Landesrecht (im Aufbau)
Kommunalrecht NRW
Der Bürgermeister
Äußerungsbefugnis des Bürgermeisters - "StugIdA"
Äußerungsbefugnis des Bürgermeisters - "StugIdA"
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der Verein „Radikale Nationale“ (RN) meldet eine Versammlung unter dem Motto „Stunkstädter gegen die Islamisierung des Abendlandes“ an. Oberbürgermeisterin OB ruft auf der offiziellen Gemeindewebsite dazu auf, „für Demokratie und Vielfalt sowie gegen Ausgrenzung und Hass“ an der Gegendemonstration teilzunehmen. In Stunkstadt sei „kein Platz für das Schüren dumpfer Ängste und Ressentiments“.
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Einordnung des Falls
Äußerungsbefugnis des Bürgermeisters - "StugIdA"
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 9 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die OB hat sich als Privatperson und nicht in amtlicher Funktion als Oberbürgermeisterin geäußert.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Für die Rechtmäßigkeit der Äußerungen öffentlicher Amtsträger hat die Rechtsprechung drei Voraussetzungen aufgestellt.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Müssen öffentliche Äußerungen, die in Grundrechte eingreifen, zwingend auf eine ausdrückliche gesetzliche Befugnis als Ermächtigungsgrundlage gestützt werden?
Nein, das trifft nicht zu!
4. Eine Ermächtigungsgrundlage für die Äußerung der OB liegt vor.
Ja!
5. Ist die Äußerungsbefugnis der Bürgermeister unbeschränkt, solange sich die Äußerung auf örtliche Angelegenheiten bezieht?
Nein, das ist nicht der Fall!
6. Die Äußerungen der OB sind sachlich.
Ja, in der Tat!
7. Die Äußerungen der OB sind am Neutralitätsgebot zu messen.
Nein!
8. Die Äußerungen waren verhältnismäßig.
Genau, so ist das!
9. Die Äußerung der OB war rechtmäßig.
Ja, in der Tat!
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