Stellvertretendes Commodum (§ 285 BGB)

4. April 2025

14 Kommentare

4,8(17.197 mal geöffnet in Jurafuchs)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K kauft von Hobbyradlerin R ein gebrauchtes Rennrad (Wert: €1.200) zum Preis von €800. Bevor sie es abholen kann, wird das gut gesicherte Fahrrad von unbekannten Dieben gestohlen. R erhält den Neupreis des Rades (€2.000) von ihrer Versicherung V ersetzt.

Diesen Fall lösen 71,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Einordnung des Falls

Stellvertretendes Commodum285 BGB)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. K kann von R Übergabe und Übereignung des Rennrades verlangen.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Leistungspflicht des Schuldners ist ausgeschlossen, wenn die Leistungserbringung unmöglich geworden ist (§ 275 Abs. 1 BGB). Unmöglichkeit liegt vor, wenn der Leistungspflicht ein dauerhaftes und unüberwindbares Hindernis entgegensteht. Es genügt, dass der Schuldner das Hindernis nicht überwinden kann (subjektive Unmöglichkeit).Aus den Umständen des Verkaufes (privat, gebrauchtes Rad) ergibt sich, dass K und R einen Kaufvertrag über eine Stückschuld (spezifisches Rennrad) abgeschlossen haben. Da R wegen des Diebstahls nicht mehr auf das Rad zugreifen kann, ist es R unmöglich das Rad an K zu übereignen. Ihre Leistungspflicht ist damit nach § 275 Abs. 1 Alt. 1 BGB ausgeschlossen.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. K kann von R Schadensersatz nach §§ 280 Abs. 1, 3, 283 BGB verlangen.

Nein!

Im Falle der nachträglichen Unmöglichkeit richtet sich der Anspruch nach §§280 Abs. 1, 3, 283 BGB. Dieser setzt voraus: (1) Schuldverhältnis, (2) Nichtleistung aufgrund von Unmöglichkeit (=Pflichtverletzung), (3) Vertretenmüssen des Schuldners, (4) Schaden.Da R das Rad ordnungsgemäß gesichert hat, hat sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt an den Tag gelegt. Sie hat die Unmöglichkeit somit noch nicht einmal fahrlässig verursacht und hat diese somit nicht zu vertreten (§ 276 Abs. 1 BGB).

3. K könnte gegen R einen Anspruch auf Herausgabe der €2.000 haben, wenn die Voraussetzungen des § 285 BGB vorliegen.

Genau, so ist das!

Der Anspruch auf Herausgabe des Ersatzes nach § 285 BGB setzt voraus, dass (1) ein Schuldverhältnis, (2) der Schuldners von seiner Leistungspflicht nach § 275 Abs. 1-3 BGB frei wird und (3) infolgedessen einen Ersatz für den geschuldeten Gegenstand erlangt.Wie bereits festgestellt, liegt jedenfalls ein Schuldverhältnis in Form des Kaufvertrages zwischen K und R vor und die Leistungspflicht ist wegen subjektiver Unmöglichkeit ausgeschlossen (§ 275 Abs. 1 BGB). Achtung: § 285 BGB ist eine eigenständige Haftungsgrundlage, die nicht an § 280 Abs. 1 BGB anknüpft. Es bedarf weder der Pflichtverletzung noch eines Vertretenmüssens.

4. K kann die €2.000 verlangen, da es sich hierbei um einen Ersatz für das geschuldete Rennrad handelte.

Ja, in der Tat!

Der Schuldner ist zur Herausgabe verpflichtet, wenn er einen Ersatz oder Ersatzanspruch für den ursprünglich geschuldeten Gegenstand erlangt hat (=stellvertretendes Commodum) und dieser in einem adäquaten Zusammenhang zum Leistungsgegenstand steht. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der Zufluss unmittelbar durch das Ereignis ausgelöst wurde (lat: commodum ex re). Zudem muss das Surrogat im Hinblick auf seine Funktion identisch mit dem geschuldeten Gegenstand sein.V schuldete die Übertragung des Eigentums. Die von der Versicherung an V gezahlte Summe sollte ihn für den faktischen Verlust des Eigentums kompensieren. Insoweit besteht Identität zwischen Ersatz und geschuldeter Leistung.Unerheblich für Herausgabeanspruch ist insoweit, dass der Ersatz die ursprünglich geschuldete Leistung wertmäßig übersteigt.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Jonah

Jonah

15.6.2023, 18:17:01

Liebes Team, die

Gegenleistungspflicht

von K besteht doch nach 326 I nicht mehr, wenn er R also kein

Geld

zahlt, bekommt er dennoch das

Geld

was R von der Versicherung erhielt und R geht komplett „leer aus“? Liebe Grüße

Jonah

Jonah

15.6.2023, 19:51:35

Sorry, hab’s überlesen und jetzt gefunden! Die Erklärung ist natürlich im 326 III.

SI

silasowicz

22.8.2023, 17:08:31

Soll Haftungsgrundlage hier Anspruchsgrundlage heißen?

LELEE

Leo Lee

23.8.2023, 09:37:32

Hallo silasowicz,

§ 285 BGB

ist zwar auch eine Anspruchsgrundlage. Hier wurde jedoch der Begriff "Haftungsgrundlage" benutzt, um zu verdeutlichen, dass

§ 285 BGB

sich von den primären Ansprüchen (gerichtet auf Erfüllung) und

sekundär

en Ansprüchen (gerichtet auf

Schaden

, wenn etwas "schiefläuft") unterscheidet; eben als eigenes "Haftungskonzept" oder - wie hier - Haftungsgrundlage. D.h.,

§ 285 BGB

ist weder auf die Erfüllung eines Vertrags gerichtet (unmöglich) noch auf einen Ersatz eines

SCHADEN

S hierdurch (weil etwa kein Vertretenmüssen bei § 283 BGB).

