Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Weitere Sekundäransprüche
Stellvertretendes Commodum (§ 285 BGB)
Stellvertretendes Commodum (§ 285 BGB)
4. April 2025
14 Kommentare
4,8 ★ (17.197 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K kauft von Hobbyradlerin R ein gebrauchtes Rennrad (Wert: €1.200) zum Preis von €800. Bevor sie es abholen kann, wird das gut gesicherte Fahrrad von unbekannten Dieben gestohlen. R erhält den Neupreis des Rades (€2.000) von ihrer Versicherung V ersetzt.
Diesen Fall lösen 71,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K kann von R Übergabe und Übereignung des Rennrades verlangen.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. K kann von R Schadensersatz nach §§ 280 Abs. 1, 3, 283 BGB verlangen.
Nein!
3. K könnte gegen R einen Anspruch auf Herausgabe der €2.000 haben, wenn die Voraussetzungen des § 285 BGB vorliegen.
Genau, so ist das!
4. K kann die €2.000 verlangen, da es sich hierbei um einen Ersatz für das geschuldete Rennrad handelte.
Ja, in der Tat!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Jonah
15.6.2023, 18:17:01
Liebes Team, die
Gegenleistungspflichtvon K besteht doch nach 326 I nicht mehr, wenn er R also kein
Geldzahlt, bekommt er dennoch das
Geldwas R von der Versicherung erhielt und R geht komplett „leer aus“? Liebe Grüße

Jonah
15.6.2023, 19:51:35
Sorry, hab’s überlesen und jetzt gefunden! Die Erklärung ist natürlich im 326 III.
silasowicz
22.8.2023, 17:08:31
Soll Haftungsgrundlage hier Anspruchsgrundlage heißen?
Leo Lee
23.8.2023, 09:37:32
Hallo silasowicz,
§ 285 BGBist zwar auch eine Anspruchsgrundlage. Hier wurde jedoch der Begriff "Haftungsgrundlage" benutzt, um zu verdeutlichen, dass
§ 285 BGBsich von den primären Ansprüchen (gerichtet auf Erfüllung) und
sekundären Ansprüchen (gerichtet auf
Schaden, wenn etwas "schiefläuft") unterscheidet; eben als eigenes "Haftungskonzept" oder - wie hier - Haftungsgrundlage. D.h.,
§ 285 BGBist weder auf die Erfüllung eines Vertrags gerichtet (unmöglich) noch auf einen Ersatz eines
SCHADENS hierdurch (weil etwa kein Vertretenmüssen bei § 283 BGB).
§ 285 BGBfordert kein Vertretenmüssen, weshalb der ehem. Gläubiger jetzt die
Abtretungdes Anspruchs, der aus der Unmöglichkeit resultiert, abgetreten verlangen kann, egal ob der Schuldner was falsch gemacht hat oder nicht. Deshalb wird
§ 285 BGBauch als "Tertiäranspruch" (weder primär noch
sekundär) beschrieben. Dies sollte mit den Worten verdeutlicht werden. Ein anderes Wort - was vielleicht etwas deutlicher sein kann - wäre "eigenes HaftungsREGIME". Wichtig ist, dass du dir nur merkst, dass
§ 285 BGBein "eigenes System" hat und nicht von sonstigen Normen (wie etwa § 280 I, III BGB) abhängig ist :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo
simon175
4.10.2024, 18:00:10
Das hört sich relativ schlüssig an, gibt es dazu vielleicht eine Quelle? Dafür wäre ich sehr dankbar.
QuiGonTim
25.2.2024, 13:58:46
Liebes Jurafuchsteam, inwiefern unterscheiden sich die Begriffe (stellvertretendes)
Commodumund
Surrogat?
Leo Lee
26.2.2024, 11:58:13
Hallo QuiGonTim, vielen Dank für die sehr gute Frage! In der Tat liegen diese Begriffe nah beieinander.
Surrogatbedeutet zunächst: „Ersatzstück“, während stellv.
Commodum(lat. Für „Vorteil“) spezifisch i.R.d. 285 den gesamten Vorgang der Herausgabe bzw.
Abtretungdes erlangen Ersatzes (des Vorteils) zu meinen scheint. Du kannst dir also merken, dass „
Surrogat“ (jeglicher „Ersatz“) der weitere Begriff ist, während
stellvertretendes Commodum(Vorteil) eher die spezifische Konstellation des 285 meint :). Hierzu kann ich die Lektüre von Weber, Rechtswörterbuch 31. Auflage, Andrea Schmidt „
Surrogat“ und „Unmöglichkeit der Leistung“ Rn. 3 sehr empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

Major Tom(as)
30.10.2024, 08:35:52
Hallo liebes Jurafuchs-Team, Danke für die Aufgabe. In Frage 3 ist hier ein kleiner Fehler unterlaufen, es heißt nur: "Der Anspruchsteller könnte einen Anspruch", dabei fehlt das "haben".

Christian Leupold-Wendling
30.10.2024, 08:45:42
Hallo Major Tom(as), vielen Dank für Deinen Hinweis! Wir haben den Fehler auf unsere Liste gesetzt und werden ihn im nächsten Korrekturgang beheben. Deine Aufmerksamkeit hilft uns, die Qualität unserer Inhalte hochzuhalten. Wir werden diesen Thread als erledigt markieren, sobald wir den Fehler behoben haben. Beste Grüße, Christian Leupold-Wendling, für das Jurafuchs-Team

Linne_Karlotta_
30.10.2024, 15:43:20
Hallo @[Major Tom(as)](258980), danke für den Hinweis. Der Fehler ist jetzt korrigiert. Viele Grüße – Linne, für das Jurafuchs-Team

Sege
27.11.2024, 09:42:48
Verstehe ich das richtig, dass der Käufer jetzt im Grunde davon profitiert, dass die Leistung unmöglich geworden ist? Er bekommt ja quasi 800€ „geschenkt“. Könnte man da nicht bei. § 326 III S. 2 im Umkehrschluss argumentieren, dass der Betrag des Ersatzes entsprechend gemindert werden kann, wenn er höher ist als die ursprüngliche Gegenleistung? Anders herum könnte man auch argumentieren, dass der andere den Überschuss dann über § 812 I S. 1 Alt. 1 herausgeben muss. Das aber so stehen zu lassen stört mich irgendwie.
P K
1.12.2024, 00:54:02
Nein, weil die Sachversicherung an dem Gegenstand hängt und nicht an der Person (§ 95 VVG). Wäre das Fahrrad übergeben und dann geklaut geworden, wäre der Käufer sogar Inhaber der Versicherungsleistung. Warum soll sich an diesem Ergebnis etwas durch den Zufall ändern, wenn das Fahrrad vor Übergabe geklaut wird, obwohl die Verkäuferin mit dem Verkauf den Wert des Fahrrads wirtschaftlich realisiert hat. Die Verkäuferin hat ein schlechtes Geschäft gemacht und kann durch die Zufälligkeit eines Diebstahls nicht besser gestellt werden. Der Käufer profitiert nicht durch die Unmöglichkeit, sondern den für ihn vorteilhaften Kaufvertrag.

Sege
1.12.2024, 10:19:40
Macht Sinn danke!
okalinkk
17.3.2025, 15:09:36
K kann von R also gem
285 BGBdie Herausgabe der 2000 Euro verlangen. K bleibt aber seinerseits zur Zahlung des Kaufpreises iHv 1200 Euro verpflichtet, 326 III 1. Diese Zahlungsverpflichtung des K könnte R im Rahmen von
320 BGBgeltend machen oder? Theoretisch könnte R auch aufrechnen gem 387 ff, sodass R letztlich nur noch 800 Euro zahlen müsste oder?