Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Erlöschen des Schuldverhältnisses
Aufrechnungslage: fehlende Fälligkeit
Aufrechnungslage: fehlende Fälligkeit
19. Mai 2025
3 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A hat genug vom Sommer und kauft sich bei B ein neues Snowboard für € 500. Da A gerade dabei ist, Bs Garten zu bepflanzen (Wert €500), will sie aufrechnen.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Aufrechnungslage: fehlende Fälligkeit
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. B hatte nach Abschluss des Kaufvertrages einen Anspruch darauf, dass A ihr den vereinbarten Kaufpreis zahlt (§ 433 Abs. 2 BGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Bs Anspruch könnte durch Aufrechnung der A mit ihrer Werklohnforderung (§ 631 Abs. 1 BGB) erloschen sein (§ 389 BGB).
Ja!
3. Die Forderungen von A und B sind gegenseitig und gleichartig.
Genau, so ist das!
4. As Werklohnforderung ist fällig (§ 641 Abs. 1 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
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