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Weitere Sekundäransprüche

Wirtschaftliche Veranstaltung (Rentabilitätsvermutung, § 284 BGB)

Wirtschaftliche Veranstaltung (Rentabilitätsvermutung, § 284 BGB)

4. April 2025

14 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

L möchte eine Messe veranstalten, um dort Brettspiele zu verkaufen. Hierzu mietet sie Vs größten Saal und verschickt für €700 Einladungen an potentielle Kunden. V überbucht den Saal versehentlich und sagt L deshalb kurzfristig ab. Mangels Ersatzort fällt die Messe aus.

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Einordnung des Falls

Wirtschaftliche Veranstaltung (Rentabilitätsvermutung, § 284 BGB)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. L hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Ersatz der Einladungskosten nach §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 BGB.

Genau, so ist das!

Der Anspruch setzt dem Grunde nach voraus, dass (1) ein Schuldverhältnis besteht, (2) der Schuldner - trotz Möglichkeit - nicht ordnungsgemäß leistet und (3) eine vom Gläubiger gesetzte, angemessene Nachfrist erfolglos abgelaufen ist. Ferner muss (4) der Schuldner seine Pflichtverletzung zu vertreten haben und schließlich (5) dem Gläubiger hierdurch ein Schaden entstanden sein.L und V haben einen Mietvertrag geschlossen, den V nicht erfüllt. Eine Fristsetzung war aufgrund seiner Weigerung entbehrlich. V hat im Hinblick auf die Überbuchung jedenfalls fahrlässig gehandelt. Das Ausbleiben der Leistung stellt einen Schaden dar.
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2. Da L freiwillig die Kosten der Einladungen getragen hat, ist es ausgeschlossen, diese von V nach §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB ersetzt zu bekommmen.

Nein, das trifft nicht zu!

Der Umfang des Schadensersatzes richtet sich nach §§ 249 ff. BGB. Er bestimmt sich bei Vermögensschäden aus der Differenz zwischen der hypothetischen Vermögenslage, wie sie ohne das schädigende Ereignis bestehen würde, und der tatsächlichen Vermögenslage (sog. Differenzhypothese, § 249 BGB). Verfolgt der Gläubiger mit der geschuldeten Leistung einen wirtschaftlichen Zweck, so wird - widerleglich - vermutet, dass sich die von ihm getätigten Aufwendungen rentiert hätten, weil mindestens ein Gewinn in gleicher Höhe erzielt worden wäre (Rentabilitätsvermutung). Die Aufwendungen können dann als entgangener Gewinn nach § 252 S. 1 BGB ersetzt werden.L kann mit Blick auf die Einladungskosten einen entgangenen Gewinns von mindestens €700 geltend machen, sofern V ihm nicht nachweisen kann, dass er weniger eingenommen hätte.

3. L kann die Einladungskosten von V auch nach § 284 BGB ersetzt verlangen.

Ja!

Der Anspruch auf Aufwendungsersatz setzt voraus: (1) Bestehen eines Anspruches auf Schadensersatz statt der Leistung dem Grunde nach, (2) „billige“ Aufwendungen im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung, (3) Verfehlung des Zwecks der Aufwendungen aufgrund der Pflichtverletzung des Schuldners.L stand dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1, 3, 281 BGB zu. Bei den versendeten Einladungen handelt es sich um für eine Messe angemessene Aufwendungen. Da aufgrund Vs Pflichtverletzung die Feier abgesagt werden musste, haben sie ihren Zweck verfehlt.

4. L kann die Einladungskosten gleichzeitig bei der Berechnung des entgangenen Gewinns und als Aufwendungsersatz von V geltend machen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Anspruch auf Aufwendungsersatz (§ 284 BGB) tritt anstelle des Anspruches auf Schadensersatz der Leistung. Damit soll eine Überkompensation des Gläubigers verhindert werden.L muss sich entscheiden, ob er von V entgangenen Gewinn verlangt oder "nur" Aufwendungsersatz.Sofern der entgangene Gewinn größer als die Aufwendungen ist und der Gläubiger dies auch darlegen und beweisen kann, wird er den Schadensanspruch statt der Leistung wählen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

DIAA

Diaa

18.8.2023, 16:23:36

Hier würde man also mit der Prüfung von §§ 280 I, III, 281 anfangen und unter dem Prüfungspunkt "

Schaden

" einen

Schaden

statt der Leistung ablehnen und dann drunter § 284 prüfen oder wie sieht der Aufbau aus?

CAN

cann1311

18.8.2023, 18:10:38

du prüfst ganz normal280 I III 281, sagst dann der

Schaden

liegt in höhe von 700 € (wie in den antworten genannt ist die ansicht des Rspr. die, dass sich getätigte Aufwendung in selber Höhe rentiert hätten, ergo durch die Einladungen dem L 700 € gewinn entstanden wären.) Dann den Anspruch aus 284 (man möchte ja alle in betracht kommende Ansprüche prüfen) Es ist verwirrend, weil die Höhe der Aufwendungen mit der des Entgangen Gewinns gleich ist. Beim 280 I III 281 wird aber nur der entgangene Gewinn ersetzt (700 €), bei 284 die kosten der Einladungen (700 €). Hoffe das war verständlich.

LELEE

Leo Lee

19.8.2023, 11:11:01

Hallo Diaa, wie cann1311 richtigerweise angemerkt hat, prüfst die den TB des

Schadensersatz

es statt der Leistung normal durch. Erst in der Rechtsfolge prüfst du dann statt "

Schaden

" die "Aufwendungen" und erwähnt noch am Ende, dass diese nur anstelle des

Schaden

s ersetzt werden :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo

DIAA

Diaa

22.8.2023, 22:34:31

Vielen Dank euch beiden!

