Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Weitere Sekundäransprüche
Stellvertretendes Commodum (§ 285 BGB)
Stellvertretendes Commodum (§ 285 BGB)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K kauft von Hobbyradlerin R ein gebrauchtes Rennrad (Wert: €1.200) zum Preis von €800. Bevor sie es abholen kann, wird das gut gesicherte Fahrrad von unbekannten Dieben gestohlen. R erhält den Neupreis des Rades (€2.000) von ihrer Versicherung V ersetzt.
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Einordnung des Falls
Stellvertretendes Commodum (§ 285 BGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K kann von R Übergabe und Übereignung des Rennrades verlangen.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. K kann von R Schadensersatz nach §§ 280 Abs. 1, 3, 283 BGB verlangen.
Nein!
3. K könnte gegen R einen Anspruch auf Herausgabe der €2.000 haben, wenn die Voraussetzungen des § 285 BGB vorliegen.
Genau, so ist das!
4. K kann die €2.000 verlangen, da es sich hierbei um einen Ersatz für das geschuldete Rennrad handelte.
Ja, in der Tat!
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