Zivilrecht
Sonstige vertragliche Schuldverhältnisse
Dienstvertrag, §§ 611ff. BGB
Höhe der Vergütung, § 612 Abs. 2 BGB
Höhe der Vergütung, § 612 Abs. 2 BGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Herr H möchte Klavierspielen lernen und vereinbart daher mit der Klavierlehrerin K, dass diese ihm zehn Unterrichtsstunden in der Musikhochschule von München gibt. Üblicherweise kostet eine Unterrichtsstunde im Klavierspielen in München €30.
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Einordnung des Falls
Höhe der Vergütung, § 612 Abs. 2 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Da die Dienstleistung der K den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist, gilt die Vergütung als stillschweigend vereinbart (§ 612 Abs. 1 BGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Da H und K keine Höhe der Vergütung bestimmt haben und keine taxmäßige Vergütung besteht, ist die übliche Vergütung von €30 als vereinbart anzusehen (§ 612 Abs. 2 BGB).
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Burumar🐸
15.7.2024, 11:04:02
Ist Stunden in München und Stunden in der Musikhochschule in München nicht ein relevanter Unterschied?