Trunkenheitsfahrt des Beifahrers auf einem E-Scooter
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T und M fahren betrunken auf einem E-Scooter. T steht vorne, bestimmt die Geschwindigkeit und führt die nötigen Lenkbewegungen aus. M hat auch seine Hände am Lenker ohne aber selbst aktive Bewegungen auszuführen. Bei einer Kontrolle wird bei beiden eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,2 Promille festgestellt.
Einordnung des Falls
Trunkenheitsfahrt des Beifahrers auf einem E-Scooter
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T könnte sich wegen Trunkenheit im Verkehr strafbar gemacht haben (§ 316 Abs. 1 StGB).
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Ja!
2. E-Scooter werden im Straßenverkehr wie Fahrräder behandelt, sodass T die Schwelle zur absoluten Fahruntüchtigkeit noch nicht erreicht hat.
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Nein, das ist nicht der Fall!
3. T hat den E-Scooter auch geführt, sodass sie sich zumindest wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr strafbar gemacht hat (§§ 316 Abs. 1, Abs. 2 StGB).
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Ja, in der Tat!
4. Weil nur T als vordere Fahrerin Einfluss auf die Geschwindigkeit und die Lenkbewegungen hatte, hat nur sie den E-Scooter „geführt“.
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Nein!
5. Hat M schuldlos gehandelt, wenn er davon ausging, dass das bloße Festhalten des Lenkers keinen Straftatbestand erfüllt (§ 17 StGB)?
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Nein, das ist nicht der Fall!
6. Indiziert die Trunkenheitsfahrt auf dem E-Scooter die generelle Ungeeignetheit des Führens von Kraftfahrzeugen, sodass T und M auch der Verlust ihrer Kfz-Fahrlerlaubnis droht (§ 69 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 StGB)?
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Ja, in der Tat!
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Sa.Ach
4.4.2024, 08:39:19
wie wäre es wenn der Beifahrer nüchtern wäre, aber wüsste dass derjenige am Steuer fahruntüchtig ist? macht sich der Beifahrer dann strafbar?
![Merle_Breckwoldt](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__qdgzyaschknjvmlzhmayq.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Merle_Breckwoldt
12.4.2024, 13:25:13
Hallo Sa.Ach, kurz gesagt: hier (und im Übrigen je nach Fallgestaltung) jedenfalls nicht nach § 316 Abs. 1 StGB. Denn bei § 316 Abs. 1 StGB handelt es sich um ein eigenhändiges Delikt, eine mittelbare Täterschaft des "Beifahrers" M gem. § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB scheidet also schon einmal aus. Für eine Anstiftung oder Beihilfe seinerseits (§§ 26, 27 StGB) fehlt es an der erforderlichen vorsätzlichen (!) rechtswidrigen Haupttat, denn einen Vorsatz des T bezüglich seiner Trunkenheitsfahrt konnten wir hier gerade nicht feststellen. Dementsprechend kommt nur eine allgemeine Fahrlässigkeits-Strafbarkeit Ms in Betracht. Viele Grüße, Merle für das Jurafuchs-Team
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Sa.Ach
12.4.2024, 19:26:16
Vielen Dank!
Carlotta
25.6.2024, 14:24:15
Dieser Fall kam etwas abgewandelt heute im ersten Examen in NRW
Stella2244
27.6.2024, 17:48:12
kam vorgestern in Hamburg