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Wirtschaftliche Veranstaltung (Rentabilitätsvermutung, § 284 BGB)
Wirtschaftliche Veranstaltung (Rentabilitätsvermutung, § 284 BGB)
4. April 2025
14 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
L möchte eine Messe veranstalten, um dort Brettspiele zu verkaufen. Hierzu mietet sie Vs größten Saal und verschickt für €700 Einladungen an potentielle Kunden. V überbucht den Saal versehentlich und sagt L deshalb kurzfristig ab. Mangels Ersatzort fällt die Messe aus.
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Einordnung des Falls
Wirtschaftliche Veranstaltung (Rentabilitätsvermutung, § 284 BGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. L hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Ersatz der Einladungskosten nach §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 BGB.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Da L freiwillig die Kosten der Einladungen getragen hat, ist es ausgeschlossen, diese von V nach §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB ersetzt zu bekommmen.
Nein, das trifft nicht zu!
3. L kann die Einladungskosten von V auch nach § 284 BGB ersetzt verlangen.
Ja!
4. L kann die Einladungskosten gleichzeitig bei der Berechnung des entgangenen Gewinns und als Aufwendungsersatz von V geltend machen.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Diaa
18.8.2023, 16:23:36
Hier würde man also mit der Prüfung von §§ 280 I, III, 281 anfangen und unter dem Prüfungspunkt "
Schaden" einen
Schadenstatt der Leistung ablehnen und dann drunter § 284 prüfen oder wie sieht der Aufbau aus?
cann1311
18.8.2023, 18:10:38
du prüfst ganz normal280 I III 281, sagst dann der
Schadenliegt in höhe von 700 € (wie in den antworten genannt ist die ansicht des Rspr. die, dass sich getätigte Aufwendung in selber Höhe rentiert hätten, ergo durch die Einladungen dem L 700 € gewinn entstanden wären.) Dann den Anspruch aus 284 (man möchte ja alle in betracht kommende Ansprüche prüfen) Es ist verwirrend, weil die Höhe der Aufwendungen mit der des Entgangen Gewinns gleich ist. Beim 280 I III 281 wird aber nur der entgangene Gewinn ersetzt (700 €), bei 284 die kosten der Einladungen (700 €). Hoffe das war verständlich.
Leo Lee
19.8.2023, 11:11:01
Hallo Diaa, wie cann1311 richtigerweise angemerkt hat, prüfst die den TB des
Schadensersatzes statt der Leistung normal durch. Erst in der Rechtsfolge prüfst du dann statt "
Schaden" die "Aufwendungen" und erwähnt noch am Ende, dass diese nur anstelle des
Schadens ersetzt werden :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo
Diaa
22.8.2023, 22:34:31
Vielen Dank euch beiden!
silasowicz
22.8.2023, 17:01:07
Wie sähe es denn aus, wenn in den beiden Fällen Kosten für Einladungen und Absagen angefallen wären? Wären dann beide Posten nebeneinander ersatzfähig? Oder würde mann die Einladungen dann als Aufwendungsersatz geltend machen und die Absagen aus cic, also einem "anderen" Schuldverhältnis, da man sonst mit der Alternativität von SE und AE in § 284 Probleme bekommen würde?
Leo Lee
23.8.2023, 10:02:14
Hallo silasowicz, wenn sowohl Einladungs- als auch Absagekosten anfallen, sind die Absagekosten eher als normale Schäden zu qualifizieren, da sie unfreiwillige Vermögenseinbußen sind (im Ggs. zu den Einladungskosten, die eben freiwillig getätigt wurden und eben nicht DURCH die Überbuchung und die darauf folgende Absage durch die V). Beachte noch, dass CIC dann ausscheidet, wenn ein Vertrag noch weiter besteht, also weder unwirksam ist noch angefochten wurde (denn wenn der Vertrag eben weiter besteht, dann sind es keine vorvertraglichen, sondern VERTRAGLICHE Pflichten, die verletzt wurden :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo
silasowicz
23.8.2023, 12:26:16
Aber heißt das im Ergebnis dann, dass er entweder die Kosten für die Einladungen oder Ausladungen erstattet bekommt, jedenfalls nicht beide?
