Erfolgsqualifikation 8

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T möchte O verprügeln und nimmt dabei sowohl eine Erblindung als auch den Tod des O billigend in Kauf. Kurz nach der Tat bereut er seine Rücksichtslosigkeit gegenüber den Angehörigen des O und ruft einen Notarzt. Dabei hofft er, dass O unversehrt überlebt. O überlebt und erblindet durch die (fachgemäße) ärztliche Behandlung.

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Einordnung des Falls

Erfolgsqualifikation 8

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die schwere Körperverletzung (§ 226 Abs. 1 StGB) ist nach der Rechtsprechung vollendet.

Genau, so ist das!

Es kommt bei der Frage der schweren Körperverletzung vor allem darauf an, ob der Erfolg dem Täter zurechenbar ist oder durch die Ursache in der ärztlichen Behandlung eine Zurechnung ausgeschlossen ist. Die Rechtsprechung erkennt in solchen Fällen keinen Zurechnungsausschluss an. Vielmehr ist sogar bei ärztlichen Fehlern eine Zurechnung möglich. Der ursprünglichen Handlung liegt bei erforderlicher ärztlicher Behandlung auch das Risiko von Schäden durch die ärztliche Behandlung inne. Obwohl O erst durch die ärztliche Behandlung erblindet und nicht unmittelbar aufgrund Ts Prügel, ist die Zurechnung gegeben. Nach anderer Ansicht ist der Tatbestand der schweren Körperverletzung (§ 226 Abs. 1 StGB) nur dann erfüllt, wenn die schwere Folge unmittelbar auf der Körperverletzung beruht. Danach wäre der Tatbestand nicht erfüllt.
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2. Ein Rücktritt liegt dennoch vor.

Nein, das trifft nicht zu!

Bei vollendetem Delikt scheidet ein Rücktritt aus.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Mephisto

Mephisto

7.6.2024, 18:03:00

Es liegt jedenfalls ein strafbefreiender Rücktritt vom versuchten Totschlag vor.


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