Höhe der Vergütung, § 612 Abs. 2 BGB

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Herr H möchte Klavierspielen lernen und vereinbart daher mit der Klavierlehrerin K, dass diese ihm zehn Unterrichtsstunden in der Musikhochschule von München gibt. Üblicherweise kostet eine Unterrichtsstunde im Klavierspielen in München €30.

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Einordnung des Falls

Höhe der Vergütung, § 612 Abs. 2 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Da die Dienstleistung der K den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist, gilt die Vergütung als stillschweigend vereinbart (§ 612 Abs. 1 BGB).

Ja!

Neben den allgemeinen Vorschriften für den Leistungsort, die Leistungszeit und die Leistungsqualität (§§ 269, 271, 243 Abs. 2 BGB) überbrückt § 612 BGB eine fehlende Vereinbarung bezüglich des Entgelts beim Dienstvertrag, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Wann eine Vergütung zu erwarten ist, ist anhand eines objektiven Maßstabs unter Berücksichtigung der Verkehrssitte, der Art, des Umfangs und der Dauer der Dienstleistung und der Stellung der Beteiligten zueinander festzustellen.Da die Dienstleistung der Klavierlehrerin K dem H zehn Unterrichtsstunden zu geben, nach den Umständen nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist, gilt eine Vergütung zwischen H und K als stillschweigend vereinbart (§ 612 Abs. 1 BGB).
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2. Da H und K keine Höhe der Vergütung bestimmt haben und keine taxmäßige Vergütung besteht, ist die übliche Vergütung von €30 als vereinbart anzusehen (§ 612 Abs. 2 BGB).

Genau, so ist das!

Während § 612 Abs. 1 BGB bei fehlender Vergütungsvereinbarung beim Dienstvertrag die Vergütungspflicht als solche anordnet, regelt § 612 Abs. 2 BGB die Vergütungshöhe. Besteht eine taxmäßige Vergütung, das heißt gesetzlich festgesetzte Vergütungssätze wie zum Beispiel für freie Berufe der Rechtsanwälte, Ärtze, Steuerberater, Architekten oder Ingenieure (RVG, GOÄ/GOZ, StBVV, HOAI) sind diese heranzuziehen. Beim Fehlen einer Taxe ist die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen. Lässt sich weder eine Taxe noch die übliche Vergütung ermitteln, ist die Vergütungshöhe durch ergänzende Vertragsauslegung zu ermitteln. Scheidet auch diese Möglichkeit aus, kann der Dienstverpflichtete als Fordernder die Höhe nach billigem Ermessen bestimmen (§§ 316, 315 BGB). Da H und K keine Höhe der Vergütung bestimmt haben und keine taxmäßige Vergütung besteht, ist die übliche Vergütung nach § 612 Abs. 2 BGB als vereinbart anzusehen. Da die übliche Vergütung für eine Unterrichtsstunde im Klavierspielen in München €30 beträgt, ist bei zehn Unterrichtsstunden von einer vereinbarten Vergütung von €300 auszugehen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Burumar🐸

Burumar🐸

15.7.2024, 11:04:02

Ist Stunden in München und Stunden in der Musikhochschule in München nicht ein relevanter Unterschied?


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