Zivilrecht

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Weitere Sekundäransprüche

Fehlender Ursachenzusammenhang zu Zweckverfehlung

Fehlender Ursachenzusammenhang zu Zweckverfehlung

3. April 2025

12 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

L mietet zu seinem 30.Geburtstag Vs größten Saal für €500. L verschickt für €700 Einladungen an seine 300 Gäste. Statt Geschenken bittet er um gute Laune. V überbucht den Saal versehentlich und sagt L deshalb kurzfristig ab. Seine Gäste hatten schon vorher alle abgesagt.

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Einordnung des Falls

Fehlender Ursachenzusammenhang zu Zweckverfehlung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. L könnte gegen V einen Anspruch auf Ersatz der Einladungskosten nach § 284 BGB haben.

Ja!

Der Anspruch auf Aufwendungsersatz setzt voraus: (1) Bestehen eines Anspruches auf Schadensersatz statt der Leistung dem Grunde nach, (2) „billige“ Aufwendungen im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung, (3) Verfehlung des Zwecks der Aufwendungen aufgrund der Pflichtverletzung des Schuldners.Ein Teil der Literatur sieht in § 284 BGB lediglich eine zusätzliche Rechtsfolge des Schadensersatzes statt der Leistung. In diesem Fall wäre als Anspruchsgrundlage auf §§ 280 Abs. 1, 3, 281, 284 BGB abzustellen.
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2. L steht dem Grunde nach ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung zu.

Genau, so ist das!

Der Anspruch setzt dem Grunde nach voraus, dass (1) ein Schuldverhältnis besteht, (2) der Schuldner - trotz Möglichkeit - nicht ordnungsgemäß leistet und (3) eine vom Gläubiger gesetzte, angemessene Nachfrist erfolglos abgelaufen ist. Ferner muss (4) der Schuldner seine Pflichtverletzung zu vertreten haben und schließlich (5) dem Gläubiger hierdurch ein Schaden entstanden sein.L und V haben einen Mietvertrag geschlossen, den V nicht erfüllt. Eine Fristsetzung war aufgrund seiner Weigerung entbehrlich. V hat im Hinblick auf die Überbuchung jedenfalls fahrlässig gehandelt. Das Ausbleiben der Leistung stellt einen Schaden dar.

3. Bei den Kosten für die Einladungen handelt es sich um Aufwendungen.

Ja, in der Tat!

Aufwendungen sind freiwillige Vermögensopfer, die der Gläubiger im Vertrauen auf den Erhalt der (vertragsgemäßen) Leistung erbracht hat. Maßgeblich ist eine wertende Betrachtung. Beruht die freiwillige Einbuße auf dem schädigenden Ereignis, so liegt ein Schaden vor (z.B. Aufwendungen zur Schadensabwehr, -feststellung, -minderung und -beseitigung). Handelt es sich dagegen um eine Einbuße, die ausschließlich auf dem autonomen und unabhängigen Entschluss des Geschädigten beruht, so handelt es sich um eine Aufwendung.L hat die Einladungen aus autonomen Gründen und unabhängig von Vs Pflichtverletzung versandt.

4. L durfte die Aufwendungen für die Einladungen „billigerweise“ tätigen.

Ja!

Durch die Beschränkung auf die „billigen“ Aufwendungen ist sichergestellt, dass der Gläubiger keine voreiligen oder im krassen Missverhältnis zur Leistung stehenden Aufwendungen tätigt. Hier kommt der allgemeine Rechtsgedanke des § 254 BGB zum Tragen, dass den Gläubiger die Obliegenheit trifft, die Belastung des Schuldners zu begrenzen.Zwar übersteigen die Einladungskosten die Saalmiete. Angesichts der Anzahl der Gäste kann im Hinblick auf die Kosten der Einladung aber nicht von einem krassen Missverhältnis der Kosten gesprochen werden.

5. Die Einladungskosten haben ihren Zweck aufgrund von Vs Pflichtverletzung verfehlt.

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Ersatz frustrierter Aufwendungen ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger diese trotz der Pflichtverletzung nutzt (Zweck nicht verfehlt) oder der Zweck auch ohne die Pflichtverletzung des Gläubigers nicht erreicht worden wäre (keine Kausalität).Selbst wenn V den Saal bereitgestellt hätte, wäre die Party ausgefallen, da alle Gäste abgesagt hatten.

6. L kann die Einladungskosten von V nach § 284 BGB ersetzt verlangen.

Nein, das trifft nicht zu!

