Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Versuch und Rücktritt
Beendeter oder unbeendet Versuch: Rücktritt durch Ablassen von der Tatausführung
Beendeter oder unbeendet Versuch: Rücktritt durch Ablassen von der Tatausführung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T und B fesseln O. Sodann beobachtet T, wie B den O mit Benzin übergießt und anzündet, was vorher nicht abgesprochen war. T findet sich damit ab und nimmt den Tod des O billigend in Kauf. O kann sich jedoch selbst löschen. Danach fahren T und B den O nach Hause.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Beendeter oder unbeendet Versuch: Rücktritt durch Ablassen von der Tatausführung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T ist Garant für O (§ 13 Abs. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Für einen Rücktritt des T dürfte der Versuch nicht fehlgeschlagen sein.
Ja!
3. Der BGH geht für T von einem beendeten Versuch aus.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Der zweite Strafsenat geht davon aus, dass hier ein Rücktritt durch Ablassen von der Tatausführung möglich sei.
Ja, in der Tat!
Fundstellen
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Ranii
26.5.2022, 17:56:48
War diese Entscheidung also eine Abkehr?
Lukas_Mengestu
26.10.2022, 16:56:59
Hallo Leo Lee, es liegt hier eher eine Konkretisierung vor. Das
versuchte Unterlassungsdelikt ist also nicht bereits dann fehlgeschlagen, wenn der Erfolg bei Untätigkeit des Täters ausbliebe, sondern wenn der Täter die Tat auch nicht durch aktive Handlungen zu Ende bringen könnte. Damit besteht ein Gleichlauf zum Fehlschlag bei aktiven Handlungen (zu der hierzu ergangenen Rspr: MüKoStGB/Hoffmann-Holland, 4. Aufl. 2020, StGB § 24 Rn. 53). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Juraluchs
16.5.2023, 18:56:09
Warum ist im Maßstabskästchen hier der vom aktiven Tun und nicht der zuvor dargestellte für das Unterlassen zu finden?