Rücktritt vom unbeendeten Versuch
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T möchte bei O einbrechen und Wertsachen im Wert von €50.000 stehlen. Als er in der Wohnung ist, besinnt er sich eines Besseren und bringt das bei sich geführte Messer zurück in sein Auto. Als er wieder in die Wohnung möchte, ist das Fenster auf einmal verschlossen.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Rücktritt vom unbeendeten Versuch
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ts Versuch des Diebstahls mit Waffen (§§ 244 Abs. 1 Nr. 1 lit. a, 22, 23 Abs. 1 StGB) ist fehlgeschlagen.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Es liegt ein beendeter Versuch vor.
Nein!
3. T hat nach der alten Rechtsprechung des BGH die weitere Ausführung der Tat (Diebstahl mit Waffen) aufgegeben.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Die herrschende Meinung nimmt einen Teilrücktritt hinsichtlich eigenständiger Tatbestände jedoch an.
Ja, in der Tat!
Fundstellen
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Sniter
22.2.2023, 14:28:01
Liebes Jurafuchs-Team, das heißt, der Täter ist hier vom §§ 244 I Nr. 1 lit. a, 242, 22, 23 zurückgetreten, ist aber wegen §§ 242, 22, 23 strafbar?
MK-
19.12.2023, 14:10:29
das Ergebnis würde mich auch interessieren! :)