Aufrechnungslage: Fehlende Gleichartigkeit

23. November 2024

4,7(18.719 mal geöffnet in Jurafuchs)

[...Wird geladen]

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A benötigt einen Kredit (€20.000) von der B-Bank. Damit sie ihn bekommt, bürgt ihre Schwester S für die Rückzahlungsforderung. Als A kurz vor der Insolvenz steht, verkauft sie S einen ausgebauten Bulli für €20.000. Statt diesen zu bezahlen, möchte S aufrechnen.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen

Einordnung des Falls

Aufrechnungslage: Fehlende Gleichartigkeit

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Als Bürgin hat S gegen A einen Anspruch darauf, dass A sie von der Bürgschaft (§ 765 Abs. 1 BGB) gegenüber der B-Bank befreit (§ 775 Abs. 1 Nr. 1 BGB).

Genau, so ist das!

Verschlechtern sich die Vermögensverhältnisse des Hauptschuldners wesentlich, so kann der Bürge verlangen, dass dieser ihn gegenüber dem Gläubiger von der Bürgschaft befreit (§ 775 Abs. 1 Nr. 1 BGB).Da As Vermögensverhältnisse sich nach Übernahme der Bürgschaft deutlich verschlechtert haben, steht S der Befreiungsanspruch zu. Wie der Schuldner die Befreiung bewirkt, obliegt ihm. Sofern er seine Schuld gegenüber dem Gläubiger bewirkt, geht die Bürgschaft mit unter (§ 765 Abs. 1 BGB). Ebenso kann er versuchen, den Gläubiger darum zu bitten, den Bürgen aus der Haftung zu entlassen.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. Damit S mit dem Freistellungsanspruch gegen die Kaufpreisforderung aufrechnen kann, müsste eine Aufrechnungslage vorliegen (§§ 387, 390 BGB).

Ja, in der Tat!

Das Bestehen der Aufrechnungslage ist die Grundvoraussetzung für die Aufrechnung. Eine Aufrechnungslage liegt vor, wenn der Aufrechnende eine gegenseitige, gleichartige, fällige und durchsetzbare (Gegen-)forderung besitzt, und die (Haupt-)forderung erfüllbar ist.

3. A und S stehen gegenseitige Forderungen zu.

Ja!

Die Forderungen sind gegenseitig, wenn jede Partei zugleich Schuldner und Gläubiger der anderen ist. Während S gegenüber A einen Anspruch auf Freistellung hat (§ 765 BGB), hat A gegen S einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung (§ 433 Abs. 2 BGB). Beide sind somit sowohl Gläubiger, als auch Schuldner.

4. A und S stehen gleichartige Forderungen zu.

Nein, das ist nicht der Fall!

Gleichartigkeit liegt vor, wenn die Forderungen ihrem Gegenstand nach gleich sind.A hat einen Zahlungsanspruch gegen S. S steht dagegen lediglich ein Befreiungsanspruch zu. BGH: Dieser wandele sich erst dann in einen gleichartigen Zahlungsanspruch, wenn der Bürge gegenüber dem Gläubiger (hier: B) die Schuld des Hauptschuldners tilge und dadurch den Zahlungsanspruch des Gläubigers gegen den Hauptschuldner erwerbe (§ 774 Abs. 1 BGB).
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen