Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Erlöschen des Schuldverhältnisses
Aufrechnungslage: Fehlende Gleichartigkeit
Aufrechnungslage: Fehlende Gleichartigkeit
4. April 2025
10 Kommentare
4,7 ★ (21.964 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A benötigt einen Kredit (€20.000) von der B-Bank. Damit sie ihn bekommt, bürgt ihre Schwester S für die Rückzahlungsforderung. Als A kurz vor der Insolvenz steht, verkauft sie S einen ausgebauten Bulli für €20.000. Statt diesen zu bezahlen, möchte S aufrechnen.
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Einordnung des Falls
Aufrechnungslage: Fehlende Gleichartigkeit
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Als Bürgin hat S gegen A einen Anspruch darauf, dass A sie von der Bürgschaft (§ 765 Abs. 1 BGB) gegenüber der B-Bank befreit (§ 775 Abs. 1 Nr. 1 BGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Damit S mit dem Freistellungsanspruch gegen die Kaufpreisforderung aufrechnen kann, müsste eine Aufrechnungslage vorliegen (§§ 387, 390 BGB).
Ja, in der Tat!
3. A und S stehen gegenseitige Forderungen zu.
Ja!
4. A und S stehen gleichartige Forderungen zu.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Reus04
10.5.2023, 11:54:27
Ich verstehe den Sinn nicht ganz. „Damit S mit dem Freistellungsanspruch gegen die Kaufpreisforderung aufrechnen kann..“ Also will sie weder bürgen, noch den Kaufpreis bezahlen?

Tim
10.5.2023, 14:58:24
S sieht hier wohl die Gefahr im Rahmen ihrer Bürgschaft infolge der bevorstehenden Insolvenz ihrer Schwester A für die Darlehensschuld aufkommen zu müssen, meint also die 20.000,00 € zahlen zu müssen und möchte deshalb aufrechnen. Von einem Freistellungsanspruch weiß sie womöglich nicht.

Carl Wagner
10.5.2023, 20:23:50
Vielen Dank für deine Frage Reus04! Der Knackpunkt des Falles ist, dass S denkt, dass sie die 20.000 € Kaufpreisschuld mit der Darlehensschuld iHv 20.000 € verrechnen kann, weil sie ja für diese birgt. Dieser Gedanke der S ist falsch. Einen Zahlungsanspruch gegen A erwirkt S erst dann, wenn sie die Forderung des Gläubigers befriedigt hat und damit die Forderung auf sie gem. § 774 I 1 BGB übergeht. S müsste die Darlehensforderung der Bank befriedigen (§ 488 I 2 BGB). Dann ginge die Darlehensforderung auf sie über (§ 774 I 1 BGB). Diese könnte S mit der Kaufpreisforderung (§ 433 II BGB) verrechnen,
§ 389 BGB. Der Freistellungsanspruch gem. § 775 BGB ist aber nicht unmittelbar auf
Geldzahlung gerichtet, so dass er nicht gleichartig mit der Kaufpreisforderung ist. Vielleicht rührt da deine Verwirrung her, aber da das der einzige Anspruch der S gegen die A ist, musste man dann in der Falllösung zeigen, woran die Aufrechnung scheitert (Gleichartigkeit). Viele Grüße - Carl für das Jurafuchs-Team
Fabio_specter
1.10.2023, 12:58:39
Die Lösung ist auch nach Risikog
esichtspunkten gut zu verstehen. Angenommen eine solche Aufrechnung gegen den Befreiungsanspruch wäre möglich, dann hätte die Bank wieder das volle Insolvenzrisiko des A obwohl diese sich davor extra eine Personalsicherheit durch die S eingeholt hat und wahrscheinlich sonst nie den Kredit an A herausgegeben hätte. Nach der Lösung des BGH behält die Bank ihre Sicherheit und auch die S trägt kein besonderes Insolvenzrisiko des A, aufgrund der Sicherungsfunktion der Aufrechnung , da sie dann anschließend gegen die Kaufpreisforderung aufrechnen kann. Demnach sind die Risiken somit am fairsten verteilt. Weiterhin kann man an dem Fall denke ich lernen, das wenn man schon das Risiko einer Bürgschaft eingeht (Bürgen muss man würgen), gut daran tut noch vorher etwas beim Hauptschuldner zu holen, um zumindest dann gegen seinen Anspruch den er gegen einen hat, selbst aufrechnen zu können. Hierdurch könnte man sich als Bürge also besser gegen die Insolvenz des Hauptschuldners schützen.