Zivilrecht
Sonstige vertragliche Schuldverhältnisse
Dienstvertrag, §§ 611ff. BGB
§ 613 BGB, Höchstpersönlicher Charakter
§ 613 BGB, Höchstpersönlicher Charakter
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Nach langjährigem Skifahren hat Rentner R Knieprobleme. Er schließt daher mit Chefärztin C einen wirksamen Vertrag, dass diese sein Knie operiert. Der Arzt A setzt die Narkosespritze und assistiert der C, welche die wesentlichen Schritte der Knieoperation durchführt.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
§ 613 BGB, Höchstpersönlicher Charakter
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Bei dem Vertrag handelt es sich um einen Behandlungsvertrag gemäß § 630a BGB.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Auf den Behandlungsvertrag finden subsidiär die Vorschriften des Dienstvertragsrechts Anwendung.
Ja!
3. Die Chefärztin C muss die Knieoperation höchstpersönlich leisten und nur R kann diese in Anspruch nehmen.
Genau, so ist das!
4. Da Arzt A bei der Operation mithalf, hat C gegen den Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung gemäß § 613 S. 1 BGB verstoßen.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
as.mzkw
3.10.2024, 16:57:47