Rücktritt vom unbeendeten Versuch

6. April 2025

5 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T möchte bei O einbrechen und Wertsachen im Wert von €50.000 stehlen. Als er in der Wohnung ist, besinnt er sich eines Besseren und bringt das bei sich geführte Messer zurück in sein Auto. Als er wieder in die Wohnung möchte, ist das Fenster auf einmal verschlossen.

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Einordnung des Falls

Rücktritt vom unbeendeten Versuch

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ts Versuch des Diebstahls mit Waffen (§§ 244 Abs. 1 Nr. 1 lit. a, 22, 23 Abs. 1 StGB) ist fehlgeschlagen.

Nein, das trifft nicht zu!

Ein Versuch gilt dann als fehlgeschlagen, wenn der Täter glaubt, dass er den Erfolg nicht mehr herbeiführen kann, ohne eine völlig neue Kausalkette in Gang zu setzen. T dachte, dass er die Tat zur Vollendung hätte führen können.
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2. Es liegt ein beendeter Versuch vor.

Nein!

Ein Versuch gilt dann als beendet, wenn der Täter glaubt, dass er alles zur Tatbestandsverwirklichung Erforderliche getan hat. Dabei reicht es aus, dass der Täter es für möglich hält, dass er alles Erforderliche getan hat, aber auch, wenn er sich keine Gedanken macht, aber die Möglichkeit sieht. T hat noch keine Handlung vorgenommen, die zu einer Wegnahme führen würde. Hier musst Du darauf achten, nicht unsauber zu arbeiten. Denn die Anforderungen an den Rücktritt hängen davon ab, ob ein unbeendeter oder beendeter Versuch vorliegt.

3. T hat nach der alten Rechtsprechung des BGH die weitere Ausführung der Tat (Diebstahl mit Waffen) aufgegeben.

Nein, das ist nicht der Fall!

Der BGH hat in seiner frühen Rechtsprechung entschieden, dass § 244 Abs. 1 Nr. 1 lit. a StGB zur Anwendung kommt, wenn der Täter das Messer zu irgendeinem Zeitpunkt des Versuches bei sich geführt hatte. T ist mit dem Messer in die Wohnung gestiegen. Dass er es wieder ins Auto legt, bevor er zur Wegnahme ansetzen wollte, ist unerheblich. Ein Rücktritt davon kommt auch nicht in Betracht, da hinsichtlich des Beisichführens bereits ein Erfolg vorlag. Für diese Wertung ist auch erforderlich, dass weiterhin derselbe Versuch vorliegt. Führt der Täter an einem Tag das Messer mit sich und in der darauffolgenden Woche versucht er den Diebstahl ohne Messer, dann ist hinsichtlich des ersten Tages ein vollständiger Rücktritt gegeben und hinsichtlich des zweiten Versuches ein neuer Versuch. Hier lag jedoch noch die selbe Tat vor.

4. Die herrschende Meinung nimmt einen Teilrücktritt hinsichtlich eigenständiger Tatbestände jedoch an.

Ja, in der Tat!

Auch der BGH hat sich mittlerweile der herrschenden Meinung angeschlossen. Die herrschende Meinung argumentiert damit, dass § 244 StGB ein eigener Tatbestand sei und der Rücktritt tatbezogen zu bewerten ist. Auch die Formulierung des § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB gibt nichts Anderes vor. Zwar wird bei § 244 Abs. 1 StGB von dem Beisichführen bei der „Begehung des Diebstahls“ gesprochen und die Begehung geht über die Wegnahme hinaus. Der Tatbestand ist jedoch teleologisch zu reduzieren und es kommt auf ein Beisichführen im Zeitpunkt der Wegnahme an. T bringt das bei sich geführte Messer zurück zum Auto, bevor er wieder zur Wohnung geht, um zur Wegnahme anzusetzen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

SN

Sniter

22.2.2023, 14:28:01

Liebes Jurafuchs-Team, das heißt, der Täter ist hier vom §§ 244 I Nr. 1 lit. a, 242, 22, 23 zurückgetreten, ist aber wegen §§ 242, 22, 23 strafbar?

MK-

MK-

19.12.2023, 14:10:29

das Ergebnis würde mich auch interessieren! :)

HockHex

HockHex

3.2.2025, 15:19:51

Ich denke ja, weil nach dem subjektiven

Rücktrittshorizont

wollte der Täter ja vom § 242 nicht zurücktreten, insofern §§ 242, 22, 23 I (+) Wenn doch ein

Rücktritt

vorliegt bräuchte man mehr Infos, ob er, als er das verschlossene Fenster sieht, erneut unmittelbar angesetzt hat. Das hört sich für mich nach dem Sachverhalt ertmal nicht so an, aber kann man pauschal nicht sagen denke ich.

Jakob

Jakob

1.3.2025, 14:55:30

Warum liegt in diesem Fall kein

fehlgeschlagener Versuch

vor, obwohl der Täter nach seiner Vorstellung den Diebstahl nicht ohne weitere Zwischenschritte ausführen konnte? Müsste der Versuch nicht als fehlgeschlagen gelten, da das zuvor geöffnete Fenster nun verschlossen war und er ohne wesentliche neue Kausalverläufe nicht mehr in die Wohnung gelangen konnte, gerade wenn man die

Gesamtbetrachtungslehre

anwendet, wonach iterative Tatbegehungen als einheitlicher Lebensvorgang gewertet werden?

Christine

Christine

28.3.2025, 15:23:57

@[Jakob](201923) Nach der Ansicht des Täters hat er ja selbst keinen neuen Kausalverlauf geschaffen. Dass das Fenster plötzlich verschlossen war, war ja nicht seine Tat/ nicht vom Plan umfasst, er ging ja davon aus aus, dass er unproblematisch wieder durch eben dieses einsteigen könne (so interpretier ich zumindest den SV). Denke deswegen liegt noch kein Fehlschlag vor. Verstehe aber die Zweifel und vielleicht macht da eine SV-Änderung Sinn, um dass deutlicher zu machen.


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