§ 613 BGB, Höchstpersönlicher Charakter

24. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Nach langjährigem Skifahren hat Rentner R Knieprobleme. Er schließt daher mit Chefärztin C einen wirksamen Vertrag, dass diese sein Knie operiert. Der Arzt A setzt die Narkosespritze und assistiert der C, welche die wesentlichen Schritte der Knieoperation durchführt.

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Einordnung des Falls

§ 613 BGB, Höchstpersönlicher Charakter

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Bei dem Vertrag handelt es sich um einen Behandlungsvertrag gemäß § 630a BGB.

Ja, in der Tat!

Der Behandlungsvertrag (§ 630a BGB) ist ein gegenseitiger Vertrag, bei dem sich der Behandelnde zur Vornahme einer medizinischen Behandlung und der Patient zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, soweit nicht ein Dritter zur Zahlung verpflichtet ist (insbesondere Krankenkassen). C verpflichtet sich durch den Vertrag zur Knieoperation also zur Vornahme einer medizinischen Behandlung und R beziehungsweise seine Krankenkasse zur Zahlung der Vergütung. C und R haben daher einen Behandlungsvertrag (§ 630a BGB) geschlossen.
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2. Auf den Behandlungsvertrag finden subsidiär die Vorschriften des Dienstvertragsrechts Anwendung.

Ja!

Aufgrund der Verweisung in § 630b BGB sind die Vorschriften des Dienstvertragsrechts subsidiär auf Behandlungsverträge anwendbar. Die Verweisung ist so zu verstehen, dass dies nur der Fall ist, soweit der Vertrag zugleich ein Dienstvertrag und kein Werkvertrag ist. Bei dem Behandlungsvertrag zwischen R und C handelt es sich zugleich um einen Dienstvertrag, da die Chefärztin C keinen Erfolg, sondern eine Tätigkeit, das Knie zu operieren, verspricht. Nach der Verweisung in § 630b BGB sind die Vorschriften des Dienstvertragsrechts daher subsidiär anwendbar.

3. Die Chefärztin C muss die Knieoperation höchstpersönlich leisten und nur R kann diese in Anspruch nehmen.

Genau, so ist das!

Nach § 613 S. 1 BGB sind vereinbarte Dienstleistungen im Zweifel in Person zu leisten. Dies ergibt sich daraus, dass die andere Vertragspartei den Dienstschuldner häufig nach dessen Fähigkeiten ausgesucht hat. Nach § 613 S. 2 BGB ist andersherum der Anspruch auf Dienste im Zweifel auch nicht übertragbar. Da R und C nichts Abweichendes vereinbart haben, ist die Dienstleistung der Knieoperation nach § 613 S. 1 BGB von der C persönlich zu erbringen. R hat den Behandlungsvertrag nämlich mutmaßlich im Vertrauen auf die besonderen Erfahrungen und die herausgehobene medizinische Kompetenz der C geschlossen. Für Behandlungsverträge ergibt sich die der Grundsatz persönlicher Leistungserbringung zudem aus Spezialgesetzen wie § 19 Abs. 2 MBO. Nach § 613 S. 2 BGB hat außerdem nur R den Anspruch auf die Operation und kann diesen nicht übertragen.

4. Da Arzt A bei der Operation mithalf, hat C gegen den Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung gemäß § 613 S. 1 BGB verstoßen.

Nein, das trifft nicht zu!

Nach § 613 S. 1 BGB sind Dienstleistungen im Zweifel in Person zu leisten, sodass der Dienstschuldner nicht durch andere Personen erfüllen kann. Erlaubt ist aber das Hinzuziehen von Hilfspersonen, solange die wesentlichen Teile der vertraglich geschuldeten Leistung selbst erbracht werden. Da Chefärztin C die wesentlichen Teile der geschuldeten Knieoperation selbst ausführt und sich lediglich des A als Hilfsperson bedient, liegt kein Verstoß gegen § 613 S. 1 BGB vor.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

AS

as.mzkw

3.10.2024, 16:57:47

Wenn A fehlerhaft arbeitet, haftet C dann für dessen Verschulden nach

§ 278 BGB

?


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