Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Versuch und Rücktritt
Rücktritt unbeendeter Versuch - Grundlagen 6
Rücktritt unbeendeter Versuch - Grundlagen 6
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T möchte bei O einbrechen und Wertsachen im Wert von €50.000 stehlen. Als er in der Wohnung ist, entscheidet er sich, doch nur Wertsachen im Wert von €25 zu stehlen. Daraufhin hört er laute Geräusche und flieht. Dabei denkt er sich, dass er die Wertsachen noch hätte einstecken können.
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Einordnung des Falls
Rücktritt unbeendeter Versuch - Grundlagen 6
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ts Versuch des Diebstahls (§§ 242 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB) ist fehlgeschlagen.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Es liegt ein beendeter Versuch vor.
Nein!
3. T hat die weitere Ausführung der Tat aufgegeben, als er sich in der Wohnung entschieden hat, nur Wertsachen im Wert von €25 zu stehlen.
Nein, das ist nicht der Fall!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
G0d0fMischief
19.10.2024, 14:03:00
Wie wird hier der Obersatz für die Strafbarkeit des T lauten? Stellt man direkt auf eine Strafbarkeit wegen versuchten Diebstahls an 25€ ab?
Leo Lee
20.10.2024, 13:12:19
Hallo G0d0fMischief, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Bei Aufbaufragen kommt es leider immer darauf an (typisch Jura). Allgemein kann man jedoch sagen: Wenn die Nichtvollendung wie hier völlig unproblematisch ist, weil der Täter nicht mal die Sache berührt hat und es deshalb keine Probleme bei der Wegnahme selbst geben kann, empfiehlt es sich, direkt mit dem Versuch zu beginnen. Hier kannst du dann bei der Vorprüfung 1 - 2 Sätze verlieren. Wenn jedoch die Wegnahme schon begonnen wurde (hier am besten noch eine Enklave gebildet werden sollte etc.) und diese nicht völlig unproblematisch scheint, würde ich zunächst den normalen TB anprüfen und dort bei der Wegnahme etwa die Streitigkeiten führen und ggf. ablehnen, damit du dann zum Versuch kannst. Hier würde man direkt mit dem Versuch beginnen und sagen: T könnte sich strafbar gemacht haben, indem er in die Wohnung einbrach (um die Sachen zu stehlen) :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
G0d0fMischief
20.10.2024, 19:05:28
@[Leo Lee](213375) Vielen Dank für die schnelle Antwort! Würde ich dann aber im Obersatz abstrakt auf die Diebstahlshandlung abstellen und nicht sagen, dass sich der
Vorsatzbei Begehung geändert hat? Also klar T wollte Geld stehlen und hat versucht Geld zu stehlen, aber im Tatentschluss müsste man ja auch feststellen, dass er ursprünglich Tatentschluss für 50.000€ hatte und sich dieser erst beim unmittelbaren Ansetzen zur Tat geändert hat. Im Endeffekt ist es denke ich unproblematisch, aber für den Obersatz find ich es schwierig. Weil man nimmt dann quasi das Problem vom „korrigierten“ Tatentschluss schon vorweg, wenn man auf 25€ abstellt. Andersrum würde der Ergebnissatz nicht zum Obersatz passen wenn man auf 50.000€ abstellt (wobei das ja dann ähnlich ist zu Fällen von § 28 II StGB).