Strafrecht
Examensrelevante Rechtsprechung SR
Entscheidungen von 2016
Strafbarkeit der Weitergabe der Lösungen fürs Staatsexamen
Strafbarkeit der Weitergabe der Lösungen fürs Staatsexamen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Referendar A muss das 2. Examen wiederholen. L ist Referatsleiter im Landesjustizprüfungsamt. L bietet A gegen Geld die Lösungen der anstehenden Klausuren an. A erbittet Bedenkzeit, ist später aber einverstanden. Er erhält die Lösungen und besteht das Examen mit 6,82 Punkten. Geld zahlte er nicht.
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Einordnung des Falls
Vielleicht der Traum eines jeden Jurastudierenden: Die Lösungen zum Staatsexamen schon vorab bekommen. Das dies aber im Zweifel nicht gut endet, zeigt diese Entscheidung. Der Referatsleiter des Landesprüfungsamts macht sich mit der Weitergabe des Geheimnisverrats strafbar. Der Prüfungskandidat wegen Beihilfe hierzu.
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Hat L ein Geheimnis, das ihm als Amtsträger anvertraut worden war, unbefugt offenbart (§ 353b Abs. 1 Nr. 1 StGB)?
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Hat L dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet (§ 353b Abs. 1 S. 1 StGB)?
Ja, in der Tat!
3. Hat A sich als Mittäter (§ 25 Abs. 2 StGB) strafbar gemacht?
Nein!
4. Hat A Beihilfe (§ 27 StGB) zum Geheimnisverrat geleistet?
Genau, so ist das!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Patros
22.1.2020, 20:44:26
Er kannte die Lösungen und besteht trotzdem nur mit 6,82 Punkten? Dieses Verhalten halte ich nicht mehr für bewährungsfähig.
Markus FUB
15.9.2021, 23:29:10
Ein Glück keine Zulassung bekommen.
Jenny Uni HH
28.4.2020, 11:07:51
Er konnte Beihilfe leisten da er als Refetendar Amtsträger ist? Darauf kommt es auch in der Beteiligung an oder?
GingerCharme
3.5.2020, 09:26:20
So wie ich es verstanden habe kommt es darauf gerade nicht an. Wären es nützliche Informationen für Nichtsamträger, hätten auch diese Beihilfe leisten können. Denn laut Lösung geht es nur um das allgemeine Fördern der Haupttat. Indem er sagte "ich nehme das Angebot an" hat er die eigentliche Offenbarungshandlung der Informationen durch den Referatsleiter dann initiiert.
Jonas Sauer
10.10.2020, 23:58:46
Entscheidend ist hier Paragraph
28 StGB. Da es sich im ein strafbegründendes und nicht um ein strafschärfendes Merkmal handelt ist Abs. 1 anzuwenden. Es kommt daher nicht darauf an, ob er selbst Berufsgeheimnisträger ist. Seine Strafe kann aber gemildert werden.