Rücktritt vom unbeendeten Versuch
6. April 2025
5 Kommentare
4,7 ★ (9.960 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

T möchte bei O einbrechen und Wertsachen im Wert von €50.000 stehlen. Als er in der Wohnung ist, besinnt er sich eines Besseren und bringt das bei sich geführte Messer zurück in sein Auto. Als er wieder in die Wohnung möchte, ist das Fenster auf einmal verschlossen.
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Einordnung des Falls
Rücktritt vom unbeendeten Versuch
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ts Versuch des Diebstahls mit Waffen (§§ 244 Abs. 1 Nr. 1 lit. a, 22, 23 Abs. 1 StGB) ist fehlgeschlagen.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Es liegt ein beendeter Versuch vor.
Nein!
3. T hat nach der alten Rechtsprechung des BGH die weitere Ausführung der Tat (Diebstahl mit Waffen) aufgegeben.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Die herrschende Meinung nimmt einen Teilrücktritt hinsichtlich eigenständiger Tatbestände jedoch an.
Ja, in der Tat!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Sniter
22.2.2023, 14:28:01
Liebes Jurafuchs-Team, das heißt, der Täter ist hier vom §§ 244 I Nr. 1 lit. a, 242, 22, 23 zurückgetreten, ist aber wegen §§ 242, 22, 23 strafbar?
MK-
19.12.2023, 14:10:29
das Ergebnis würde mich auch interessieren! :)

HockHex
3.2.2025, 15:19:51
Ich denke ja, weil nach dem subjektiven
Rücktrittshorizontwollte der Täter ja vom § 242 nicht zurücktreten, insofern §§ 242, 22, 23 I (+) Wenn doch ein
Rücktrittvorliegt bräuchte man mehr Infos, ob er, als er das verschlossene Fenster sieht, erneut unmittelbar angesetzt hat. Das hört sich für mich nach dem Sachverhalt ertmal nicht so an, aber kann man pauschal nicht sagen denke ich.

Jakob
1.3.2025, 14:55:30
Warum liegt in diesem Fall kein
fehlgeschlagener Versuchvor, obwohl der Täter nach seiner Vorstellung den Diebstahl nicht ohne weitere Zwischenschritte ausführen konnte? Müsste der Versuch nicht als fehlgeschlagen gelten, da das zuvor geöffnete Fenster nun verschlossen war und er ohne wesentliche neue Kausalverläufe nicht mehr in die Wohnung gelangen konnte, gerade wenn man die
Gesamtbetrachtungslehreanwendet, wonach iterative Tatbegehungen als einheitlicher Lebensvorgang gewertet werden?

Christine
28.3.2025, 15:23:57
@[Jakob](201923) Nach der Ansicht des Täters hat er ja selbst keinen neuen Kausalverlauf geschaffen. Dass das Fenster plötzlich verschlossen war, war ja nicht seine Tat/ nicht vom Plan umfasst, er ging ja davon aus aus, dass er unproblematisch wieder durch eben dieses einsteigen könne (so interpretier ich zumindest den SV). Denke deswegen liegt noch kein Fehlschlag vor. Verstehe aber die Zweifel und vielleicht macht da eine SV-Änderung Sinn, um dass deutlicher zu machen.