SI

silasowicz

22.8.2023, 17:01:07

Wie sähe es denn aus, wenn in den beiden Fällen Kosten für Einladungen und Absagen angefallen wären? Wären dann beide Posten nebeneinander ersatzfähig? Oder würde mann die Einladungen dann als Aufwendungsersatz geltend machen und die Absagen aus cic, also einem "anderen" Schuldverhältnis, da man sonst mit der Alternativität von SE und AE in § 284 Probleme bekommen würde?

LELEE

Leo Lee

23.8.2023, 10:02:14

Hallo silasowicz, wenn sowohl Einladungs- als auch Absagekosten anfallen, sind die Absagekosten eher als normale Schäden zu qualifizieren, da sie unfreiwillige Vermögenseinbußen sind (im Ggs. zu den Einladungskosten, die eben freiwillig getätigt wurden und eben nicht DURCH die Überbuchung und die darauf folgende Absage durch die V). Beachte noch, dass CIC dann ausscheidet, wenn ein Vertrag noch weiter besteht, also weder unwirksam ist noch angefochten wurde (denn wenn der Vertrag eben weiter besteht, dann sind es keine vorvertraglichen, sondern VERTRAGLICHE Pflichten, die verletzt wurden :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo

SI

silasowicz

23.8.2023, 12:26:16

Aber heißt das im Ergebnis dann, dass er entweder die Kosten für die Einladungen oder Ausladungen erstattet bekommt, jedenfalls nicht beide?

QUIG

QuiGonTim

25.2.2024, 01:13:04

Nein, er bekommt beides ersetzt. Die Kosten für die Einladung wahlweise als

Schaden

ersatz (

entgangener Gewinn

; Stichwort:

Rentabilitätsvermutung

) oder Ersatz der vergeblichen Aufwendungen und die Kosten für die Ausladung als Ersatz des Vermögens

schaden

s (statt der Leistung?).

BEN

benjaminmeister

15.12.2024, 10:57:40

Im Aufgabentext wird bei der

Rentabilitätsvermutung

mehrfach davon gesprochen, dass bei Verträgen mit wirtschaftlicher Zielsetzung vermutet wird, dass der Vertragspartner mindestens einen Gewinn in Höhe der Aufwendungen erzielt hätte. Das ist falsch. Gewinn ist der Überschuss der Erträge über die Aufwendungen (manchmal ist auch der Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben gemeint). Die

Rentabilitätsvermutung

besagt aber nur, dass vermutet wird, das der Aufwendende Vorteile in Höhe der getätigten Aufwendungen erzielt hätte (so die Rspr. im verlinkten Urteil). Vermutet wird also die Erzielung von Einnahmen in Höhe der Aufwendungen, nicht aber die Erzielung eines Gewinns in Höhe der Aufwendungen (Letzteres würde bedeuten, es würde angenommen werden, dass die Aufwendungen in doppelter Höhe wieder eingenommen worden wären; das ist NICHT der Fall). Auch Looschelders, SchuldR AT, § 30 Rn. 2 spricht eindeutig von Einnahmen und nicht vom Gewinn bei der

Rentabilitätsvermutung

.

BEN

benjaminmeister

15.12.2024, 11:04:01

In dem einen Erklärungstext wird auch im Rahmen der

Rentabilitätsvermutung

davon gesprochen, dass die hypothetischen Gewinne (eig: Einnahmen) als

entgangener Gewinn

§ 252 geltend gemacht werden können. Dem würde ich ebenfalls widersprechen. Einerseits wegen der Argumentation oben, die letztendlich dazu führt, dass es gar nicht um entgangenen Gewinn geht, sondern um entgangene Einnahmen, die nicht unter § 252 fallen, sondern direkt unter § 249. Andererseits weil auch Looschelders, SchuldR AT, § 30 Rn. 9 Folgendes schreibt: "Der Gläubiger muss sich also entscheiden, welchen Anspruch er geltend machen will. Verlangt er

Schadensersatz statt der Leistung

, so stellen die getätigten Aufwendungen bei Verträgen mit wirtschaftlicher Zielsetzung nach der

Rentabilitätsvermutung

den Mindest

schaden

dar; der Gläubiger kann jedoch einen höheren

Schaden

(zB entgangenen Gewinn nach § 252) nachweisen." Wenn der Gläubiger aber einen höheren

Schaden

("z.B. entgangenen Gewinn nach § 252") NACHWEISEN muss, kann dafür nicht die

Rentabilitätsvermutung

gelten. An anderer Stelle erwähnt Looschelders auch nicht, dass es bei der

Rentabilitätsvermutung

um entgangenen Gewinn, § 252 geht.

Cosmonaut

Cosmonaut

4.1.2025, 17:38:26

Einerseits stimme ich @[benjaminmeister](216712) zu. Andererseits finde ich die zweite Frage nach der Ersatzfähigkeit der

Aufwendungen als Schaden

iRd 280 ff. wenigstens irreführend: Es liegt nahe nach Definition des

Schaden

s (UN

freiwillige Vermögensopfer

) eine Ersatzfähigkeit der Aufwendungen nur iRd 284 zu gestatten. So handhabt es mW auch die hLit, die seit Einführung des 284 (2002) die Notwendigkeit einer

Rentabilitätsvermutung

iRd 280 ff. nicht mehr für gegeben hält. Ein entsprechender Hinweis dieses „Streits“ wäre toll!

AN

AngeD

7.2.2025, 21:34:50

Wäre toll, wenn hierzu ein Moderator Stellung nehmen würde


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