Einführung

21. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die 21-jährige Schwester S von Jura-Studentin J hat den Traum, Bürgermeisterin zu werden. J soll ihr alles erzählen, was sie über das Amt des Bürgermeisters weiß.

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Einordnung des Falls

Einführung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Neben dem Rat ist der Bürgermeister das zweite Hauptorgan der Gemeinde.

Ja, in der Tat!

Zwar wird die Verwaltung der Gemeinde ausschließlich durch den Willen der Bürgerschaft bestimmt (§ 40 Abs. 1 GO). Die Bürgerschaft wird aber durch den Rat und den Bürgermeister vertreten (§ 40 Abs. 2 Satz 1 GO). Der Rat ist ein kollegiales Organ, weil er sich aus mehreren Personen zusammensetzt. Der Bürgermeister ist hingegen ein monokratisches Organ, ist also mit nur einem einzigen unmittelbaren Organwalter besetzt. Der Bürgermeister ist kommunaler Wahlbeamter auf Zeit (§§ 62 Abs. 1 S. 1 GO, 119 Abs. 2 S. 1 LBG). Der Bürgermeister heißt in kreisfreien Städten Oberbürgermeister (§ 40 Abs. 2 S. 3 GO).
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2. Beschränken sich die Aufgaben des Bürgermeisters auf seine Funktion als Hauptverwaltungsbeamter der Gemeinde?

Nein!

Der Bürgermeister hat eine „Doppelfunktion“: Zum einen ist der Bürgermeister Hauptverwaltungsbeamter der Gemeinde (vgl. nur § 62 Abs. 1 S. 2 GO). Zum anderen ist er nach Maßgabe des § 40 Abs. 2 S. 6 GO stimmberechtigtes Mitglied (§ 40 Abs. 2 S. 2, 5 GO) und kraft seines Amtes Vorsitzender des Rates (§ 40 Abs. 2 S. 4 GO). Diese Doppelfunktion lässt sich auch an der Vertretungsregelung erkennen: Die ehrenamtlichen Stellvertreter aus der Mitte des Rates vertreten den Bürgermeister in seiner Funktion als Ratsvorsitzender (§ 67 Abs. 1 S. 2 GO). Im Übrigen, also in der Funktion als Hauptverwaltungsbeamter, wird er von seinem (hauptamtlichen) allgemeinen Vertreter im Amt vertreten (§ 68 Abs. 1 GO).

3. Die Regelungen über den Bürgermeister finden sich hauptsächlich in den §§ 40-41, 47-51, 62-69 GO.

Genau, so ist das!

Der Bürgermeister hat eine Doppelstellung als Vorsitzender des Rates (§ 40 Abs. 2 S. 6 GO) und Hauptverwaltungsorgan der Gemeinde (§ 62 Abs. 1 S. 2 GO). Je nachdem, in welcher Stellung er betroffen ist, sind die maßgeblichen Vorschriften regelmäßig eher im 5. Teil über den Rat (§§ 40-61 GO) oder im 6. Teil über den Bürgermeister (§§ 62-69 GO) zu finden. Für ein systematisches Verständnis eines jeden Rechtsgebietes mit geschriebenen Normen solltest Du Dir das Inhaltsverzeichnis des jeweiligen Gesetzes in einem ruhigen Moment eingehend anschauen. So kannst Du auch schnell die einschlägigen Normen (und punkteträchtige Argumente) finden!

4. Der Bürgermeister wird von den Ratsmitgliedern für fünf Jahre gewählt.

Nein, das trifft nicht zu!

Der Bürgermeister wird am Tag der Ratswahl von den Bürgerinnen für fünf Jahre in einer allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt (§ 65 Abs. 1 S. 1 GO). Die Amtszeit beginnt grundsätzlich mit der Annahme der Wahl (§ 119 Abs. 3 S. 1 LBG) und endet mit Ablauf der Wahlzeit (§ 119 Abs. 3 S. 2 LBG). Die Einzelheiten der Wahl oder Abwahl des Bürgermeisters sind in §§ 46c-46e KWahlG geregelt. Im Übrigen sind die Vorschriften über die Wahl der Ratsmitglieder entsprechend anzuwenden (§ 46b KWahlG).

5. Ist S als Bürgermeisterin wählbar?

Nein!

Wählbar ist gemäß § 65 Abs. 2 S. 1 GO, wer am Wahltag (1) Deutscher oder EU-Bürger mit Wohnung in der Bundesrepublik ist, (2) das 23. Lebensjahr vollendet hat, (3) nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist sowie (4) die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung eintritt. Zudem müssen die für die Berufung in ein Beamtenverhältnis erforderlichen allgemeinen Voraussetzungen, wie die gesundheitliche Eignung, vorliegen (vgl. § 118 Abs. 1 LBG). Nicht wählbar ist zudem, wer am Wahltag infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt (§ 65 Abs. 2 S. 2 GO). S ist erst 21 Jahre alt und muss sich daher noch zwei Jahre gedulden, um wählbar zu sein. Bürgermeister müssen – anders als Ratsmitglieder (§ 12 Abs. 1 KWahlG) – nicht selbst Bürger oder Einwohner der betreffenden Gemeinde sein. Bestimmte fachliche Qualifikationen werden nicht vorausgesetzt. Die Altershöchstgrenze wurde abgeschafft (§ 118 Abs. 4 S. 1 LBG).

6. Kann der Bürgermeister vorzeitig gegen seinen Willen abgewählt werden?

Genau, so ist das!

Das Verfahren zur vorzeitige Abwahl des Bürgermeisters kann vom Rat (§ 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GO) oder von der Bürgerschaft (§ 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GO) eingeleitet werden. Normalerweise endet das Amt des Bürgermeisters aber mit dem Ablauf der Amtszeit. Scheidet der Bürgermeister vor Ablauf der Amtszeit aus seinem Amt aus (auch durch Tod oder Ruhestand), ist ein Nachfolger zu wählen (§ 65 Abs. 1 S. 2, Abs. 5, Abs. 6 GO). Die Einleitungskompetenz der Bürgerschaft wurde als Reaktion auf die Querelen um den Duisburger Bürgermeister nach der Loveparade-Katastrophe im Jahr 2011 eingeführt.
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