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Äußerungsbefugnis des Bürgermeisters - "StugIdA"
Äußerungsbefugnis des Bürgermeisters - "StugIdA"
4. April 2025
3 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Der Verein „Radikale Nationale“ (RN) meldet eine Versammlung unter dem Motto „Stunkstädter gegen die Islamisierung des Abendlandes“ an. Oberbürgermeisterin OB ruft auf der offiziellen Gemeindewebsite dazu auf, „für Demokratie und Vielfalt sowie gegen Ausgrenzung und Hass“ an der Gegendemonstration teilzunehmen. In Stunkstadt sei „kein Platz für das Schüren dumpfer Ängste und Ressentiments“.
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Einordnung des Falls
Äußerungsbefugnis des Bürgermeisters - "StugIdA"
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 9 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die OB hat sich als Privatperson und nicht in amtlicher Funktion als Oberbürgermeisterin geäußert.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Für die Rechtmäßigkeit der Äußerungen öffentlicher Amtsträger hat die Rechtsprechung drei Voraussetzungen aufgestellt.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Müssen öffentliche Äußerungen, die in Grundrechte eingreifen, zwingend auf eine ausdrückliche gesetzliche Befugnis als Ermächtigungsgrundlage gestützt werden?
Nein, das trifft nicht zu!
4. Eine Ermächtigungsgrundlage für die Äußerung der OB liegt vor.
Ja!
5. Ist die Äußerungsbefugnis der Bürgermeister unbeschränkt, solange sich die Äußerung auf örtliche Angelegenheiten bezieht?
Nein, das ist nicht der Fall!
6. Die Äußerungen der OB sind sachlich.
Ja, in der Tat!
7. Die Äußerungen der OB sind am Neutralitätsgebot zu messen.
Nein!
8. Die Äußerungen waren verhältnismäßig.
Genau, so ist das!
9. Die Äußerung der OB war rechtmäßig.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Nocebo
9.1.2025, 18:17:55
Ist das Ergebnis wirklich juristisch richtig? Im von Jurafuchs verlinkten Urteil unterlag die beklagte Gemeinde hinsichtlich der Veröffentlichung auf der Gemeindewebsite, wenn ich das richtig verstehe: https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/lg-duesseldorf-kokain-als-beilage-pizzeria-dealer?r=rss

Susan
7.3.2025, 00:04:05
@[Nocebo](222699) verstehe den zusammenhang zwischen dem von dir verlinkten artikel und der frage bzw. den fall nicht😅
Dini2010
29.3.2025, 14:12:37
Ich möchte mich der Frage anschließen, ich lese das Urteil auch so, dass die Aussage des Oberbürgermeisters als
rechtswidrigeingestuft wurde. "Es wird festgestellt, dass die Einstellung der Erklärung "Lichter aus! Düsseldorf setzt Zeichen gegen Intoleranz" in die Internetseite www.duesseldorf.de vom 7. bis zum 11. Januar 2015 durch den Oberbürgermeister der Beklagten auch insoweit
rechtswidrigwar, als sie folgenden Inhalt hatte: "Zudem bittet Oberbürgermeister Thomas Geisel, sich der Gegendemonstration ‘Düsseldorfer Bürgerinnen und Bürger für Demokratie und Vielfalt - Mit rheinischer Toleranz gegen Ausgrenzung und Hass‘ anzuschließen." Und im Verlauf: "Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts verletzt aber auch der Aufruf des Oberbürgermeisters der Beklagten, an einer friedlichen Gegendemonstration teilzunehmen, das Sachlichkeitsgebot.....Er greift unzulässig in den Wettstreit der politischen Meinungen ein und nimmt lenkenden Einfluss auf die Grundrechtsausübung der Bürger....". Mögt Ihr da bitte nochmal drüber schauen und eine aufklärende Info geben :)?
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