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Der Rat
Mitwirkung des Ratsmitglieds durch Entscheidung im Rat - "Stunkstadt - Green City"
Mitwirkung des Ratsmitglieds durch Entscheidung im Rat - "Stunkstadt - Green City"
22. Mai 2025
12 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Der Rat der kreisfreien Stadt Stunkstadt will aus der Betonwüste, die sich Innenstadt nennt, einen urbanen und lebenswerten Begegnungsort machen. Der Entwurf eines Bebauungsplans sieht vor, dass die meisten Läden an den Stadtrand verlagert werden sollen. Ratsmitglied R betreibt in dem Plangebiet einen Kosmetiksalon. Bei der finalen Beschlussfassung über den Bebauungsplan sind 30 von 35 Ratsmitgliedern anwesend. R stimmt gegen die Satzung. Die Satzung wird dennoch mit 15 zu 10 Stimmen bei 3 Enthaltungen und 2 aus sonstigen Gründen ungültigen Stimmen angenommen.
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Einordnung des Falls
Mitwirkung des Ratsmitglieds durch Entscheidung im Rat - "Stunkstadt - Green City"
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Sinn und Zweck des Mitwirkungsverbotes (§ 31 Abs. 1 S. 1 GO) ist es, die Integrität der Verwaltung zu fördern und das Vertrauen der Bürgerinnen in die Verwaltung zu wahren.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Rat war beschlussfähig.
Ja!
3. Der Rat hat den Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst.
Genau, so ist das!
4. R hat an der Entscheidung mitgewirkt.
Ja, in der Tat!
5. Ist R befangen?
Ja!
6. Der Bebauungsplan ist wegen des Verstoßes gegen das Mitwirkungsverbot aus § 31 Abs. 1 S. 1 GO nichtig.
Nein, das ist nicht der Fall!
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