+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T möchte bei O einbrechen und Wertsachen im Wert von €50.000 stehlen. Als er in der Wohnung ist, besinnt er sich eines Besseren und bringt das bei sich geführte Messer zurück in sein Auto. Als er wieder in die Wohnung möchte, ist das Fenster auf einmal verschlossen.

Einordnung des Falls

Rücktritt vom unbeendeten Versuch

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ts Versuch des Diebstahls mit Waffen (§§ 244 Abs. 1 Nr. 1 lit. a, 22, 23 Abs. 1 StGB) ist fehlgeschlagen.

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Nein, das trifft nicht zu!

Ein Versuch gilt dann als fehlgeschlagen, wenn der Täter glaubt, dass er den Erfolg nicht mehr herbeiführen kann, ohne eine völlig neue Kausalkette in Gang zu setzen. T dachte, dass er die Tat zur Vollendung hätte führen können.

2. Es liegt ein beendeter Versuch vor.

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Nein!

Ein Versuch gilt dann als beendet, wenn der Täter glaubt, dass er alles zur Tatbestandsverwirklichung Erforderliche getan hat. Dabei reicht es aus, dass der Täter es für möglich hält, dass er alles Erforderliche getan hat, aber auch, wenn er sich keine Gedanken macht, aber die Möglichkeit sieht. T hat noch keine Handlung vorgenommen, die zu einer Wegnahme führen würde. Hier musst Du darauf achten, nicht unsauber zu arbeiten. Denn die Anforderungen an den Rücktritt hängen davon ab, ob ein unbeendeter oder beendeter Versuch vorliegt.

3. T hat nach der alten Rechtsprechung des BGH die weitere Ausführung der Tat (Diebstahl mit Waffen) aufgegeben.

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Nein, das ist nicht der Fall!

Der BGH hat in seiner frühen Rechtsprechung entschieden, dass § 244 Abs. 1 Nr. 1 lit. a StGB zur Anwendung kommt, wenn der Täter das Messer zu irgendeinem Zeitpunkt des Versuches bei sich geführt hatte. T ist mit dem Messer in die Wohnung gestiegen. Dass er es wieder ins Auto legt, bevor er zur Wegnahme ansetzen wollte, ist unerheblich. Ein Rücktritt davon kommt auch nicht in Betracht, da hinsichtlich des Beisichführens bereits ein Erfolg vorlag. Für diese Wertung ist auch erforderlich, dass weiterhin derselbe Versuch vorliegt. Führt der Täter an einem Tag das Messer mit sich und in der darauffolgenden Woche versucht er den Diebstahl ohne Messer, dann ist hinsichtlich des ersten Tages ein vollständiger Rücktritt gegeben und hinsichtlich des zweiten Versuches ein neuer Versuch. Hier lag jedoch noch die selbe Tat vor.

4. Die herrschende Meinung nimmt einen Teilrücktritt hinsichtlich eigenständiger Tatbestände jedoch an.

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Ja, in der Tat!

Auch der BGH hat sich mittlerweile der herrschenden Meinung angeschlossen. Die herrschende Meinung argumentiert damit, dass § 244 StGB ein eigener Tatbestand sei und der Rücktritt tatbezogen zu bewerten ist. Auch die Formulierung des § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB gibt nichts Anderes vor. Zwar wird bei § 244 Abs. 1 StGB von dem Beisichführen bei der „Begehung des Diebstahls“ gesprochen und die Begehung geht über die Wegnahme hinaus. Der Tatbestand ist jedoch teleologisch zu reduzieren und es kommt auf ein Beisichführen im Zeitpunkt der Wegnahme an. T bringt das bei sich geführte Messer zurück zum Auto, bevor er wieder zur Wohnung geht, um zur Wegnahme anzusetzen.

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SN

Sniter

22.2.2023, 14:28:01

Liebes Jurafuchs-Team, das heißt, der Täter ist hier vom §§ 244 I Nr. 1 lit. a, 242, 22, 23 zurückgetreten, ist aber wegen §§ 242, 22, 23 strafbar?

MK-

MK-

19.12.2023, 14:10:29

das Ergebnis würde mich auch interessieren! :)


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