+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T möchte bei O einbrechen und Wertsachen im Wert von €50.000 stehlen. Als er in der Wohnung ist, entscheidet er sich, doch nur Wertsachen im Wert von €25 zu stehlen. Daraufhin hört er laute Geräusche und flieht. Dabei denkt er sich, dass er die Wertsachen noch hätte einstecken können.

Einordnung des Falls

Rücktritt unbeendeter Versuch - Grundlagen 6

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ts Versuch des Diebstahls (§§ 242 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB) ist fehlgeschlagen.

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Nein, das trifft nicht zu!

Ein Versuch gilt dann als fehlgeschlagen, wenn der Täter glaubt, dass er den Erfolg nicht mehr herbeiführen kann, ohne eine völlig neue Kausalkette in Gang zu setzen. Wenn ein Täter etwa denkt, dass er das Opfer ja auch nächste Woche erschießen könnte, liegt darin eine zeitliche Zäsur, sodass ein fehlgeschlagener Versuch vorliegt. Begeht der Täter die Tat in der darauffolgenden Woche, dann liegt eine neue Tat vor. T dachte, dass er die Wertsachen noch hätte einstecken können.

2. Es liegt ein beendeter Versuch vor.

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Nein!

Ein Versuch gilt dann als beendet, wenn der Täter glaubt, dass er alles zur Tatbestandsverwirklichung Erforderliche getan hat. Dabei reicht es aus, dass der Täter es für möglich hält, dass er alles Erforderliche getan hat, aber auch, wenn er sich keine Gedanken macht, aber die Möglichkeit sieht. T hat noch keine Handlung vorgenommen, die zu einer Wegnahme führen würde. Hier musst Du darauf achten, nicht unsauber zu arbeiten. Denn die Anforderungen an den Rücktritt hängen davon ab, ob ein unbeendeter oder beendeter Versuch vorliegt.

3. T hat die weitere Ausführung der Tat aufgegeben, als er sich in der Wohnung entschieden hat, nur Wertsachen im Wert von €25 zu stehlen.

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Nein, das ist nicht der Fall!

Eine Mindermeinung nimmt einen Rücktritt dann an, wenn der Täter von der konkreten Tat ablässt und die bisher vorgenommenen Maßnahmen nicht einer späteren Straftat zu Grunde legen möchte, die sich gegen das gleiche Tatobjekt wendet. Lässt der Täter zwar ab, aber möchte die Tat zu einem anderen Zeitpunkt vollenden und dabei auf den bisherigen Maßnahmen aufbauen, ist ein Aufgeben ausgeschlossen. T möchte statt €50.000 jetzt nur noch Gegenstände im Wert von €25 stehlen. Darin liegt zwar ein partielles Aufgeben, da der Täter nur einen Teil der Tat vollenden möchte. Dies wirkt sich jedoch auf die Strafbarkeit nicht aus. Vorliegend wirkt sich der Vorsatz jedoch auf das Erfordernis eines Strafantrages nach § 248a StGB aus, da nun der Vorsatz in Bezug auf den Diebstahl von geringwertigen Sachen gegeben ist.

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