Auffangrecht dar. Damit ist es nur anwendbar, wenn keine speziellen Normen zum Schutz des wirtschaftlichen Fortkommens einschlägig sind. Im Falle der Beeinträchtigung von Betriebsmitteln ist dies das Eigentum direkt. Ausnahmen bestehen nur in den Fällen von Schmähkritik, Boykottaufrufen und unberechtigten Schutzrechtswarnungen. Damit ist der Schutzbereich des ReaG nur bei Werturteilen, aber nicht bei unwahren Tatsachenbehauptungen eröffnet.
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