Zivilrecht
Sonstige vertragliche Schuldverhältnisse
Dienstvertrag, §§ 611ff. BGB
§ 613 BGB, Höchstpersönlicher Charakter
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§ 613 BGB, Höchstpersönlicher Charakter
11. April 2026
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Nach langjährigem Skifahren hat Rentner R Knieprobleme. Er schließt daher mit Chefärztin C einen wirksamen Vertrag, dass diese sein Knie operiert. Der Arzt A setzt die Narkosespritze und assistiert der C, welche die wesentlichen Schritte der Knieoperation durchführt.
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