Aufrechnungslage: fehlende Fälligkeit

19. Mai 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A hat genug vom Sommer und kauft sich bei B ein neues Snowboard für € 500. Da A gerade dabei ist, Bs Garten zu bepflanzen (Wert €500), will sie aufrechnen.

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Einordnung des Falls

Aufrechnungslage: fehlende Fälligkeit

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. B hatte nach Abschluss des Kaufvertrages einen Anspruch darauf, dass A ihr den vereinbarten Kaufpreis zahlt (§ 433 Abs. 2 BGB).

Ja, in der Tat!

Mit Abschluss eines Kaufvertrages ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen (§ 433 Abs. 2 BGB). A und B haben einen Kaufvertrag über das Snowboard abgeschlossen. B war somit verpflichtet, den Kaufpreis an A zu zahlen.
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2. Bs Anspruch könnte durch Aufrechnung der A mit ihrer Werklohnforderung (§ 631 Abs. 1 BGB) erloschen sein (§ 389 BGB).

Ja!

Die Aufrechnung setzt eine Aufrechnungslage (§§ 387, 390 BGB) und eine Aufrechnungserklärung (§ 388 BGB) voraus. Zudem darf die Aufrechnung nicht ausgeschlossen sein (§§ 392-394 BGB).

3. Die Forderungen von A und B sind gegenseitig und gleichartig.

Genau, so ist das!

Die Forderungen sind gegenseitig, wenn jede Partei zugleich Schuldner und Gläubiger der anderen ist. Gleichartig sind sie, wenn sie der gleichen Gattung angehören. A und B schulden sich gegenseitig Geld aus einem Werkvertrag (§ 631 Abs. 1 BGB) bzw. Kaufvertrag (§ 433 Abs. 2 BGB), also gleichartige Forderungen.

4. As Werklohnforderung ist fällig (§ 641 Abs. 1 BGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Bei Abschluss eines Werkvertrages ist der Werklohn nicht bereits mit Vertragsabschluss fällig. Die Vergütung ist vielmehr erst bei der Abnahme des Werkes zu entrichten (§ 641 Abs. 1 S. 1 BGB).A hat das vereinbarte Werk (Bepflanzung des Gartens) noch nicht fertiggestellt. B hat die Arbeiten deshalb noch nicht abgenommen (§ 640 Abs. 1 BGB). Damit ist der Werklohn noch nicht fällig (§ 641 Abs. 1 BGB).
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