Erfolgsqualifikation 10
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T möchte O erblinden lassen, um ihm einen Denkzettel zu verpassen, indem er ihm mit einer Gabel in die Augen sticht. Als er gerade unmittelbar dazu ansetzt, bemerkt er, dass die Gabel aus Gummi ist, wobei er keine andere Möglichkeit sieht. Er überlegt kurz, ob er O verprügelt, aber verbringt dann lieber Zeit mit seiner Familie.
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Einordnung des Falls
Erfolgsqualifikation 10
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Hinsichtlich der versuchten einfachen Körperverletzung (§§ 223 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB) liegt ein Fehlschlag vor.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. T ist von der einfachen Körperverletzung zurückgetreten.
Ja, in der Tat!
3. T ist damit auch von der schweren Körperverletzung zurückgetreten.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Juraluchs
18.5.2023, 15:47:14
Tolles Problemgespür, dazu konnte ich auch quasi nichts finden, mit der Ausnahme eines Aufsatzes von Mitsch, DGStZ 2022, 29 (35). Vielleicht nimmt man einige Argumente von ihm dazu? Die selbst überlegten sind auch schön, aber könnten an manchen Stellen noch etwas sauberer formuliert sein. Z.B. bin ich mir mit dem Erst-Recht-Schluss nicht so sicher, da wertungsmäßig der erfolgsqualifizierte Versuch und Versuch der Erfolgsqualifiaktion schon stark auseinanderfallen. Beim Rechtsfolgenargument darf man nicht vergessen, dass, wenn man den Fehlschlag denn annimmt, dies natürlich insgesamt gelten müsste, also auch der Rücktritt vom Grunddelikt gesperrt wird und dieses somit (im Versuch) strafbar ist. Liebe Grüße und danke für diesen interessanten Denkanstoß!