QuiGonTim
25.2.2024, 01:13:04
Nein, er bekommt beides ersetzt. Die Kosten für die Einladung wahlweise als
Schadenersatz (
entgangener Gewinn; Stichwort:
Rentabilitätsvermutung) oder Ersatz der vergeblichen Aufwendungen und die Kosten für die Ausladung als Ersatz des Vermögens
schadens (statt der Leistung?).
benjaminmeister
15.12.2024, 10:57:40
Im Aufgabentext wird bei der
Rentabilitätsvermutungmehrfach davon gesprochen, dass bei Verträgen mit wirtschaftlicher Zielsetzung vermutet wird, dass der Vertragspartner mindestens einen Gewinn in Höhe der Aufwendungen erzielt hätte. Das ist falsch. Gewinn ist der Überschuss der Erträge über die Aufwendungen (manchmal ist auch der Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben gemeint). Die
Rentabilitätsvermutungbesagt aber nur, dass vermutet wird, das der Aufwendende Vorteile in Höhe der getätigten Aufwendungen erzielt hätte (so die Rspr. im verlinkten Urteil). Vermutet wird also die Erzielung von Einnahmen in Höhe der Aufwendungen, nicht aber die Erzielung eines Gewinns in Höhe der Aufwendungen (Letzteres würde bedeuten, es würde angenommen werden, dass die Aufwendungen in doppelter Höhe wieder eingenommen worden wären; das ist NICHT der Fall). Auch Looschelders, SchuldR AT, § 30 Rn. 2 spricht eindeutig von Einnahmen und nicht vom Gewinn bei der
Rentabilitätsvermutung.
benjaminmeister
15.12.2024, 11:04:01
In dem einen Erklärungstext wird auch im Rahmen der
Rentabilitätsvermutungdavon gesprochen, dass die hypothetischen Gewinne (eig: Einnahmen) als
entgangener Gewinn§ 252 geltend gemacht werden können. Dem würde ich ebenfalls widersprechen. Einerseits wegen der Argumentation oben, die letztendlich dazu führt, dass es gar nicht um entgangenen Gewinn geht, sondern um entgangene Einnahmen, die nicht unter § 252 fallen, sondern direkt unter § 249. Andererseits weil auch Looschelders, SchuldR AT, § 30 Rn. 9 Folgendes schreibt: "Der Gläubiger muss sich also entscheiden, welchen Anspruch er geltend machen will. Verlangt er
Schadensersatz statt der Leistung, so stellen die getätigten Aufwendungen bei Verträgen mit wirtschaftlicher Zielsetzung nach der
Rentabilitätsvermutungden Mindest
schadendar; der Gläubiger kann jedoch einen höheren
Schaden(zB entgangenen Gewinn nach § 252) nachweisen." Wenn der Gläubiger aber einen höheren
Schaden("z.B. entgangenen Gewinn nach § 252") NACHWEISEN muss, kann dafür nicht die
Rentabilitätsvermutunggelten. An anderer Stelle erwähnt Looschelders auch nicht, dass es bei der
Rentabilitätsvermutungum entgangenen Gewinn, § 252 geht.

Cosmonaut
4.1.2025, 17:38:26
Einerseits stimme ich @[benjaminmeister](216712) zu. Andererseits finde ich die zweite Frage nach der Ersatzfähigkeit der
Aufwendungen als SchadeniRd 280 ff. wenigstens irreführend: Es liegt nahe nach Definition des
Schadens (UN
freiwillige Vermögensopfer) eine Ersatzfähigkeit der Aufwendungen nur iRd 284 zu gestatten. So handhabt es mW auch die hLit, die seit Einführung des 284 (2002) die Notwendigkeit einer
RentabilitätsvermutungiRd 280 ff. nicht mehr für gegeben hält. Ein entsprechender Hinweis dieses „Streits“ wäre toll!
AngeD
7.2.2025, 21:34:50
Wäre toll, wenn hierzu ein Moderator Stellung nehmen würde