Angemessenheit: Blutspende-Fall
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
S droht im Krankenhaus zu verbluten. Dort befindet sich auch der robuste Patient P zu einer Kontrolluntersuchung. P allein kommt als Spender für eine Bluttransfusion in Betracht. Trotzdem möchte er kein Blut spenden. Dennoch entnehmen die Ärzte A und B dem P mittels einer Spritze Blut, um das Leben des S zu retten.
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Einordnung des Falls
Angemessenheit: Blutspende-Fall
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Ärzte A und B haben den Tatbestand einer gefährlichen Körperverletzung erfüllt (§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2, Nr. 4 StGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. A und B handeln nach § 32 StGB gerechtfertigt
Nein, das trifft nicht zu!
3. Die gewaltsame Blutabnahme könnte durch den rechtfertigenden Notstand (§ 34 StGB) gerechtfertigt sein, da eine gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben des S vorliegt.
Ja!
4. Damit die Notstandshandlung rechtmäßig ist, dürfte die Gefahr nicht anders abwendbar sein und das notstandsfähige Rechtsgut muss das beeinträchtigte wesentlich überwiegen (§ 34 StGB).
Genau, so ist das!
5. Die gewaltsame Blutabnahme war auch angemessen.
Nein, das trifft nicht zu!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Faby
24.4.2023, 12:37:26
In diesem Fall wird zum ersten Mal ein Angriff durch Unterlassen auch bei der Notwehr angesprochen, oder? Wäre cool, wenn es dazu auch in den Kapiteln zur Notwehr noch Fälle/weitere Erklärungen gäbe :)
Lukas_Mengestu
24.4.2023, 13:01:55
Lieben Dank für das Feedback, nehmen wir noch mit auf :-) Beste Grüße, Lukas
kim.
1.2.2024, 23:20:01
In der Aufgabe wird mehrfach irreführenderweise von Notwehr und Notwehrhandlung gesprochen, obwohl eigentlich Notstand gemeint ist.
Leo Lee
3.2.2024, 14:07:35
Hallo kim., vielen Dank für den Hinweis! In der Tat hatte sich hier der Fehlerteufel eingeschlichen! Wir danken dir vielmals dafür, dass du uns dabei hilfst, die App zu perfektionieren und freuen uns auf weitere Feedbacks von dir :)!! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
melli14
18.2.2024, 16:13:39
Ist die Spritze denn wirklich ein gefährliches Werkzeug? Objektiv schon aber in der Hand eines lege artis handelnden Arztes wird sie grundsätzlich nicht dazu verwendet erhebliche Verletzungen herbeizuführen.
as.mzkw
13.10.2024, 17:52:58
Das ist eine vertretene Ansicht, ja. Eine andere Ansicht nimmt immer an, dass ärztliche Heileingriffe stets den TB der §§ 223,
224 StGBerfüllen, der Arzt jedoch bei einer entsprechenden Einwilligung des Patienten gerechtfertigt handelt.