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Fehlender Ursachenzusammenhang zu Zweckverfehlung
Fehlender Ursachenzusammenhang zu Zweckverfehlung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
L mietet zu seinem 30.Geburtstag Vs größten Saal für €500. L verschickt für €700 Einladungen an seine 300 Gäste. Statt Geschenken bittet er um gute Laune. V überbucht den Saal versehentlich und sagt L deshalb kurzfristig ab. Seine Gäste hatten schon vorher alle abgesagt.
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Einordnung des Falls
Fehlender Ursachenzusammenhang zu Zweckverfehlung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. L könnte gegen V einen Anspruch auf Ersatz der Einladungskosten nach § 284 BGB haben.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. L steht dem Grunde nach ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung zu.
Genau, so ist das!
3. Bei den Kosten für die Einladungen handelt es sich um Aufwendungen.
Ja, in der Tat!
4. L durfte die Aufwendungen für die Einladungen „billigerweise“ tätigen.
Ja!
5. Die Einladunskosten haben ihren Zweck aufgrund von Vs Pflichtverletzung verfehlt.
Nein, das ist nicht der Fall!
6. L kann die Einladungskosten von V nach § 284 BGB ersetzt verlangen.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Helena
19.1.2022, 16:42:05
Natürlich jetzt sehr hypothetisch: was wäre, wenn alle außer einem der Freunde abgesagt haben. Wären dann die Einladungskosten für alle zu ersetzen oder nur für den einen Freund der gekommen wäre? Oder etwas genereller: kommt es bei der Kausalität darauf an, ob die gesamten Kosten kausal verfehlt sind, oder werden die Kosten getrennt?
Lukas_Mengestu
20.1.2022, 12:39:34
Hallo Helena, in der Tat eine spannende Frage, die auch in der Literatur nur sehr obeflächlich behandelt wird. Sofern der Gläubiger aber 1) billigerweise die Aufwendungen für die Einladungen tätigen durfte und 2) die Feier auch mit nur einem Gast stattgefunden hätte, spricht wenig dagegen ihm diese auch zu ersetzen. Denn die Rentabilität des Geschäfts spielt bei ideeler oder konsumtiver Zwecksetzung gerade keine Rolle. In der Praxis wird der Einwand in der Regel schon daran scheitern, dass der Schuldner beweisen müsste, dass der ideele Zweck nicht erreicht worden wäre. Dies dürfte ihm regelmäßig nicht gelingen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Blackpanther
1.2.2023, 13:14:02
Aber könnte er dann nicht die fehlende Kausalität für der Pflichtverletzung für die restlichen 299 Gäste abstellen?
Im🍑nderabilie
3.1.2023, 16:11:49
Finde das Ergebnis fragwürdig, der Zweck der Aufwendung war ja die Einladung an sich, nicht dagegen die Anwesenheit der Gäste zu sichern. Mit der dargestellten Argumentationen liefen solche Ansprüche regelmäßig - jedenfalls zu einem großen Prozentsatz - ins Leere. Vielmehr müsste darauf abgestellt werden, dass die Zusage des Saals ursächlich für die Anschaffung bzw. Versendung der Einladungen geworden ist. Es geht hier ja gerade um den Vertrauensschutz, der sonst entfiele.