§ 285 BGB

fordert kein Vertretenmüssen, weshalb der ehem. Gläubiger jetzt die

Abtretung

des Anspruchs, der aus der Unmöglichkeit resultiert, abgetreten verlangen kann, egal ob der Schuldner was falsch gemacht hat oder nicht. Deshalb wird

§ 285 BGB

auch als "Tertiäranspruch" (weder primär noch

sekundär

) beschrieben. Dies sollte mit den Worten verdeutlicht werden. Ein anderes Wort - was vielleicht etwas deutlicher sein kann - wäre "eigenes HaftungsREGIME". Wichtig ist, dass du dir nur merkst, dass

§ 285 BGB

ein "eigenes System" hat und nicht von sonstigen Normen (wie etwa § 280 I, III BGB) abhängig ist :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo

simon175

simon175

4.10.2024, 18:00:10

Das hört sich relativ schlüssig an, gibt es dazu vielleicht eine Quelle? Dafür wäre ich sehr dankbar.

QUIG

QuiGonTim

25.2.2024, 13:58:46

Liebes Jurafuchsteam, inwiefern unterscheiden sich die Begriffe (stellvertretendes)

Commodum

und

Surrogat

?

LELEE

Leo Lee

26.2.2024, 11:58:13

Hallo QuiGonTim, vielen Dank für die sehr gute Frage! In der Tat liegen diese Begriffe nah beieinander.

Surrogat

bedeutet zunächst: „Ersatzstück“, während stellv.

Commodum

(lat. Für „Vorteil“) spezifisch i.R.d. 285 den gesamten Vorgang der Herausgabe bzw.

Abtretung

des erlangen Ersatzes (des Vorteils) zu meinen scheint. Du kannst dir also merken, dass „

Surrogat

“ (jeglicher „Ersatz“) der weitere Begriff ist, während

stellvertretendes Commodum

(Vorteil) eher die spezifische Konstellation des 285 meint :). Hierzu kann ich die Lektüre von Weber, Rechtswörterbuch 31. Auflage, Andrea Schmidt „

Surrogat

“ und „Unmöglichkeit der Leistung“ Rn. 3 sehr empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

Major Tom(as)

Major Tom(as)

30.10.2024, 08:35:52

Hallo liebes Jurafuchs-Team, Danke für die Aufgabe. In Frage 3 ist hier ein kleiner Fehler unterlaufen, es heißt nur: "Der Anspruchsteller könnte einen Anspruch", dabei fehlt das "haben".

Christian Leupold-Wendling

Christian Leupold-Wendling

30.10.2024, 08:45:42

Hallo Major Tom(as), vielen Dank für Deinen Hinweis! Wir haben den Fehler auf unsere Liste gesetzt und werden ihn im nächsten Korrekturgang beheben. Deine Aufmerksamkeit hilft uns, die Qualität unserer Inhalte hochzuhalten. Wir werden diesen Thread als erledigt markieren, sobald wir den Fehler behoben haben. Beste Grüße, Christian Leupold-Wendling, für das Jurafuchs-Team

Linne_Karlotta_

Linne_Karlotta_

30.10.2024, 15:43:20

Hallo @[Major Tom(as)](258980), danke für den Hinweis. Der Fehler ist jetzt korrigiert. Viele Grüße – Linne, für das Jurafuchs-Team

Sege

Sege

27.11.2024, 09:42:48

Verstehe ich das richtig, dass der Käufer jetzt im Grunde davon profitiert, dass die Leistung unmöglich geworden ist? Er bekommt ja quasi 800€ „geschenkt“. Könnte man da nicht bei. § 326 III S. 2 im Umkehrschluss argumentieren, dass der Betrag des Ersatzes entsprechend gemindert werden kann, wenn er höher ist als die ursprüngliche Gegenleistung? Anders herum könnte man auch argumentieren, dass der andere den Überschuss dann über § 812 I S. 1 Alt. 1 herausgeben muss. Das aber so stehen zu lassen stört mich irgendwie.

PK

P K

1.12.2024, 00:54:02

Nein, weil die Sachversicherung an dem Gegenstand hängt und nicht an der Person (§ 95 VVG). Wäre das Fahrrad übergeben und dann geklaut geworden, wäre der Käufer sogar Inhaber der Versicherungsleistung. Warum soll sich an diesem Ergebnis etwas durch den Zufall ändern, wenn das Fahrrad vor Übergabe geklaut wird, obwohl die Verkäuferin mit dem Verkauf den Wert des Fahrrads wirtschaftlich realisiert hat. Die Verkäuferin hat ein schlechtes Geschäft gemacht und kann durch die Zufälligkeit eines Diebstahls nicht besser gestellt werden. Der Käufer profitiert nicht durch die Unmöglichkeit, sondern den für ihn vorteilhaften Kaufvertrag.

Sege

Sege

1.12.2024, 10:19:40

Macht Sinn danke!

OKA

okalinkk

17.3.2025, 15:09:36

K kann von R also gem

285 BGB

die Herausgabe der 2000 Euro verlangen. K bleibt aber seinerseits zur Zahlung des Kaufpreises iHv 1200 Euro verpflichtet, 326 III 1. Diese Zahlungsverpflichtung des K könnte R im Rahmen von

320 BGB

geltend machen oder? Theoretisch könnte R auch aufrechnen gem 387 ff, sodass R letztlich nur noch 800 Euro zahlen müsste oder?


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen