Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Erlöschen des Schuldverhältnisses
Aufrechnungslage: Fehlende Gleichartigkeit
Aufrechnungslage: Fehlende Gleichartigkeit
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A benötigt einen Kredit (€20.000) von der B-Bank. Damit sie ihn bekommt, bürgt ihre Schwester S für die Rückzahlungsforderung. Als A kurz vor der Insolvenz steht, verkauft sie S einen ausgebauten Bulli für €20.000. Statt diesen zu bezahlen, möchte S aufrechnen.
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Einordnung des Falls
Aufrechnungslage: Fehlende Gleichartigkeit
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Als Bürgin hat S gegen A einen Anspruch darauf, dass A sie von der Bürgschaft (§ 765 Abs. 1 BGB) gegenüber der B-Bank befreit (§ 775 Abs. 1 Nr. 1 BGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Damit S mit dem Freistellungsanspruch gegen die Kaufpreisforderung aufrechnen kann, müsste eine Aufrechnungslage vorliegen (§§ 387, 390 BGB).
Ja, in der Tat!
3. A und S stehen gegenseitige Forderungen zu.
Ja!
4. A und S stehen gleichartige Forderungen zu.
Nein, das ist nicht der Fall!
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