Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Weitere Sekundäransprüche
Fehlender Ursachenzusammenhang zu Zweckverfehlung
Fehlender Ursachenzusammenhang zu Zweckverfehlung
3. April 2025
12 Kommentare
4,6 ★ (21.345 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
L mietet zu seinem 30.Geburtstag Vs größten Saal für €500. L verschickt für €700 Einladungen an seine 300 Gäste. Statt Geschenken bittet er um gute Laune. V überbucht den Saal versehentlich und sagt L deshalb kurzfristig ab. Seine Gäste hatten schon vorher alle abgesagt.
Diesen Fall lösen 88,5 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Fehlender Ursachenzusammenhang zu Zweckverfehlung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. L könnte gegen V einen Anspruch auf Ersatz der Einladungskosten nach § 284 BGB haben.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. L steht dem Grunde nach ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung zu.
Genau, so ist das!
3. Bei den Kosten für die Einladungen handelt es sich um Aufwendungen.
Ja, in der Tat!
4. L durfte die Aufwendungen für die Einladungen „billigerweise“ tätigen.
Ja!
5. Die Einladungskosten haben ihren Zweck aufgrund von Vs Pflichtverletzung verfehlt.
Nein, das ist nicht der Fall!
6. L kann die Einladungskosten von V nach § 284 BGB ersetzt verlangen.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Helena
19.1.2022, 16:42:05
Natürlich jetzt sehr hypothetisch: was wäre, wenn alle außer einem der Freunde abgesagt haben. Wären dann die Einladungskosten für alle zu ersetzen oder nur für den einen Freund der gekommen wäre? Oder etwas genereller: kommt es bei der Kausalität darauf an, ob die gesamten Kosten kausal verfehlt sind, oder werden die Kosten getrennt?

Lukas_Mengestu
20.1.2022, 12:39:34
Hallo Helena, in der Tat eine spannende Frage, die auch in der Literatur nur sehr obeflächlich behandelt wird. Sofern der Gläubiger aber 1) billigerweise die Aufwendungen für die Einladungen tätigen durfte und 2) die Feier auch mit nur einem Gast stattgefunden hätte, spricht wenig dagegen ihm diese auch zu ersetzen. Denn die Rentabilität des Geschäfts spielt bei ideeler oder konsumtiver Zwecksetzung gerade keine Rolle. In der Praxis wird der Einwand in der Regel schon daran scheitern, dass der Schuldner beweisen müsste, dass der ideele Zweck nicht erreicht worden wäre. Dies dürfte ihm regelmäßig nicht gelingen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Blackpanther
1.2.2023, 13:14:02
Aber könnte er dann nicht die fehlende Kausalität für der
Pflichtverletzungfür die restlichen 299 Gäste abstellen?

Im🍑nderabilie
3.1.2023, 16:11:49
Finde das Ergebnis fragwürdig, der Zweck der Aufwendung war ja die Einladung an sich, nicht dagegen die Anwesenheit der Gäste zu sichern. Mit der dargestellten Argumentationen liefen solche Ansprüche regelmäßig - jedenfalls zu einem großen Prozentsatz - ins Leere. Vielmehr müsste darauf abgestellt werden, dass die Zusage des Saals ursächlich für die Anschaffung bzw. Versendung der Einladungen geworden ist. Es geht hier ja gerade um den Vertrauensschutz, der sonst entfiele.

Sege
27.11.2024, 09:23:25
Verstehe den Gedankengang, aber finde deine Auslegung etwas im Widerspruch zum Wortlaut vom § 284 a.E. Da steht ja ausdrücklich, dass der Aufwendungsersatz nicht verlangt werden kann, wenn die Aufwendungen auch ohne die
Pflichtverletzungvergeblich gewesen wären. Auf das Vertrauen auf den Erhalt der Leistung kommt es bei der Ausnahme dann nicht mehr an.
benjaminmeister
15.12.2024, 11:18:36
Stimme hier @[Sege](241995) 100%ig zu. Der Wortlaut von § 284 ist in der Hinsicht eindeutig. Das Ergebnis ist auch nicht fragwürdig: Die Feier wäre auch ausgefallen wenn der Saal zur Verfügung gestanden hätte. Der Zweck der Einladung (-> Herbeiführung der Party) wäre trotzdem nicht erreicht worden. Es gibt keine Grund den Schuldner hier zum Aufwendungsersatz zu verpflichten. Die Regeln zum
Schadensersatzund § 284 sollen Folgen ausgleichen, die AUFGRUND der
Pflichtverletzungeingetreten sind, aber haben keinesfalls die Funktion einer generellen Vertragsstrafe/Bestrafung des Schuldners für eine
Pflichtverletzung. Die
Pflichtverletzungdes Schuldners hat hier weder einen
Schadenherbeigeführt noch vergrößert, sie bleibt vielmehr völlig ohne Auswirkung. Es besteht im vorliegenden Fall kein Grund den Schuldner in irgendeiner Weise zahlen zu lassen.
cornelius.spans
8.1.2025, 20:36:02
Hi, beide Überlegungen haben ME hier etwas für sich. Der Wortlaut des §
284 BGBstellt auf den Zweck der Aufwendungen ab. Einladungen zu einer Veranstaltung haben ihrem Charakter nach hierbei zunächst den abschließenden Zweck den Adressaten über die Veranstaltung zu informieren und eine Einladung auszusprechen. Dass der Zweck einer jeden Einladung das Zustandekommen der Veranstaltung selbst sein soll ist schon daher ausgeschlossen, dass regelmäßig nicht alle eingeladenen Gäste erscheinen. Mit der einzelnen Einladung soll also nicht die gesamte Veranstaltung stehen bzw. fallen. Erst die Gesamtheit der Einladungen verfolgt den Zweck, dass die Veranstaltung überhaupt sinnvoll stattfinden kann. Der Sinn und Zweck des §
284 BGBist durch die Verknüpfung des Zweckentfalls an die
Pflichtverletzungklar so zu verstehen, dass nur die Aufwendungen ersatzfähig sein sollen, die kausal durch die
Pflichtverletzungentstanden sind. Im Fall ist daher, dem Sinn und Zweck der Norm folgend auf den Zweck der Gesamtheit der Einladungen abzustellen, da hier ja auch alle! Einladungen abgelehnt werden. Die Veranstaltung kann hier also nicht wegen der
Pflichtverletzungdes Vermieters, sondern wegen den Absagen der Einladungen nicht durchgeführt werden. Der Zweck der (Gesamtheit der) Einladungen wäre deshalb auch ohne die
Pflichtverletzungnicht erreicht worden. MfG