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Weitere Sekundäransprüche
Wirtschaftliche Veranstaltung (Rentabilitätsvermutung, § 284 BGB)
Wirtschaftliche Veranstaltung (Rentabilitätsvermutung, § 284 BGB)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
L möchte eine Messe veranstalten, um dort Brettspiele zu verkaufen. Hierzu mietet sie Vs größten Saal und verschickt für €700 Einladungen an potentielle Kunden. V überbucht den Saal versehentlich und sagt L deshalb kurzfristig ab. Mangels Ersatzort fällt die Messe aus.
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Einordnung des Falls
Wirtschaftliche Veranstaltung (Rentabilitätsvermutung, § 284 BGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. L hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Ersatz der Einladungskosten nach §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 BGB.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Da L freiwillig die Kosten der Einladungen getragen hat, ist es ausgeschlossen, diese von V nach §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB ersetzt zu bekommmen.
Nein, das trifft nicht zu!
3. L kann die Einladungskosten von V auch nach § 284 BGB ersetzt verlangen.
Ja!
4. L kann die Einladungskosten gleichzeitig bei der Berechnung des entgangenen Gewinns und als Aufwendungsersatz von V geltend machen.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Diaa
18.8.2023, 16:23:36
Hier würde man also mit der Prüfung von §§ 280 I, III, 281 anfangen und unter dem Prüfungspunkt "Schaden" einen Schaden statt der Leistung ablehnen und dann drunter § 284 prüfen oder wie sieht der Aufbau aus?
cann1311
18.8.2023, 18:10:38
du prüfst ganz normal280 I III 281, sagst dann der Schaden liegt in höhe von 700 € (wie in den antworten genannt ist die ansicht des Rspr. die, dass sich getätigte Aufwendung in selber Höhe rentiert hätten, ergo durch die Einladungen dem L 700 € gewinn entstanden wären.) Dann den Anspruch aus 284 (man möchte ja alle in betracht kommende Ansprüche prüfen) Es ist verwirrend, weil die Höhe der Aufwendungen mit der des Entgangen Gewinns gleich ist. Beim 280 I III 281 wird aber nur der entgangene Gewinn ersetzt (700 €), bei 284 die kosten der Einladungen (700 €). Hoffe das war verständlich.
Leo Lee
19.8.2023, 11:11:01
Hallo Diaa, wie cann1311 richtigerweise angemerkt hat, prüfst die den TB des Schadensersatzes statt der Leistung normal durch. Erst in der Rechtsfolge prüfst du dann statt "Schaden" die "Aufwendungen" und erwähnt noch am Ende, dass diese nur anstelle des Schadens ersetzt werden :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo
Diaa
22.8.2023, 22:34:31
Vielen Dank euch beiden!
silasowicz
22.8.2023, 17:01:07
Wie sähe es denn aus, wenn in den beiden Fällen Kosten für Einladungen und Absagen angefallen wären? Wären dann beide Posten nebeneinander ersatzfähig? Oder würde mann die Einladungen dann als
Aufwendungsersatzgeltend machen und die Absagen aus cic, also einem "anderen" Schuldverhältnis, da man sonst mit der Alternativität von SE und AE in § 284 Probleme bekommen würde?
Leo Lee
23.8.2023, 10:02:14
Hallo silasowicz, wenn sowohl Einladungs- als auch Absagekosten anfallen, sind die Absagekosten eher als normale Schäden zu qualifizieren, da sie unfreiwillige Vermögenseinbußen sind (im Ggs. zu den Einladungskosten, die eben freiwillig getätigt wurden und eben nicht DURCH die Überbuchung und die darauf folgende Absage durch die V). Beachte noch, dass CIC dann ausscheidet, wenn ein Vertrag noch weiter besteht, also weder unwirksam ist noch angefochten wurde (denn wenn der Vertrag eben weiter besteht, dann sind es keine vorvertraglichen, sondern VERTRAGLICHE Pflichten, die verletzt wurden :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo
silasowicz
23.8.2023, 12:26:16
Aber heißt das im Ergebnis dann, dass er entweder die Kosten für die Einladungen oder Ausladungen erstattet bekommt, jedenfalls nicht beide?
QuiGonTim
25.2.2024, 01:13:04
Nein, er bekommt beides ersetzt. Die Kosten für die Einladung wahlweise als Schadenersatz (entgangener Gewinn; Stichwort:
Rentabilitätsvermutung) oder Ersatz der vergeblichen Aufwendungen und die Kosten für die Ausladung als Ersatz des Vermögensschadens (statt der Leistung?).