Der Anspruch auf Aufwendungsersatz setzt voraus: (1) Bestehen eines Anspruches auf Schadensersatz statt der Leistung dem Grunde nach, (2) „billige“ Aufwendungen im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung, (3) Verfehlung des Zwecks der Aufwendungen aufgrund der Pflichtverletzung des Schuldners.Da Vs Pflichtverletzung nicht kausal dafür war, dass der Zweck der Einladungen verfehlt wurde, kann L die Einladungskosten nicht von V erstattet verlangen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Helena

Helena

19.1.2022, 16:42:05

Natürlich jetzt sehr hypothetisch: was wäre, wenn alle außer einem der Freunde abgesagt haben. Wären dann die Einladungskosten für alle zu ersetzen oder nur für den einen Freund der gekommen wäre? Oder etwas genereller: kommt es bei der Kausalität darauf an, ob die gesamten Kosten kausal verfehlt sind, oder werden die Kosten getrennt?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

20.1.2022, 12:39:34

Hallo Helena, in der Tat eine spannende Frage, die auch in der Literatur nur sehr obeflächlich behandelt wird. Sofern der Gläubiger aber 1) billigerweise die Aufwendungen für die Einladungen tätigen durfte und 2) die Feier auch mit nur einem Gast stattgefunden hätte, spricht wenig dagegen ihm diese auch zu ersetzen. Denn die Rentabilität des Geschäfts spielt bei ideeler oder konsumtiver Zwecksetzung gerade keine Rolle. In der Praxis wird der Einwand in der Regel schon daran scheitern, dass der Schuldner beweisen müsste, dass der ideele Zweck nicht erreicht worden wäre. Dies dürfte ihm regelmäßig nicht gelingen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Blackpanther

Blackpanther

1.2.2023, 13:14:02

Aber könnte er dann nicht die fehlende Kausalität für der

Pflichtverletzung

für die restlichen 299 Gäste abstellen?

Im🍑nderabilie

Im🍑nderabilie

3.1.2023, 16:11:49

Finde das Ergebnis fragwürdig, der Zweck der Aufwendung war ja die Einladung an sich, nicht dagegen die Anwesenheit der Gäste zu sichern. Mit der dargestellten Argumentationen liefen solche Ansprüche regelmäßig - jedenfalls zu einem großen Prozentsatz - ins Leere. Vielmehr müsste darauf abgestellt werden, dass die Zusage des Saals ursächlich für die Anschaffung bzw. Versendung der Einladungen geworden ist. Es geht hier ja gerade um den Vertrauensschutz, der sonst entfiele.

Sege

Sege

27.11.2024, 09:23:25

Verstehe den Gedankengang, aber finde deine Auslegung etwas im Widerspruch zum Wortlaut vom § 284 a.E. Da steht ja ausdrücklich, dass der Aufwendungsersatz nicht verlangt werden kann, wenn die Aufwendungen auch ohne die

Pflichtverletzung

vergeblich gewesen wären. Auf das Vertrauen auf den Erhalt der Leistung kommt es bei der Ausnahme dann nicht mehr an.

BEN

benjaminmeister

15.12.2024, 11:18:36

Stimme hier @[Sege](241995) 100%ig zu. Der Wortlaut von § 284 ist in der Hinsicht eindeutig. Das Ergebnis ist auch nicht fragwürdig: Die Feier wäre auch ausgefallen wenn der Saal zur Verfügung gestanden hätte. Der Zweck der Einladung (-> Herbeiführung der Party) wäre trotzdem nicht erreicht worden. Es gibt keine Grund den Schuldner hier zum Aufwendungsersatz zu verpflichten. Die Regeln zum

Schadensersatz

und § 284 sollen Folgen ausgleichen, die AUFGRUND der

Pflichtverletzung

eingetreten sind, aber haben keinesfalls die Funktion einer generellen Vertragsstrafe/Bestrafung des Schuldners für eine

Pflichtverletzung

. Die

Pflichtverletzung

des Schuldners hat hier weder einen

Schaden

herbeigeführt noch vergrößert, sie bleibt vielmehr völlig ohne Auswirkung. Es besteht im vorliegenden Fall kein Grund den Schuldner in irgendeiner Weise zahlen zu lassen.

CO

cornelius.spans

8.1.2025, 20:36:02

Hi, beide Überlegungen haben ME hier etwas für sich. Der Wortlaut des §

284 BGB

stellt auf den Zweck der Aufwendungen ab. Einladungen zu einer Veranstaltung haben ihrem Charakter nach hierbei zunächst den abschließenden Zweck den Adressaten über die Veranstaltung zu informieren und eine Einladung auszusprechen. Dass der Zweck einer jeden Einladung das Zustandekommen der Veranstaltung selbst sein soll ist schon daher ausgeschlossen, dass regelmäßig nicht alle eingeladenen Gäste erscheinen. Mit der einzelnen Einladung soll also nicht die gesamte Veranstaltung stehen bzw. fallen. Erst die Gesamtheit der Einladungen verfolgt den Zweck, dass die Veranstaltung überhaupt sinnvoll stattfinden kann. Der Sinn und Zweck des §

284 BGB

ist durch die Verknüpfung des Zweckentfalls an die

Pflichtverletzung

klar so zu verstehen, dass nur die Aufwendungen ersatzfähig sein sollen, die kausal durch die

Pflichtverletzung

entstanden sind. Im Fall ist daher, dem Sinn und Zweck der Norm folgend auf den Zweck der Gesamtheit der Einladungen abzustellen, da hier ja auch alle! Einladungen abgelehnt werden. Die Veranstaltung kann hier also nicht wegen der

Pflichtverletzung

des Vermieters, sondern wegen den Absagen der Einladungen nicht durchgeführt werden. Der Zweck der (Gesamtheit der) Einladungen wäre deshalb auch ohne die

Pflichtverletzung

nicht erreicht worden. MfG


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